TE OGH 2009/4/16 6Ob50/09k

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Veröffentlicht am 16.04.2009
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Gerda K*****, vertreten durch Gheneff - Rami - Sommer Rechtsanwälte KEG in Wien, gegen die beklagte Partei V***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Hubert Simon, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 36.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 19. Dezember 2008, GZ 1 R 203/08t-16, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zur Abgrenzung zwischen Werturteil und Tatsachenbehauptung und zum diesbezüglichen Beurteilungsmaßstab liegt bereits eine reichhaltige Judikatur vor (vgl RIS-Justiz RS0031883, RS0032212, RS0079395, RS0032489, vgl auch RS0032280, RS0031815, RS0032489, RS0031818, RS0032688, RS0031810, RS0032494, RS0031857, RS0109613, RS0115084, RS0031831, RS0031675, RS0032262). Wie eine Äußerung im Einzelfall zu verstehen ist, hängt so sehr von den Umständen des konkreten Falls ab, dass dieser Frage keine darüber hinausgehende Bedeutung zukommt und sie daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO bildet (6 Ob 123/08v). Die Frage nach dem Umfang der Nachforschungspflicht eines Journalisten ist gleichfalls regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage (6 Ob 357/04z; RIS-Justiz RS0031856 [T5, T6] und RS0108415 [T3, T6]; 6 Ob 281/08d).

Damit bringt die Revision aber keine Rechtsfragen der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Bedeutung zur Darstellung, sodass die Revision spruchgemäß zurückzuweisen war.

Anmerkung

E906826Ob50.09k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0060OB00050.09K.0416.000

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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