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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §12 Abs1Leitsatz
Zurückweisung diverser Anträge als unzulässigSpruch
Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf "bescheidmäßige Feststellung der Gebührenfreiheit" wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Mit Beschluß vom 24. Februar 1998, B2023/97-10, wies der Verfassungsgerichtshof eine gegen einen Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland gerichtete Beschwerde wegen nicht behobenen Mangels eines formellen Erfordernisses zurück.
Mit einem undatierten, beim Verfassungsgerichtshof am 6. Februar 1998 eingelangten Schriftsatz beantragte der Einschreiter die Wiederaufnahme des Verfahrens sowie die "bescheidmäßige Feststellung der Gebührenfreiheit".
2. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens kann gemäß §34 VerfGG unter anderem in den Fällen des Art144 B-VG stattfinden, wobei gemäß §35 VerfGG sinngemäß die Bestimmungen der ZPO anzuwenden sind. Gemäß §536 Z2 ZPO hat der Antrag auf Wiederaufnahme die Bezeichnung des gesetzlichen Wiederaufnahmsgrundes zu enthalten. Der Einschreiter hat in seinem Antrag einen Wiederaufnahmsgrund nicht dargetan. In sinngemäßer Anwendung des §15 Abs2 VerfGG ist dieser Mangel einer Behebung nicht zugänglich. Der Antrag war daher zurückzuweisen (vgl. zB VfSlg. 11620/1988, 14468/1986 und VfGH 24.2.1997, B5074/96).
3. Soweit der Einschreiter die bescheidmäßige Feststellung der Gebührenfreiheit begehrt, ist festzuhalten, daß der Verfassungsgerichtshof in einem Verfahren wie dem vorliegenden zur Erlassung solcher Bescheide nicht berufen ist. Dieses Begehren ist daher ebenfalls zurückzuweisen.
4. Diese Beschlüsse konnten gemäß §§19 Abs3 Z2 lita und 34 zweiter Satz VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.
Schlagworte
VfGH / Ablehnung eines Mitgliedes, VfGH / Wiedereinsetzung VfGH / Wiederaufnahme, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:B394.1998Dokumentnummer
JFT_10019392_98B00394_00