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41/04 Sprengmittel Waffen Munition;Norm
WaffG 1996 §12 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Hinterwirth, Dr. Strohmayer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hohenecker, über die Beschwerde des FH in W, vertreten durch Dr. Lutz Hötzl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Falkestraße 1/6, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland vom 18. März 1998, Zl. Wa-99/97, betreffend Waffenverbot, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf vom 2. Oktober 1997 wurden dem Beschwerdeführer gemäß § 12 des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, (WaffG) der Besitz von Waffen und Munition verboten und die in seinem Besitz befindlichen Waffen und Munition sichergestellt.
Dies wurde damit begründet, dass der Kommandant der vierten Assistenzkompanie am 27. Juni 1997 Anzeige wegen Verdachtes des Vergehens nach § 107 StGB gegen den Beschwerdeführer erstattet habe, weil dieser zwei im Assistenzeinsatz stehende Bundesheerangehörige mit einem Unterhebelrepetiergewehr, dessen Lauf zwar zu Boden gezeigt habe, jedoch in Richtung der beiden Bundesheerangehörigen gerichtet gewesen sei, gefährlich bedroht und dadurch in Furcht und Unruhe versetzt habe. Der Beschwerdeführer habe sich diesbezüglich darauf berufen, schon des Öfteren Schwierigkeiten mit Bundesheersoldaten im Assistenzeinsatz gehabt zu haben, weil diese über seine Liegenschaft gegangen seien, ohne dazu berechtigt gewesen zu sein. Als am 26. Juni 1997 wieder Soldaten über sein Grundstück gegangen seien, sei er erbost gewesen, zumal er sich schon mehrmals diesbezüglich beim Assistenzkommando beschwert habe. Er habe zu diesem Zeitpunkt jedoch noch nicht gewusst, dass es sich bei den beiden Soldaten um Angehörige eines neues Assistenzzuges gehandelt habe. Bei einer Beschwerde sei ihm seitens des Kommandanten der Einheit mitgeteilt worden, er solle die Soldaten im Falle einer neuerlichen Fehlleistung anhalten und nach deren Namen befragen. Im Zuge des Gespräches habe einer der beiden Soldaten an den Gewehrriemen gegriffen und er habe sich dadurch provoziert gefühlt; er sei daraufhin in das Haus gegangen, um sein Gewehr zu holen. Als er wieder heraus gekommen sei, habe er mit diesem einen Repetiervorgang durchgeführt. Die Waffe sei jedoch nicht geladen gewesen, weil keine Patrone in der hiefür vorgesehenen Vorrichtung gewesen sei.
Der betreffende Bundesheerangehörige habe angegeben, sicherlich nicht absichtlich auf den Gewehrriemen gegriffen zu haben. Bei der normalen Tragweise des STG 77 schaue der Lauf zu Boden und der Kolben befinde sich etwa in der Höhe des Schulterblattes. Der Kolben sei von ihm in keiner Weise berührt worden. Der Beschwerdeführer habe offensichtlich überreagiert; er habe sie angerufen und aufgefordert stehen zu bleiben, zum Haus zu kommen und zu warten. Daraufhin sei er ins Haus gegangen, wo er von seiner Frau einen Zettel und einen Bleistift verlangt habe. Kurze Zeit darauf sei er wieder vor das Haus gekommen und habe ein Gewehr mit aufgebauter Zieleinrichtung dabei gehabt. Er habe dieses Gewehr schräg zu Boden gehalten, repetiert und gesagt, dass es jetzt geladen sei. In weiterer Folge habe er laut geredet bzw. auch teilweise geschrieen und dabei zu verstehen gegeben, dass er kein Bundesheer auf seinem Privatbesitz haben wolle.
Der Beschwerdeführer habe sein Verhalten betreffend das Holen des Gewehres und der Durchführung eines Repetiervorganges zugegeben, wenngleich die Waffe nicht geladen gewesen sein solle und wenngleich er dies mit einer Provokation seiner Person in Verbindung gestellt habe. Die Behörde sehe keinerlei Veranlassung, den Aussagen des Bundesheerangehörigen keinen Glauben zu schenken, wonach dieser in keinster Weise provoziert habe, zumal diese Aussagen unter Hinweis auf die Verpflichtung eines Zeuges zur wahren Aussage getätigt worden seien und dieser bei einer Falschaussage mit strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen hätte. Es entspreche auch den Tatsachen, dass die Tragweise des Sturmgewehres, wie vom Zeugen ausgeführt, vorgeschrieben sei. Eine Provokation des Beschwerdeführers könne daraus laut Ansicht der Behörde nicht ersehen werden. Es entspreche vielmehr nicht einer normalen menschlichen Reaktion auf eine "Provokation", sein Gewehr aus dem Haus zu holen, einen Repetiervorgang durchzuführen und dazu zu äußern, das Gewehr sei jetzt geladen. Weiters habe der Beschwerdeführer im Zuge der Vernehmung angegeben, dass er sich durch die Handlung der Soldaten nicht gefährdet, sondern lediglich provoziert gefühlt habe; die weitere Vorgangsweise des Genannten sei laut Ansicht der Behörde somit als Überreaktion zu bewerten. Daher erscheine die Annahme gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine Sinnesart durch die missbräuchliche Verwendung von Waffen das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit von Menschen gefährden könnte.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er vorbrachte, die Angaben des Zeugen und seine Angaben über den geschilderten Vorfall stimmten überein, seien allerdings von der Behörde unrichtig interpretiert worden. Wenn der Zeuge angegeben habe, er habe sicherlich nicht "absichtlich" auf den Gewehrriemen gegriffen, schließe dies einen solchen Griff in keiner Weise aus. Üblicherweise liege die linke Hand keineswegs ständig am Gewehrriemen, vielmehr sei dies während eines Gespräches nicht der Fall. Dies ergebe sich auch eindeutig aus der Aussage des Zeugen, welcher ein "absichtliches" Greifen auf den Gewehrriemen nicht mit der Begründung ausschließe, dass er seine Hand ohnedies ständig am Gewehrriemen habe. Dass sein eigenes Verhalten keineswegs richtig gewesen sei, ergebe sich aus dem Umstand, dass er sich bei den beiden Präsenzdienern unmittelbar nach dem gegenständlichen Unfall (gemeint wohl: Vorfall) ausdrücklich entschuldigt habe und er durch die mehrfache Verletzung seines Eigentums in höchstem Maße verärgert gewesen sei, weil er sich durch das ständige Betreten seines Grundstückes äußerst beeinträchtigt gefühlt habe, umso mehr als entsprechende Beschwerden keinerlei Abhilfe gebracht hätten. Wesentlich erscheine aber der Umstand, dass er vom Landesgericht Eisenstadt rechtkräftig von der gegen ihn erhobenen "Anklage" der gefährlichen Drohung gemäß § 107 Abs. 1 StGB freigesprochen worden sei. Es gebe auch keinerlei Hinweise dafür, dass er zu Aggressionshandlungen neige, was sich aus seinem untadeligen Vorleben ebenso ergebe wie aus dem Umstand, dass keinerlei Indizien für eine missbräuchliche Verwendung von Waffen gegeben seien. Die konkreten Umstände des Vorfalles rechtfertigten sohin nicht die Besorgnis, er könne von der Waffe missbräuchlichen Gebrauch machen. Die Judikatur zu § 12 Abs. 1 WaffG zeige, dass ein gänzlich anderes Täterprofil erforderlich sei, um ein Waffenverbot zu Recht zu verhängen. Bei richtiger Würdigung des sehr kurzen konkreten Vorfalles, bei welchem die Waffe im Übrigen auch nicht geladen gewesen sei, sei die Verhängung des Waffenverbotes keinesfalls gerechtfertigt, umso weniger, als er über keinerlei Faustwaffen verfüge und die Langwaffen ausschließlich zur Ausübung der Jagd verwende.
Nach Einholung einer Zeugenaussage des zweiten am Vorfall vom 26. Juni 1997 beteiligten Bundesheerangehörigen, deren Vorhalt an den Beschwerdeführer und dessen Stellungnahme dazu, wies die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens führte die belangte Behörde aus, die von ihr veranlasste Ergänzung des Ermittlungsverfahrens habe "wesentliche Klarheit" in den gesamten Vorfall gebracht. Der unter Wahrheitserinnerung befragte Zeuge habe ausgeführt, dass er und sein Begleiter vom Beschwerdeführer beschimpft worden seien, wobei sein Begleiter die ganze Zeit versucht habe, beruhigend auf den Beschwerdeführer einzuwirken. Dies sei auch der wesentliche Grund dafür gewesen, dass die Situation nicht eskaliert sei und sich der Beschwerdeführer beruhigt habe. Es sei keine wie immer geartete Provokation erfolgt. Die Dienstwaffen seien am Riemen über die Schulter gehängt getragen worden und der Lauf der Waffe habe in Richtung Boden gezeigt. Der Beschwerdeführer hingegen habe das Gewehr in Hüftanschlag gebracht und den Lauf der Waffe in Richtung Knie der beiden Bundesheerangehörigen gerichtet.
Bei Beurteilung des gesamten Vorfalles und Wertung der zum Teil konträren Angaben sei nach Ansicht der belangten Behörde wesentlich, ob das Vorgehen des Beschwerdeführers als normale Reaktion zu werten oder auf Grund der Abfolge des Vorfalles die Überzeugung gewonnen werden müsse, dem Beschwerdeführer sei eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, eben durch missbräuchliche Waffenverwendung, zuzutrauen. Hiebei komme weder dem Umstand, dass eine Waffe im Zeitpunkt einer Drohung tatsächlich funktionsunfähig oder ungeladen sei, noch der Tatsache, dass der von einem Waffenverbot Betroffene bisher noch keinen Gebrauch von seiner Waffe gegenüber Menschen gemacht habe, eine entscheidende Bedeutung zu.
Es stehe unbestritten fest, dass die beiden Bundesheerorgane als Grenzsicherungsorgane erkennbar gewesen seien und sich unberechtigt auf fremden Grund aufgehalten hätten. Da sich solche Vorfälle schon öfters ereignet und Beschwerden beim Vorgesetzten offensichtlich nichts genützt hätten, sei nach Ansicht der Berufungsbehörde dem Beschwerdeführer ein gewisser Erregungszustand zuzubilligen; vielleicht verstärkt auch durch das subjektive Gefühl des Beschwerdeführers, sich durch die Trageweise der Waffe seitens des einen Bundesheerangehörigen provoziert gefühlt zu haben. Verständlich wäre sicherlich auch eine mündliche Auseinandersetzung gewesen. Dass der Beschwerdeführer die Grenzen eines tolerierbaren Zusammenlebens zwischen Menschen bei weitem überschritten habe, zeige aber seine weitere Vorgangsweise. Die mündliche Auseinandersetzung dürfte ihn offensichtlich derart in Rage gebracht haben, dass er die Kontrolle über sein Verhalten verloren und sich offensichtlich mit Aggressionstendenz in sein Wohnhaus begeben habe, die im Wohnhaus verwahrte Waffe an sich genommen, sich wieder in den Hof des Hauses begeben und das Gewehr repetiert habe. Das sei ein Vorgang, der in unbefangenen Menschen den Eindruck erwecken müsse, dass unmittelbar darauf folgend der Gebrauch dieser Waffe erfolgen werde oder zumindest seinem Handeln unmittelbarer nachhaltiger Eindruck verliehen werden sollte, sohin ein Vorgang, der nach Ansicht der Berufungsbehörde nur bei einer Notwehrssituation möglicherweise verständlich wäre. Eine solche Situation sei zweifelsfrei nicht gegeben gewesen und könne auch schlüssig nicht angenommen werden. Die Ernsthaftigkeit dieses aggressionsgeladenen Vorgehens des Beschwerdeführers werde noch wesentlich durch die Tatsache unterstrichen, dass er seine Vorgangsweise mit den Worten "jetzt ist sie geladen" unterstrichen habe. Ob die Schusswaffe nun in Hüftanschlag gegen die Knie der beiden Bundesheerangehörigen oder "in Richtung (Fußspitzen)" gerichtet worden sei, sei von sekundärer Bedeutung. Die Art des Vorgehens habe den unmittelbar darauf folgenden Gebrauch der Waffe schlüssig vermuten lassen. Eine qualifizierte Verwendungswidrigkeit der Waffe - nämlich deren Missbrauch - sei unmittelbar "im Raume gestanden". Durch die erwähnte Tathandlung seien schutzwürdige Rechtsgüter der Grenzsicherungsorgane bedroht worden; dieses Verhalten stelle jedenfalls eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit dar. Offensichtlich sei der Beschwerdeführer der psychischen Belastung nicht gewachsen gewesen, nur durch die ruhige und besonnene Art des einen Soldaten sei eine Eskalation der Situation verhindert worden. Nicht auszudenken sei, was passieren hätte können, wenn das Grenzsicherungsorgan ähnlich reagiert hätte. Diese Wertung lasse nur den einen Schluss zu, dass Personen, die zu solchen Handlungen neigten, von Waffen fernzuhalten seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde als unbegründet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 12 Abs. 1 WaffG lautet:
"§ 12. (1) Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte."
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 1999, Zl. 98/20/0020, mit weiteren Nachweisen) dient die Verhängung eines Waffenverbotes der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung (das ist eines "gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauches") von Waffen. Dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, ',; dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger ("missbräuchlicher") Gebrauch gemacht und dadurch eine Gefährdung im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG herbeigeführt werden könnte. Hierbei ist nach dem dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der auch mit dem Besitz von Schusswaffen verbundenen Gefahr ein strenger Maßstab anzulegen.
Der Verbotstatbestand des § 12 Abs. 1 WaffG setzt voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifizierte rechtswidrige Verwendung von Waffen (nämlich durch gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauch) zu befürchten ist. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde gemäß § 12 Abs. 1 WaffG vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen, ohne dass ein bisher untadeliges Vorleben dem entgegen stünde. Dabei ist unbeachtlich, ob die Waffe im Zeitpunkt der Drohung mit ihr tatsächlich funktionsfähig war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Mai 1981, Zlen. 81/01/0027, 0028); ebenso ist der Umstand irrelevant, dass der Beschwerdeführer wegen dieses Vorfalles nicht vom Gericht verurteilt worden ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1991, Zl. 91/01/0128). Wesentlich ist, dass dem Beschwerdeführer die missbräuchliche Verwendung von Waffen auf Grund bestimmter Tatsachen - hier: des Vorfalles vom 26. Juni 1997 - zuzutrauen ist.
Als wesentlichen Verfahrensmangel rügt der Beschwerdeführer den Umstand, dass die belangte Behörde die Aussage des im Berufungsverfahren (neuerlich) einvernommenen Zeugen als glaubwürdig bewertet habe, obwohl dieser im Strafverfahren (den selben Vorfall betreffend) abweichende Aussagen gemacht habe. So sei erstmals eine Aussage dahingehend getätigt worden, dass der Beschwerdeführer das Unterladegewehr "gegen die Knie der Bundesheerangehörigen" gerichtet habe. Es sei nicht verständlich, inwiefern die belangte Behörde, ohne sich ausdrücklich mit der Glaubwürdigkeit dieses Zeugen zu befassen, nun davon ausgehen könne, diese Aussage habe "wesentliche Klarheit" in den gesamten Vorfall gebracht.
Dazu ist zu bemerken, dass die Behörde im angefochtenen Bescheid nicht näher darlegt, worin die nunmehr gegebene "wesentliche Klarheit" bezüglich des Vorfalles bestehe. Sie lässt allerdings - und dies verkennt der Beschwerdeführer mit seinem obgenannten Beschwerdevorbringen - ausdrücklich die Frage offen, ob der Beschwerdeführer die Waffe anlässlich des erwähnten Vorganges im Hüftanschlag gegen die Knie der beiden Bundesheerangehörigen oder in Richtung Boden gerichtet hatte. In Anbetracht des Gesamteindruckes des Vorgehens des Beschwerdeführers war dieser Aspekt für die belangte Behörde nur "von sekundärer Bedeutung." Weil - auch wenn diesbezüglich der Darstellung des Beschwerdeführers, wonach der Lauf des Gewehres schräg zu Boden und nicht auf die beiden Bundesheerangehörigen gerichtet gewesen sei, gefolgt würde - jedenfalls die Schlussfolgerung zu ziehen wäre, der Beschwerdeführer sei mit Waffen missbräuchlich umgegangen, erweist sich diese Verfahrensrüge als für den Verfahrensausgang nicht relevant.
Dies gilt auch für die Rüge des Beschwerdeführers, die belangte Behörde sei erstmals und ohne Begründung davon ausgegangen, einer der Bundesheerangehörigen habe durch seine besonnene Art die Deeskalation der Situation herbeigeführt; der Beschwerdeführer habe sich vielmehr aus eigenem beruhigt und entschuldigt. Der Verwaltungsgerichtshof vermag angesichts auch der eigenen Angaben des Beschwerdeführers zu diesem Aspekt des Vorfalles (vgl. z.B. die Niederschrift des Gendermariepostens Jennersdorf vom 27. Juni 1997), wonach eine Beruhigung der Situation auf Grund der Erklärung der Soldaten, dass sie erst seit einer Woche hier stationiert seien und von den Beschwerden des Beschwerdeführers nichts gewusst hätten, eingetreten sei, nicht zu erkennen, dass die erstgenannte Feststellung der belangten Behörde unzutreffend sei. Darüber hinaus erweist sich auch dieser Aspekt des Vorfalles für den Verfahrensausgang als unwesentlich, weil sich die rechtlichen Schlussfolgerungen der belangten Behörde in erster Linie auf das Herbeiholen der Waffe durch den Beschwerdeführer und die diesbezüglichen Begleitumstände stützen.
Dieser von der belangten Behörde ihrer rechtlichen Schlussfolgerung zu Grunde gelegte Sachverhalt wird in seinen wesentlichen Punkten vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers wollte er mit dem Herbeischaffen und dem Repetieren der Waffe sowie mit der diesen Vorgang begleitenden Äußerung ("jetzt ist sie geladen") "der Bedrohung entgegenwirken", weshalb er "um dies zu unterstreichen, das Gewehr deutlich hörbar repetierte" (vgl. die Niederschrift vom 27. Juni 1997).
Selbst wenn einer der Bundesheerangehörigen im Zuge der vorangegangenen mündlichen Auseinandersetzung mit einer Hand an den Gewehrriemen gegriffen und sich der Beschwerdeführer dadurch provoziert gefühlt haben sollte, so ließe dies sein Vorgehen nicht in einem anderen Licht erscheinen.
Der belangten Behörde kann nämlich nicht widersprochen werden, wenn sie in einer derartigen Vorgangsweise selbst unter Berücksichtigung des vorhin genannten Erregungszustandes sowie einer subjektiv empfundenen "Provokation" durch den Griff des einen Soldaten an dessen Gewehrriemen eine unverhältnismäßige Reaktion erblickte, die in keinem nachvollziehbaren Zusammenhang mit dem Anlass des Streitgespräches stand. Auch für einen unbefangenen Beobachter musste die Handlungsweise des Beschwerdeführers den Eindruck erwecken, dass der Beschwerdeführer bei einem weiteren, ihm nicht konvenierenden Verlauf des Gespräches die Waffe als Druckmittel einsetzen bzw. von ihr Gebrauch machen könnte. Ein solcher Versuch, den beabsichtigt zu haben der Beschwerdeführer auch ausdrücklich zugestanden hat, erreicht sein Ziel unabhängig davon, ob die Waffe geladen ist oder nicht, noch dazu, wenn er mit den Worten "jetzt ist sie geladen" einhergeht. Die Verwendung der Waffe zum Zweck, Bundesheerangehörige vom Betreten des Grundstückes des Beschwerdeführers abzuhalten, wurde von der belangten Behörde zu Recht als missbräuchlich qualifiziert.
Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie eine Prognose dahingehend anstellte, dass dem Beschwerdeführer bei einer Wiederholung einer derartigen Situation oder bei einem ähnlichen Vorfall unter ungünstigeren Begleitumständen (erneut) eine missbräuchliche Verwendung der Waffe zuzutrauen sei und dadurch eine Gefährdung im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG herbeigeführt werden könnte, weil er schon anlässlich des geschilderten (vergleichsweise harmlosen) Anlasses seine Emotionen nicht zu beherrschen im Stande war, was zur missbräuchlichen Waffenverwendung geführt hat. Die Gefährdungsprognose des § 12 Abs. 1 WaffG durch die belangte Behörde kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 30. November 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998200226.X00Im RIS seit
19.04.2001