Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Spenling und Hon.-Prof. Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Engelmann und Mag. Johann Ellersdorfer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Markus P*****, vertreten durch Dr. Harald Bisanz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei A*****, vertreten durch Jarolim Flitsch Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 24.267,73 EUR sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. November 2008, GZ 10 Ra 144/08g-20, mit dem infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 7. Mai 2008, GZ 5 Cga 124/07a-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.397,88 EUR (darin enthalten 232,98 EUR an USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Kläger begehrt zusammengefasst die sich aus dem Kollektivvertragslohn ergebende Differenz zwischen der Einstufung in der Verwendungsgruppe 04 gemäß Zusatzkollektivvertrag für das Bordpersonal der A*****, Ö***** AG und L***** GmbH zu der Verwendungsgruppe 03, und zwar auf Grundlage des Zeitraums vom 1. 4. 2004 bis Juni 2006. Richtigerweise hätte er seiner Ansicht nach schon ab April 2004 in der Verwendungsgruppe 4/01 eingestuft werden müssen, da er bereits in dieser Zeit auf dem Flugzeugtyp Fokker 70 geflogen sei und dieser ab April 2004 als „Main-Line-Flieger" anzusehen wäre. Der Kläger flog in den relevanten Zeiträumen Fokker Maschinen, die maximal 75 bis 80 Sitzplätze hatten.
Die Vorinstanzen haben sein Begehren übereinstimmend abgewiesen. Die ausführliche Begründung des Berufungsgerichts, dass der Kläger noch in der Verwendungsgruppe 03 einzustufen war, weil hinsichtlich des Erfordernisses von mehr als maximal 80 Sitzplätzen im Flugzeug nicht auf allfällige, durch bewilligungspflichtige Umbauten (Entfernung von Küchen und Toilettanlagen) erreichbare zusätzliche Sitzplätze abgestellt werden kann, ist zutreffend. Gemäß § 510 Abs 3 Satz 2 ZPO kann daher auf die Richtigkeit dieser Begründung des Berufungsgerichts verwiesen werden.
Allgemein ist den Ausführungen der Revision des Klägers entgegenzuhalten, dass nach ständiger, vom Berufungsgericht beachteter Rechtsprechung, die Auslegung des Kollektivvertrags nach dem Wortsinn, aber auch nach der sich daraus ergebenden Absicht der Kollektivvertragsparteien zu erfolgen hat (RIS-Justiz RS0010089 mwN). Dabei kann den Kollektivvertragsparteien grundsätzlich unterstellt werden, dass sie vernünftige, zweckentsprechende, praktisch durchführbare Regelungen treffen, die einen gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen herbeiführen sollen. Es ist dementsprechend jene Auslegung zu wählen, die diesen Anforderungen am besten entspricht (vgl RIS-Justiz RS0008897 mwN; ebenso RIS-Justiz RS0008828 mwN, zuletzt 8 ObA 51/08w ebenfalls den hier maßgeblichen Kollektivvertrag betreffend).
Der Wortlaut der hier maßgeblichen Bestimmung des Zusatz-Kollektivvertrags für die bekämpfte Einstufung in der Verwendungsgruppe 03 in Punkt 4.1.3 lit c lautet wie folgt:
„Ein Pilot mit Linienpilotenschein nach Erreichen von 3.500 Flugstunden bei A*****, der als verantwortlicher Pilot auf Passagierflugzeugen mit maximal 80 Sitzplätzen eingesetzt wird (Regional-PIC) und dafür die erforderlichen behördlichen Vorschriften erfüllt."
Ausgehend von diesem Wortlaut ist die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass es auf die konkrete Ausstattung mit den dabei vorgesehenen Küchen- und Toilettenanlagen ankommt und nicht auf theoretische Höchstzahlen, die erzielbar wären, wenn bewilligungspflichtige Umbauten unter Beseitigung dieser Anlagen vorgenommen würden, überzeugend und nicht zu beanstanden. Dies gilt selbst dann, wenn man berücksichtigt, dass in anderen Bestimmungen festgelegt wurde, dass als Sitzplatzanzahl die maximal zulässige Sitzzahl bei „31 inch seat pitch and all passenger configuration" zu verstehen ist. Diese Regelungen finden sich nämlich nicht in dem unmittelbar für die Gehaltsansätze des Klägers geltenden Kollektivvertragsbereich, sondern vorrangig im § 1 des Grundkollektivvertrags, der ja auch andere Gehaltsansätze hat, zur Abgrenzung von dessen Geltungsbereich und sind auch dort nicht - anders als etwa in dessen § 5 für bestimmte Bereiche - als allgemeine Definition festgelegt. Wesentlich ist vor allem, dass die Kollektivvertragsparteien bei der Festlegung des Entgelts offenbar auf die konkrete, mit der Tätigkeit verbundene Verantwortung und die konkret eingesetzten Betriebsmittel abstellen wollten. Insgesamt vermag die Revision keine Bedenken gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts insoweit hervorzurufen, dass jedenfalls nicht auf derartige bewilligungspflichtige Umbauten abgestellt werden kann. Der Revision war dementsprechend nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 2 ASGG und §§ 50 und 41 ZPO.
Anmerkung
E907068ObA18.09vEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:008OBA00018.09V.0402.000Zuletzt aktualisiert am
10.06.2009