Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei „Ö*****"-*****, vertreten durch Berger Saurer Zöchbauer, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. K*****, 2. M*****, beide *****, beide vertreten durch Ruggenthaler Rechtsanwalts KG in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 36.000 EUR), im Verfahren über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 14. Jänner 2009, GZ 2 R 260/08i-26, womit das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 12. September 2008, GZ 59 Cg 183/07y-22, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Zurückziehung der außerordentlichen Revision der beklagten Partei dient zur Kenntnis.
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Die Klägerin zog mit ihrem (am 2. April 2009 beim Obersten Gerichtshof eingelangten) Schriftsatz vom 24. 3. 2009 ihre dem Obersten Gerichtshof vorgelegte außerordentliche Revision zurück.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 484 ZPO iVm § 513 ZPO ist die Zurückziehung der Revision bis zur Entscheidung über diese zulässig (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 513 Rz 4 mwN; RIS-Justiz RS0110466, RS0042041 und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (RIS-Justiz RS0042041 [T3]; 3 Ob 202/07p; 10 Ob 90/08w).
Anmerkung
E904614Ob38.09fEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0040OB00038.09F.0421.000Zuletzt aktualisiert am
02.06.2009