TE OGH 2009/4/21 10ObS34/09m

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Veröffentlicht am 21.04.2009
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch als weitere Richter (Senat nach § 11a ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Sieglinde Brigitte M*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Dr. Martina Schweiger-Apfelthaler, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich- Hillegeist-Straße 1, vertreten durch Dr. Josef Milchram ua Rechtsanwälte in Wien, wegen Witwenpension, aus Anlass der außerordentlichen Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12. Dezember 2008, GZ 7 Rs 141/08v-19, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revisionsbeantwortung der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die nicht freigestellte Revisionsbeantwortung der klagenden Partei ist beim Obersten Gerichtshof erst am 23. 3. 2009, somit nach Beschlussfassung über die Zurückweisung der außerordentlichen Revision der beklagten Partei durch den Obersten Gerichtshof am 17. 3. 2009, eingelangt.

Anmerkung

E9056810ObS34.09m-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:010OBS00034.09M.0421.000

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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