Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 16. April 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fuchs und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Böhm als Schriftführerin in der Strafsache gegen Sumon M***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 16. Mai 2008, GZ 37 Hv 21/08g-45, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil - dessen Spruch mit den in § 260 Abs 1 Z 1 bis 3 StPO bezeichneten Angaben im Protokoll über die Hauptverhandlung entgegen § 271 Abs 1 Z 7 StPO nicht enthalten ist - wurde Sumon M***** des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (I.) und des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 1 StGB (II.) schuldig erkannt.
Danach hat er im Juli 2006 in Wiener Neustadt
I. außer dem Fall des § 206 StGB geschlechtliche Handlungen an einer unmündigen Person vorgenommen, indem er die am 19. September 1997 geborene Gianna S***** entkleidete, an ihrer Scheide leckte und seinen Penis gegen den Bereich ihrer Scheide presste;
II. als Stiefvater der Gianna S***** durch die unter Punkt I. geschilderten Tathandlungen mit seinem Stiefkind geschlechtliche Handlungen vorgenommen.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen vom Angeklagten aus Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel. Die Entscheidungsgründe bringen entgegen der Beschwerde keineswegs zum Ausdruck, dass der Angeklagte die Tat durchwegs in sitzender Position begangen habe. Die insoweit geltend gemachte Undeutlichkeit (Z 5 erster Fall) haftet den Feststellungen demnach nicht an. Inwiefern das Erstgericht „entgegen der Angaben der Zeugin S***** gegensätzliche Feststellungen zum Geschehensablauf" getroffen und dabei „vermeint" habe, „sich auf die lebensnahe, von der Zeugin S*****gegebene Darstellung der Geschehnisse zu stützen", legt die Beschwerde nicht deutlich und bestimmt dar (§§ 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO).
Gleiches gilt für den Einwand, dass das Urteil nach Ansicht des Angeklagten „darüber hinweggeht, wonach ich auf der Zeugin S***** gesessen wäre".
Mit dem Vorbringen, das Urteil sei deshalb „unzutreffend", wird kein Begründungsmangel im Sinn der Z 5 geltend gemacht (vgl zB Fabrizy StPO10 § 281 Rz 41 ff; ausführlich Ratz, WK-StPO § 281 Rz 391-469). Keine für Schuldspruch oder Subsumtion entscheidende Tatsache (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 399) betrifft die Beanstandung der Urteilsannahme über den Verweis des Angeklagten aus der Wohnung (US 3). Dazu wird außerdem nicht deutlich und bestimmt (§§ 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO) vorgebracht, auf welche „andersgelagerten Depositionen der Zeugin M***** einzugehen" das Erstgericht verabsäumt habe. In gleicher Weise nicht an der Prozessordnung orientiert ist das weitere Vorbringen, das Erstgericht gehe von einem den Angeklagten „belastenden Geschehensablauf" aus, „der andererseits in den Depositionen der Zeuginnen keine Bestätigung" finde „und auch ausgehend von den von diesen wiedergegebenen körperlichen Positionierungen der Beteiligten den inkriminierten Vorfall nicht hervorrufen konnte".
Indem der Angeklagte - formal auch im Rahmen der Mängelrüge (Z 5) - Feststellungen darüber vermisst, „welche Mittel" er bei Begehung der Tat unter Ausnützung seiner Stellung als Stiefvater des Opfers „eingesetzt haben soll", führt er nicht den vorgenannten Nichtigkeitsgrund aus, der stets nur getroffene Feststellungen (nicht aber fehlende) betrifft, sondern reklamiert - inhaltlich allein aus Z 9 lit a - einen Rechtsfehler mangels Feststellungen (vgl zB Jerabek, ÖJZ 2008, 799 [802]), allerdings insoweit an der Rechtslage vorbeigehend, als die im Schuldspruch genannte strafbare Handlung nach § 212 Abs 1 Z 1 StGB gar nicht auf eine Ausnützung abstellt (anders als die strafbaren Handlungen nach § 212 Abs 1 Z 2 und Abs 2 StGB; vgl Schick in WK² § 212 Rz 9).
Ebensowenig orientiert sich die Forderung nach Konstatierungen zu einer angeblich „ungetrübten" Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und Gianna S***** am Gesetzeswortlaut.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Anmerkung
E9077713Os182.08aEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0130OS00182.08A.0416.000Zuletzt aktualisiert am
10.06.2009