TE Vwgh Erkenntnis 2000/11/30 98/18/0059

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Veröffentlicht am 30.11.2000
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §68 Abs1;
FrG 1993 §54 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Bayjones und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, über die Beschwerde des A, (geboren am 1. Jänner 1977), vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/II/23, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 8. September 1997, Zl. SD 1042/97, betreffend Feststellung gemäß § 54 Abs. 1 des Fremdengesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, stellte während eines gegen ihn geführten Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes den Antrag auf Feststellung, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestünden, dass er in der Türkei und in Deutschland gemäß § 37 Abs. 1 oder 2 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, bedroht sei. Diesen Antrag begründete er u.a. damit, dass er Angehöriger der kurdischen Minderheit in der Türkei sei und diese Minderheit dort systematisch verfolgt werde. Im Alter von 15 Jahren sei er in der Türkei von Geheimpolizisten entführt, mit einer Pistole bedroht und brutal zusammengeschlagen worden. Diese Geheimpolizisten hätten dreimal auf ihn geschossen, um ihn einzuschüchtern, und von ihm verlangt, keine Informationen mehr für eine kurdische Zeitung zu sammeln und als Spitzel für die Sicherheitskräfte zu arbeiten. Eine Woche darauf seien zwei Freunde des Beschwerdeführers bei einer Hausdurchsuchung von den Sicherheitskräften umgebracht worden. In weiterer Folge habe er erfahren, dass zwei seiner Schulkollegen verhaftet worden seien und nach seinem Aufenthalt und der Identität von Guerillakämpfern befragt worden seien. Unter Folter hätten sie auch seinen Namen bekannt gegeben. Er sei von den Sicherheitskräften beobachtet worden und dann von seinem Vater zu Verwandten in einen anderen Ort geschickt worden in der Hoffnung, dass er so den Sicherheitskräften nicht weiter auffallen würde. In der Folge habe das Militär in seinem Heimatdorf nach ihm gesucht, worauf er untergetaucht sei und sich etwa ein bis zwei Monate lang versteckt habe, bis sein Vater eine Fluchthelferorganisation gefunden habe, die seine Flucht organisiert habe. Mit einem gefälschten Pass sei er über Rumänien per Flugzeug in die BRD gereist, wo er Anfang 1993 eingetroffen sei. Dort habe er um politisches Asyl angesucht und bei seinem Onkel als anerkannter Konventionsflüchtling gelebt. In der Woche vor dem 2. August 1996 sei er mit dem Zug von Deutschland kommend in Österreich eingereist, um Freunde seiner Eltern in Wien zu besuchen. Sein (am 2. August 1996 in Österreich) gestellter Asylantrag sei mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 3. Jänner 1997 rechtskräftig abgewiesen worden. Er sei vom Landesgericht für Strafsachen Wien in erster Instanz wegen Sachbeschädigung von türkischen Einrichtungen verurteilt worden, und es sei ihm im Zug dieses Strafverfahrens, wenn auch fälschlicherweise, vorgeworfen worden, Mitglied bei der PKK zu sein. Der türkische Geheimdienst, der die Auslandsaktivitäten von Kurden und anderen missliebigen Personen genauestens beobachte, sei über den Widerstand gegen das türkische Regime in Österreich bestens informiert. Der Beschwerdeführer würde daher, müsste er in die Türkei zurückkehren, unverzüglich bei der Einreise festgenommen, in der Folge gefoltert und unter Umständen sogar umgebracht werden. Sein Asylverfahren in Deutschland sei noch nicht abgeschlossen. Sein deutscher Rechtsfreund habe am 10. Juli 1997 einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsgestattung gemäß § 55 des deutschen Asylverfahrensgesetzes gestellt. Die bundesdeutsche Behörde verweigere ihm eine weitere Aufenthaltsgestattung und die Rückkehr nach Deutschland als Asylwerber. Da ihm in Deutschland das Aufenthaltsrecht versagt werde, könne eine Verfolgungssicherheit in Deutschland für ihn nicht angenommen werden.

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 8. September 1997 wurde gemäß § 54 FrG festgestellt, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass der Beschwerdeführer in Deutschland gemäß § 37 Abs. 1 oder 2 FrG bedroht sei.

Nach Wiedergabe der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer "nicht einmal" behaupte, in Deutschland einer Gefährdungs- bzw. Bedrohungssituation im Sinn des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG ausgesetzt zu sein. Er bringe lediglich vor, dass die deutschen Behörden seinen Asylantrag abgelehnt hätten und ihm das Aufenthaltsrecht versagen würden, weshalb er befürchtete, im Fall der Rückschiebung nach Deutschland von dort in sein Heimatland abgeschoben zu werden. Er führe ins Treffen, dass noch keine deutsche rechtskräftige Entscheidung vorläge, wonach (ihm) die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt würde und eine Rückkehr zumutbar wäre. Vielmehr hätte er gegen den Bescheid im deutschen Asylverfahren eine Klage beim "Verwaltungsgerichtshof in Gießen" eingebracht. (Dem erstinstanzlichen Bescheid zufolge, dessen Gründe die belangte Behörde in ihrem Bescheid als maßgebend erachtete, liege ein rechtskräftiger Bescheid einer deutschen Behörde vor, in dem die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsgründe geprüft worden seien und in dem keine Gründe hätten gefunden werden können, die eine Asylgewährung bzw. das Verbot der Abschiebung des Beschwerdeführers rechtfertigen würden. Ferner könne auf Grund der Eingaben seines Rechtsvertreters nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Deutschland mit einer unmenschlichen Behandlung oder Verfolgung, wie diese in § 37 FrG zitiert sei, zu rechnen habe.(

Begründend führte die belangte Behörde weiter aus, dass es unerheblich sei, ob dem Beschwerdeführer in Deutschland ein dem Verfahren gemäß § 54 FrG vergleichbares Verfahren zur Verfügung stehe oder nicht. Entscheidungsrelevant sei vielmehr, dass die deutschen Behörden - wie die österreichischen - das Refoulement-Verbot zu beachten hätten, sodass er nicht Gefahr laufe, unzulässigerweise in sein Heimatland abgeschoben zu werden.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der diese nach Ablehnung ihrer Behandlung (Beschluss vom 10. Dezember 1997, B 2441/97-5), dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat (Beschluss vom 13. Jänner 1998, B 2441/97-9). Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wird unter Geltendmachung inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde im Rahmen eines Feststellungsverfahrens nach § 54 FrG das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung des Fremden in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist. Ebenso wie im Asylverfahren ist auch bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefahr gemäß § 37 Abs. 1 und 2 FrG im Verfahren gemäß § 54 FrG die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen. Für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob allenfalls gehäufte Verstöße der im § 37 Abs. 1 FrG umschriebenen Art durch den genannten Staat bekannt geworden sind. (Vgl. zum Ganzen etwa das Erkenntnis vom 24. Februar 2000, Zl. 97/21/0883, mwN.)

2. Die Beschwerde bringt vor, dass dem Beschwerdeführer, wie ein von ihm im Verwaltungsverfahren vorgelegtes Schreiben der Interpol Ankara belege, von den türkischen Behörden PKK-Aktivitäten unterstellt würden und von diesen Behörden tatsächliche oder vermeintliche PKK-Mitglieder seit Jahren verfolgt, gefoltert und getötet würden. Da dem Beschwerdeführer von den deutschen Behörden ein Aufenthaltsrecht verweigert werde, ihm eine Mitgliedschaft bei der PKK unterstellt werde und der deutschen Rechtsordnung ein dem gegenständlichen Feststellungsverfahren nach § 54 FrG vergleichbares Verfahren fremd sei, müsse er in der BRD eine zwangsweise Rückschiebung in die Türkei gewärtigen. Er habe bereits im Verwaltungsverfahren (Stellungnahme vom 8. August 1997, Berufung vom 29. August 1997) auf diese Umstände hingewiesen und Beweisanträge gestellt, die die Behörde zur Gänze und begründungslos, insbesondere was sein Vorbringen betreffend die deutsche Rechtslage und Abschiebungspraxis bei (unterstellter) PKK-Mitgliedschaft anlange, ignoriert habe. Ferner habe die belangte Behörde auch jegliche Ermittlungstätigkeit hinsichtlich seiner Verfolgung und Bedrohung durch die Türkei unterlassen.

3. Dieses Vorbringen führt die Beschwerde zum Erfolg.

Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren mit seiner Berufung vom 29. August 1997 die Kopie eines mit 18. Februar 1997 datierten Schreibens ("Telegramm/Telefax") vorgelegt, demzufolge die "IP" (Interpol) Ankara die "IP Wiesbaden, Wien" unter Bezugnahme auf behördliche Ermittlungen in Wien wegen Brandstiftung bzw. in Deutschland wegen Gründung einer Terrororganisation davon in Kenntnis setze, dass der Beschwerdeführer "an illegalen Aktivitäten zugunsten der kriminellen Vereinigung PKK in Europa" beteiligt gewesen sei und mehrere Anschläge auf türkische Einrichtungen durchgeführt habe, weshalb um Mitteilung seines letzten bekannten Aufenthalts gebeten werde. Dazu brachte der Beschwerdeführer vor, dass ihm die kriminellen Machenschaften unterstellt würden und er befürchten müsse, dass die Interpol Wiesbaden mit den türkischen Behörden kooperieren und ihn der Türkei überantworten würde. Die belangte Behörde setzte sich in ihrem Bescheid mit dieser Urkunde nicht auseinander und traf auch keine Beurteilung darüber, ob der Beschwerdeführer bei seiner Rückschiebung in die Türkei tatsächlich einer Gefährdung und/oder Bedrohung im Sinn des § 37 Abs. 1 und/oder 2 FrG aus den von ihm genannten Gründen ausgesetzt sein würde. Ihren Ausführungen im angefochtenen Bescheid zufolge komme es auch nicht darauf an, ob ihm in der BRD ein dem Feststellungsverfahren gemäß § 54 FrG vergleichbares Verfahren zur Verfügung stehe, sondern sei vielmehr entscheidungswesentlich, dass die deutschen Behörden - wie die österreichischen - das Refoulement-Verbot zu beachten hätten, sodass er nicht Gefahr laufe, unzulässigerweise in die Türkei abgeschoben zu werden.

Mit dieser Auffassung unterliegt die belangte Behörde einem Rechtsirrtum. Wenn auch ihre - von der Beschwerde insoweit unbekämpfte - Ansicht, dass auch im deutschen Recht das Refoulement-Verbot (Art. 33 der Genfer Flüchtlingskonvention) Geltung habe, keinem Einwand begegnet - die Bundesrepublik Deutschland hat sowohl die genannte Konvention als auch das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Jänner 1967 ratifiziert (vgl. dazu Schindler-Widermann-Wimmer, Fremdenrecht, Praxiskommentar, Teil I/3.3.30/7, Juridica-Verlag Wien, 2. Ergänzungslieferung) -, hätte sich die belangte Behörde, jedenfalls vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer den von ihm im Verwaltungsverfahren vorgelegten Urkunden zufolge vom deutschen Bundesamt für eine Anerkennung ausländischer Flüchtlinge nicht als asylberechtigt anerkannt wurde und dieses ihn deshalb zum Verlassen der BRD aufforderte, damit auseinander setzen müssen, ob er, wie er im Verwaltungsverfahren behauptet hat, von den türkischen Behörden beschuldigt werde, als Mitglied der PKK strafbare Handlungen gegen den türkischen Staat begangen zu haben, und deshalb befürchten müsse, in türkischer Haft gefoltert und/oder getötet zu werden, und - zutreffendenfalls - ob für ihn bei einer (allfälligen) Abschiebung in die BRD die konkrete Gefahr bestehe, von dort auf Grundlage der vorgenannten Entscheidung des deutschen Bundesamtes für eine Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in die Türkei weitergeschoben zu werden.

Die belangte Behörde hat daher mit der bloßen Bezugnahme darauf, dass die deutschen Behörden das Refoulement-Verbot zu beachten hätten, sodass der Beschwerdeführer nicht Gefahr laufe, unzulässigerweise in sein Heimatland abgeschoben zu werden, die Rechtslage verkannt und infolge dessen entscheidungsrelevante Ermittlungen und Feststellungen unterlassen (vgl. § 39 Abs. 2, § 45 Abs. 2 AVG).

4. Soweit die Beschwerde allerdings rügt, die belangte Behörde hätte über den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Unzulässigkeit seiner Abschiebung in die Türkei und nach Deutschland "uno actu" somit in einem Bescheid spruchmäßig entscheiden müssen, ist ihr zu erwidern, dass von einer die gesonderte Entscheidung unzulässig machenden Untrennbarkeit mehrerer Entscheidungspunkte nur dann gesprochen werden kann, wenn keiner der Entscheidungspunkte für sich allein bestehen könnte (vgl. etwa die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, zu § 59 AVG E 233 zitierte hg. Judikatur). Davon kann jedoch hier keine Rede sein, wäre es doch rechtlich unbedenklich, dass ein Bescheid, der einen Feststellungsausspruch gemäß § 54 FrG hinsichtlich beider antragsgegenständlichen Staaten enthielte, in Bezug auf einen dieser Staaten in Teilrechtskraft erwüchse und damit allein in diesem Umfang Bestand hätte. Darüber hinaus lässt sich ein subjektives Recht, dass im Fall der Trennbarkeit in diesem Sinn über die gesamte in Verhandlung stehende Angelegenheit unter einem zu entscheiden ist, aus § 59 Abs. 1 AVG nicht ableiten (vgl. etwa die in Walter/Thienel, aaO zu § 59 AVG E 238 zitierte hg. Judikatur).

5. Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Bescheid seinem Inhalt nach als rechtswidrig, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

6. Gemäß § 39 Abs. 2 Z. 4 VwGG konnte von der beantragten Verhandlung abgesehen werden.

7. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 30. November 2000

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter AbspruchMaßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998180059.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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