TE OGH 2009/4/14 5Ob62/09t

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Veröffentlicht am 14.04.2009
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Roch und Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. Michael M*****, geboren am 1. September 1988, 2. Mj. Franz M*****, geboren am 31. Dezember 1991, vertreten durch die Mutter Karoline M*****, 3. Markus M*****, geboren am 2. Juni 1977, und 4. Karoline M*****, geboren am 5. Juli 1957, alle *****, alle vertreten durch Dr. Stephan Duschel, Mag. Klaus Hanten, Rechtsanwälte in Wien, wegen Einverleibung des Eigentums ob den Liegenschaften EZ 390 und 3783 beide KG *****, über den Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 30. Dezember 2008, GZ 18 R 160/08w, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Mödling vom 18. Juni 2008, TZ 4363/2008, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Antragsteller begehren die Einverleibung des Eigentumsrechts des Erst-, Zweit- und Drittantragstellers im Rang einer Rangordnung für die Veräußerung zu je einem Drittel sowie die Löschung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots, jeweils hinsichtlich beider Liegenschaften. Das Erstgericht gab dem Antrag statt. Das Rekursgericht änderte diese Entscheidung ab und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Dem Rechtsvertreter der Antragsteller wurde diese Entscheidung laut Rückschein am 4. Februar 2009 durch Übernahme durch einen Arbeitnehmer des Empfängers zugestellt. Dagegen richtet sich der am 6. März 2009 verfasste und zur Post gegebene und am 9. März 2009 beim Erstgericht eingelangte Revisionsrekurs.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist verspätet.

Die Revisionsrekursfrist beträgt bei Zustellungen im Inland 30 Tage (§ 126 Abs 2 iVm § 123 Abs 1 GBG). Bei der Berechnung der Frist ist § 81 GBG, auf den in § 123 Abs 1 GBG verwiesen wird, anzuwenden. Danach dürfen bei der Berechnung von Fristen die Tage, während deren sich eine bei dem Grundbuchsgericht zu überreichende Schrift auf der Post befindet, nicht abgerechnet werden (§ 81 Abs 2 GBG). Dies bedeutet, dass das Rechtsmittel nur dann rechtzeitig erhoben wurde, wenn es am letzten Tag der Frist beim Grundbuchsgericht einlangt (RIS-Justiz RS0060987 [T1]; Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht § 81 GBG Rz 2; Feil/Marent/Preisl, Grundbuchsrecht [2005] § 81 Rz 1). Da die 30-tägige Revisionrekursfrist am 6. März 2009 endete, der Revisionsrekurs aber erst am 9. März 2009 beim Erstgericht einlangte, ist er verspätet.

§ 123 Abs 2 GBG, wonach ein verspäteter Rekurs sogleich zurückzuweisen ist, stellt eine lex specialis zu § 46 Abs 3 AußStrG dar; die Berücksichtigung verspäteter Rekurse ist daher im Grundbuchsverfahren generell nicht möglich (Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht § 123 GBG Rz 27; Feil/Marent, AußStrG² § 46 Rz 9).

Textnummer

E90662

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0050OB00062.09T.0414.000

Im RIS seit

14.05.2009

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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