TE OGH 2009/4/21 10Ob17/09m

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Veröffentlicht am 21.04.2009
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** S***** F***** B***** D*****, vertreten durch Dr. Werner Loos, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S***** Handels GesmbH, *****, vertreten durch Mag. Renate Mrus, Rechtsanwältin in Wien, wegen Feststellung, in eventu Zahlung (Streitwert nach JN: 181.000 EUR sA; nach § 7 RATG: 41.160 EUR), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 15. Jänner 2009, GZ 5 R 203/08x-37, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Frage der Beurteilung der Redlichkeit des Bauführers nach der Bestimmung des § 418 dritter Satz ABGB hängt jeweils auch von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab und stellt daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO dar (vgl 8 Ob 88/02b = RIS-Justiz RS0103699 [T5]). Auch bei Fehlen einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einem „vergleichbaren Sachverhalt" liegt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vor, wenn es allein darum geht, die Frage der Redlichkeit des Bauführers im konkreten Einzelfall zu beurteilen (vgl RIS-Justiz RS0042843; RS0122015).

Im Übrigen schließt nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs das Vorliegen einer Vereinbarung über die Bauführung die Anwendung der subsidiären Vorschriften des § 418 ABGB überhaupt aus (vgl RIS-Justiz RS0011052). Es hängt in einem solchen Fall von der (Auslegung der) Vereinbarung ab, ob das Bauwerk dem Grundeigentümer oder dem Bauführer zufällt. Nur für den Fall, dass in einem solchen Übereinkommen vorgesehen wäre, dass der Grund dem Bauführer zufallen sollte, der Grundeigentümer sich aber in der Folge nicht mehr an die Vereinbarung über die Überlassung des Grundes an den Bauführer hält, ist der Bauführer nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs so zu behandeln, als ob kein Übereinkommen vorliege (4 Ob 299/00z mwN ua; RIS-Justiz RS0009923).

Die Klägerin beruft sich in ihren Rechtsmittelausführungen darauf, dass ihr bzw ihrer Rechtsvorgängerin mit der zwischen den minderjährigen Liegenschaftseigentümerinnen und dem Finanzierer des Tennishallenbaus im August 1992 getroffenen Vereinbarung (Beilage ./A) die Errichtung der streitgegenständlichen Tennishalle gestattet worden sei bzw die Liegenschaftseigentümerinnen ihr mangels Untersagung der späteren Bauführung zumindest schlüssig ihre Zustimmung zur Bauführung erteilt hätten. Selbst wenn man von der Richtigkeit dieser Rechtsansicht und damit von einer - auch ohne pflegschaftsgerichtliche Genehmigung - wirksamen Zustimmung der minderjährigen Liegenschaftseigentümerinnen zur Bauführung der Rechtsvorgängerin der Klägerin ausginge, wäre dadurch für den Prozessstandpunkt der Klägerin im Ergebnis nichts gewonnen. Denn zum einen wird in dieser Vereinbarung (Beilage ./A) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Bauführung (Errichtung der Tennishalle) durch die Rechtsvorgängerin der Klägerin auf fremden Grund, nämlich auf dem Grund der damals noch minderjährigen Liegenschaftseigentümerinnen erfolgte, und zum anderen findet sich in dieser Vereinbarung kein Anhaltspunkt dafür, dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin Eigentümerin der Grundfläche, auf der sie die Tennishalle errichtete, und damit auch Eigentümerin dieses Bauwerkes werden sollte. Es konnte auch eine sonstige Vereinbarung zwischen den damaligen Liegenschaftseigentümerinnen und der Rechtsvorgängerin der Klägerin als Errichter der Tennishalle, nach welcher sich die Liegenschaftseigentümerinnen verpflichtet hätten, der Rechtsvorgängerin der Klägerin den Grund bzw die Tennishalle ins Eigentum zu übertragen, von den Vorinstanzen nicht festgestellt werden. Dass in der Vereinbarung vom August 1992 vorgesehen gewesen wäre, dass der Grund der Bauführerin zufallen sollte und die Liegenschaftseigentümerinnen in der Folge die Überlassung des Grundes an die Bauführerin vereitelt hätten, wird auch im Rechtsmittel der Klägerin nicht behauptet. Die Klägerin räumt statt dessen ausdrücklich ein, dass es zwischen den Liegenschaftseigentümerinnen und ihrer Rechtsvorgängerin keine Vereinbarung darüber gegeben hat, dass letztere als Bauführerin zu einem späteren Zeitpunkt Eigentümerin am bebauten Grund und Boden werden sollte. Damit wurden aber nach dem allgemeinen Rechtsprinzip „superficies solo cedit" (vgl §§ 297, 417 f ABGB) die Eigentümer der Liegenschaft auch Eigentümer der von der Rechtsvorgängerin der Klägerin errichteten Tennishalle (vgl JBl 1973, 259; EvBl 1954/65, 91 ua). Die bloße Zustimmung der Grundstückseigentümer zur Bauführung ohne Vereinbarung über die Eigentumsverhältnisse führt noch nicht zum Eigentumserwerb des Bauführers an dem betroffenen Grundstücksteil. Eine Vereinbarung zwischen Liegenschaftseigentümer und Bauführer über die Bauführung führt jedoch dazu, dass die Regelung des § 418 dritter Satz ABGB nicht anwendbar ist, weil diese Bestimmung eine Willensdiskrepanz zwischen Grundeigentümer und Bauführer zur Voraussetzung hat (vgl NZ 1986, 226 [Hofmeister] mwN ua). Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass ein originärer Eigentumserwerb durch die Rechtsvorgängerin der Klägerin durch Bauführung nicht stattgefunden hat, steht daher im Einklang mit der zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs.

Die außerordentliche Revision der Klägerin war daher mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.

Textnummer

E90729

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0100OB00017.09M.0421.000

Im RIS seit

21.05.2009

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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