Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karl R*****, vertreten durch Mag. Sylvia Hafner, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. Dr. Elmar D*****, vertreten durch Dr. Heinz Edelmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 10.400 EUR), Widerrufs (Streitwert 7.200 EUR) und Veröffentlichung (Streitwert 3.600 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 19. Jänner 2009, GZ 4 R 175/08x-14, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung 6 Ob 129/06y zu § 1330 Abs 2 ABGB ausgeführt, eine „Kreditgefährdung" liege dann vor, wenn die Zahlungsunfähigkeit (richtig: Zahlungsfähigkeit) des Betroffenen in Frage gestellt wird, der „Erwerb" betreffe die gegenwärtige wirtschaftliche Lage des Betroffenen, das „Fortkommen" hingegen seine zukünftige wirtschaftliche Entwicklung; darunter sei die Möglichkeit zu verstehen, eine bestimmte Position zu erreichen bzw eine Aufstiegschance wahrzunehmen oder zu verbessern; wenngleich der Begriff des „Fortkommens" nicht zu eng verstanden werden dürfe, sei es Sache des Betroffenen, eine abstrakte oder eine konkrete Gefährdung seines Fortkommens gemäß § 1330 Abs 2 ABGB darzutun. Der Kläger befasst sich in seiner außerordentlichen Revision zwar weitwendig mit der Frage, ob die inkriminierten Äußerungen des Beklagten, der Kläger sei als Vizepräsident der *****kammer offiziell abberufen bzw er sei illegitim in dieses Amt nominiert worden, eine Tatsachenbehauptung oder ein Werturteil darstellen. Er unterlässt es aber im Sinne der dargestellten Rechtsprechung, eine abstrakte oder eine konkrete Gefährdung seines Fortkommens infolge dieser Äußerungen darzutun; auch eine Beeinträchtigung seiner Zahlungsfähigkeit oder seines Erwerbs vermag er nicht darzulegen.
Soweit der Kläger in seiner außerordentlichen Revision meint, die unberechtigte Ausübung der Verfügungsgewalt über fremde Geldmittel, bedingt durch die illegitime „Usurpation" einer Funktion (Vizepräsident der *****kammer) impliziere sehr wohl zumindest die „Nähe zu kriminellen Machenschaften, wenn nicht mehr", so lässt sich ein derartiger Sinngehalt den Äußerungen des Beklagten selbst dann nicht unterstellen, wenn man die beiden Aussendungen des Beklagten Beilagen ./B und ./F, die immerhin in einem Abstand von 11 Tagen erschienen, als Gesamtes begreifen würde.
Anmerkung
E910606Ob53.09aEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0060OB00053.09A.0416.000Zuletzt aktualisiert am
16.07.2009