TE OGH 2009/4/21 10ObS57/09v

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Veröffentlicht am 21.04.2009
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter ADir. Brigitte Augustin (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Canan Aytekin-Yildirim (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Veronika K*****, vertreten durch Dr. Herbert Felsberger und Dr. Sabine Gauper-Müller, Rechtsanwälte in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Kärntner Gebietskrankenkasse, 9021 Klagenfurt, Kempfstraße 8, vertreten durch Dr. Gerhard Fink und andere Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen Rückforderung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld (Streitwert 515,10 EUR), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 9. April 2008, GZ 8 Rs 29/08h-13, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 7. November 2007, GZ 31 Cgs 201/07v-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

Das Revisionsverfahren wird von Amts wegen fortgesetzt. Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Beide Parteien haben die Kosten ihrer Rechtsmittelschriften selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin und ihr Ehegatte Harald K***** sind die Eltern des am 12. 8. 2002 geborenen Manuel. Weiters leben mit den Ehegatten die am 17. 3. 1994 geborene Melanie K***** und der am 17. 10. 1989 geborene Karsten G***** im gemeinsamen Haushalt. Über Antrag der Klägerin vom 10. 10. 2002 wurde ihr für ihren Sohn Manuel für den Zeitraum vom 8. 10. 2002 bis 31. 12. 2002 Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 1.235,05 EUR sowie der Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld für denselben Zeitraum in Höhe von 515,10 EUR zuerkannt und ausbezahlt. In dem von der Klägerin unterfertigten Antragsformular wurde darauf hingewiesen, dass bei einer Überschreitung der Zuverdienstgrenze während des Bezugszeitraums die erhaltene Leistung (Kinderbetreuungsgeld und/oder Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld) zurückzufordern ist. Der Klägerin wurde anlässlich der Antragstellung ein Informationsblatt zu den Leistungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes übermittelt. Der Ehegatte der Klägerin bezog im Anspruchszeitraum (8. 10. 2002 bis 31. 12. 2002) laufende steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 4.848,22 EUR. Mit Bescheid vom 29. 6. 2007 widerrief die beklagte Partei die Zuerkennung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld für den Zeitraum vom 8. 10. 2002 bis 31. 12. 2002 und verpflichtete die Klägerin zum Ersatz der zu Unrecht empfangenen Leistungen von 515,10 EUR. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin rechtzeitig einen als Klage zu wertenden „Einspruch", in welchem sie sich erkennbar gegen den Widerruf des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld und gegen die Verpflichtung zum Rückersatz wendete. Sie machte sinngemäß geltend, dass sie und ihr Ehegatte den zur Rückzahlung vorgeschriebenen Betrag nicht aufbringen könnten.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und die Verpflichtung der Klägerin zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung. Da der nach § 8 KBGG maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte die für den Ehegatten der Klägerin im Jahr 2002 maßgebende Freigrenze von 18.000 EUR um 7.039,14 EUR (= Unterschiedsbetrag) übersteige, bestehe kein Anspruch der Klägerin auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld für den Zeitraum vom 8. 10. 2002 bis 31. 12. 2002. Es bestehe eine verschuldensunabhängige Rückzahlungsverpflichtung, wenn sich - wie im vorliegenden Fall - nachträglich herausstelle, dass die Leistung nicht oder nicht im gewährten Umfang gebührt habe. Die Klägerin sei über ihre Rückzahlungspflicht im Fall der Überschreitung der Zuverdienstgrenze ausreichend informiert worden.

Das Erstgericht wies ein Klagebegehren auf Feststellung des Nichtbestehens des Rückersatzanspruchs der beklagten Partei ab und erkannte die Klägerin schuldig, der beklagten Partei den Betrag von 515,10 EUR binnen 14 Tagen zurückzuzahlen. In rechtlicher Hinsicht vertrat es die Ansicht, die Freigrenze betreffend die Einkünfte des Ehegatten der Klägerin errechne sich unter Berücksichtigung der Sorgepflichten für drei Kinder mit 18.000 EUR. Da im Monat Oktober der Zuschuss für 23 Tage ausbezahlt worden sei, sei dieser Monat bei der Berechnung nach § 8 Abs 1 Z 1 KBGG zu berücksichtigen. Es sei somit von einem Anspruchszeitraum von drei Monaten im Jahr 2002 auszugehen. Die Lohnsteuerbemessungsgrundlage, reduziert um die aliquote Werbungskostenpauschale, hochgerechnet auf das Kalenderjahr und um 30 % erhöht, bilde den maßgeblichen Gesamtbetrag der Einkünfte des Ehegatten der Klägerin im Sinne des § 8 KBGG. Da dieser Betrag die Freigrenze um 7.039,14 EUR überschreite, sei die Klägerin zur Rückzahlung des bezogenen Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld verpflichtet.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin keine Folge. Es schloss sich im Wesentlichen der Rechtsansicht des Erstgerichts an. Eine Berücksichtigung des von der Klägerin erstmals in ihrer Berufung behaupteten gutgläubigen Verbrauchs komme schon grundsätzlich nicht in Betracht. Im Übrigen sei die Klägerin ausreichend auf ihre Verpflichtung zur Rückzahlung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld im Fall der Überschreitung der Zuverdienstgrenze hingewiesen worden. Eine Verjährung des Rückforderungsanspruchs nach § 31 Abs 7 KBGG sei nicht eingetreten. Den Sozialgerichten stehe eine Kompetenz für eine gänzliche oder teilweise Nachsicht zurückzuzahlender Beträge in Härtefällen gemäß § 31 Abs 4 KBGG nicht zu. Schließlich teilte das Berufungsgericht auch nicht die von der Klägerin gegen die anzuwendende Gesetzeslage vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die außerordentliche Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Weiters wird die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens betreffend die Bestimmungen der §§ 8, 12 und 31 KBGG angeregt.

Die beklagte Partei hat in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung beantragt, die Revision als unzulässig zurückzuweisen bzw ihr keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat mit Beschluss vom 23. 9. 2008, 10 ObS 82/08v, die Revision schon deshalb für zulässig angesehen, weil Bedenken gegen die Verfassungskonformität der präjudiziellen Bestimmungen der §§ 8, 12 und 31 KBGG in der hier anzuwendenden Fassung bestanden haben, und beim Verfassungsgerichtshof gemäß § 89 Abs 2 B-VG einen entsprechenden Gesetzsprüfungsantrag gestellt. Mit der Fortführung des Revisionsverfahrens wurde gemäß § 62 Abs 3 VfGG bis zur Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs innegehalten. Der Verfassungsgerichtshof wies mit seinem Erkenntnis vom 26. 2. 2009, G 131/08-6, diesen Gesetzesprüfungsantrag ab, weil er die in diesem Antrag und auch die in den anderen Geetzesprüfungsanträgen vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht teilte. Nach Zustellung dieses Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs war das Revisionsverfahren von Amts wegen fortzusetzen.

Im Hinblick auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs erweisen sich die von der Revisionswerberin gegen die maßgebende Gesetzeslage vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken als nicht berechtigt. Soweit sie in ihrem Rechtsmittel in diesem Zusammenhang auch geltend macht, die beklagte Partei hätte die komplizierte Berechnungsweise für die Ermittlung des maßgeblichen Jahresbetrags hinsichtlich einer möglichen Überschreitung der Freigrenze ausführlicher erklären müssen, ist auf die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs in seinem erwähnten Erkenntnis vom 26. 2. 2009 zu verweisen, wonach die Bezugsberechtigten vom zuständigen Krankenversicherungsträger ein Informationsblatt erhalten haben, aus dem ihre Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Kinderbetreuungsgeldbezug hervorgehen und in dem der erforderliche Rechenvorgang eingehend beschrieben und mit Beispielen erläutert ist, sodass es auch ohne subtile Sachkenntnis möglich und zumutbar gewesen sei, sich vom Inhalt des § 8 KBGG Kenntnis zu verschaffen und den für die im KBGG festgelegten Grenzbeträge bzw Freigrenzen maßgeblichen Gesamtbetrag der Einkünfte nach dieser Bestimmung zu ermitteln.

Die Klägerin macht in ihrer Revision geltend, die Freigrenze gemäß § 12 Abs 1 KBGG betrage im Hinblick auf die Sorgepflichten ihres Ehegatten für sie und die drei minderjährigen Kinder richtigerweise

21.600 EUR (= 7.200 zuzüglich 4 x 3.600 EUR) statt - wie von den Vorinstanzen angenommen - lediglich 18.000 EUR. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Nach § 12 Abs 1 KBGG in der hier noch anzuwendenden Stammfassung (BGBl I 2001/103) erhalten verheiratete Mütter bzw Väter einen Zuschuss, sofern ihr Ehegatte kein Einkommen erzielt oder der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 8 KBGG) nicht mehr als 7.200 EUR (Freigrenze) beträgt. Die Freigrenze erhöht sich für jede weitere Person, für deren Unterhalt der Ehepartner aufgrund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt, um 3.600 EUR. Aus diesen Gesetzeswortlaut (arg „... für jede weitere Person ...") ergibt sich, dass eine Unterhaltsverpflichtung für den Ehepartner bereits durch die Grundfreigrenze von 7.200 EUR erfasst ist, sodass eine weitere Freigrenzenerhöhung für den Ehepartner ausscheidet. Die Freigrenze nach § 12 Abs 1 KBGG beträgt daher im vorliegenden Fall - wie von den Vorinstanzen zutreffend festgestellt - 18.000 EUR (= 7.200 EUR zuzüglich 3 x 3.600 EUR). Doch selbst ausgehend von der von der Klägerin unrichtig mit 21.600 EUR angenommenen Freigrenze wäre für ihren Prozessstandpunkt im Ergebnis nichts zu gewinnen, weil der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 8 KBGG) für das Jahr 2002 insgesamt 25.039,14 EUR beträgt.

Einer Berücksichtigung der weiteren Revisionsausführungen der Klägerin, sie habe die empfangene Leistung gutgläubig verbraucht und das Rückforderungsrecht der beklagten Partei sei gemäß § 31 Abs 7 KBGG verfristet, steht schon das auch im Sozialrechtsverfahren geltende Neuerungsverbot (§ 63 ASGG) entgegen. Es hat aber bereits das Berufungsgericht zutreffend dargelegt, dass diese von der Klägerin erstmals im Rechtsmittelverfahren erhobenen Einwände auch inhaltlich nicht berechtigt sind. Diese Erwägungen im Hinblick auf das für das Rechtsmittelverfahren bestehende Neuerungsverbot gelten in gleicher Weise auch für eine von der Revisionswerberin angestrebte Anwendung des § 31 Abs 3 KBGG.

Schließlich vertritt die Klägerin noch die Ansicht, den Sozialgerichten stehe auch die Kompetenz für eine gänzliche oder teilweise Nachsicht zurückzuzahlender Beträge in Härtefällen gemäß § 31 Abs 4 KBGG zu. Sie hat dazu in ihrer Klage sinngemäß vorgebracht, sie und ihr Ehegatte könnten den zur Rückzahlung vorgeschriebenen Betrag von 515,10 EUR nicht aufbringen.

Dazu ist Folgendes auszuführen:

§ 31 Abs 4 KBGG in der Stammfassung (BGBl I 2001/103) sieht unter anderem vor, dass der Krankenversicherungsträger bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände (Härtefälle) insbesondere in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Empfängers,

1. die Erstattung des zu Unrecht bezahlten Betrags in Teilbeträgen (Ratenzahlungen) zulassen,

2.

die Rückforderung stunden,

3.

auf die Rückforderung verzichten kann.

Der Bundesminister für Soziale Sicherheit und Generationen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung die Kriterien für Härtefälle sowie Art und Weise der Rückforderung festzulegen.

Nach § 1 der KBGG-Härtefälle-Verordnung (BGBl II 2001/405) gelten in Bezug auf die Einkommensgrenze als Härtefälle:

              a)              Fälle einer geringfügigen, unvorhersehbaren Überschreitung der Zuverdienstgrenze. Eine geringfügige, unvorhersehbare Überschreitung liegt nur dann vor, wenn die Grenzbeträge gemäß den § 2 Abs 1 Z 3 und 9 Abs 3 KBGG um nicht mehr als 10 % überstiegen werden. In solch einem Fall ist auf die Rückforderung zu verzichten.

              b)              Fälle, in denen die Voraussetzungen für eine Rückforderung dem Grunde nach erfüllt sind, jedoch aufgrund der individuellen Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des/der Verpflichteten eine Rückforderung ganz oder teilweise oder zum gegebenen Zeitpunkt als unbillig erscheint.

Seit der Änderung der KBGG-Härtefälle-Verordnung durch die Verordnung des Bundesminsters für soziale Sicherheit und Generationen, ausgegeben am 26. 2. 2004 (BGBl II 2004/91), gilt eine geringfügige, unvorhersehbare Überschreitung der in § 2 Abs 1 Z 3 KBGG und § 9 Abs 3 KBGG vorgesehenen Zuverdienstgrenzen um nicht mehr als 15 % als Härtefall, bei dem von einer Rückforderung der ausbezahlten Leistungen abzusehen ist. Nach § 4 der KBGG-Härtefälle-Verordnung (BGBl II 2004/91) tritt lit a in der Fassung dieser Verordnung mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und gilt für Geburten nach dem 31. 12. 2001.

Die Bestimmung des § 31 Abs 4 letzter Satz KBGG wurde zwar mit der Novelle BGBl I 2007/76 insofern geändert, als an die Stelle der Verordnungsermächtigung der Verweis auf die §§ 60 bis 62 BHG trat, weshalb die KBGG-Härtefälle-Verordnung mit Ablauf des 31. 12. 2007 außer Kraft getreten ist; sie ist jedoch auf Anspruchsüberprüfungen der Kalenderjahre 2002 bis 2007 weiterhin anzuwenden (§ 49 Abs 15 KBGG).

Allgemein ist zunächst auszuführen, dass die KBGG-Härtefälle-Verordnung zwei unterschiedliche Härtefalltatbestände festlegt:

Gemäß § 1 lit a KBGG-Härtefälle-Verordnung gelten als Härtefälle die Fälle einer geringfügigen (nicht mehr als 15 %) und unvorhersehbaren Überschreitung der Zuverdienstgrenze gemäß den §§ 2 Abs 1 Z 3 und 9 Abs 3 KBGG. Dieser Härtefalltatbestand kommt im vorliegenden Fall schon deshalb nicht zum Tragen, da bei der Klägerin keine Überschreitung der Zuverdienstgrenze für den Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld durch eigene Einkünfte gemäß § 9 Abs 3 KBGG sondern eine Überschreitung der Freigrenze durch Einkünfte ihres Ehegatten gemäß § 12 Abs 1 KBGG vorliegt.

Als Härtefälle gelten gemäß § 1 lit b KBGG-Härtefälle-Verordnung weiters jene Fälle, in denen die Voraussetzungen für eine Rückforderung dem Grunde nach erfüllt sind, jedoch aufgrund der individuellen Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des/der Verpflichteten eine Rückforderung ganz oder teilweise oder zum gegebenen Zeitpunkt als unbillig erscheint. Dieses Ermessen kann vom Versicherungsträger jedoch erst nach Vorliegen eines rechtskräftigen Bescheids oder Urteils über die Rückzahlungsverpflichtung ausgeübt werden. Auch eine Anwendung der Härtefallregelung des § 1 lit b der KBGG-Härtefälle-Verordnung kommt daher derzeit nicht in Betracht.

Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass das Gericht gemäß § 89 Abs 4 ASGG die Leistungsfrist und die Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Versicherten nach Billigkeit bestimmen und insoweit die Zahlung auch in Raten anordnen kann. Eine Kompetenz zur gänzlichen oder teilweisen Nachsicht steht aber nur den Sozialversicherungsträgern, nicht den Gerichten zu (vgl Neumayr in ZellKomm § 65 ASGG Rz 17 mwN ua). Wie sich aus den Rechtsmittelausführungen eindeutig ergibt, strebt die Klägerin jedoch keine Ratenzahlung an, sondern begehrt eine gänzliche oder teilweise Nachsicht des von ihr rückzuzahlenden Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld. Eine solche Kompetenz steht aber den Gerichten nicht zu.

Der Revision der Klägerin musste daher aus den dargelegten Gründen insgesamt ein Erfolg versagt bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Klägerin auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Für einen Kostenersatz nach Billigkeit sind neben den rechtlichen (oder tatsächlichen) Schwierigkeiten des Verfahrens auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Versicherten maßgebend. Aktuelle berücksichtigungswürdige Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin, welche einen ausnahmsweisen Kostenersatz nach Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden nicht bescheinigt und sind aus der Aktenlage nicht ersichtlich. Die beklagte Partei hat als Versicherungsträger im Sinn des § 77 Abs 1 Z 1 ASGG die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens selbst zu tragen.

Anmerkung

E9075410ObS57.09v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:010OBS00057.09V.0421.000

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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