Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Rolf Schuhmeister und Dr. Walter Schuhmeister, Rechtsanwälte in Schwechat, gegen die beklagte Partei D***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Ernst Gruber, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, Widerruf und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 42.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 21. Jänner 2009, GZ 2 R 162/08w-30, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Das Interesse am Funktionieren der Rechtspflege ist dann, aber auch nur dann ein Rechtfertigungsgrund in einem Verfahren nach § 7 UWG oder § 1330 ABGB, wenn in einem Verfahren herabsetzende Tatsachenbehauptungen aufgestellt oder objektiv unrichtige Aussagen
getätigt werden, die nicht wissentlich falsch sind (4 Ob 168/93 = SZ
67/10; 6 Ob 50/98s; s auch 6 Ob 148/00h = SZ 73/105; 6 Ob 146/01s =
MR 2001, 231 - Spitzelaffäre; 4 Ob 26/06m; RIS-Justiz RS0022784). Die Beweislast für die Kenntnis der Unwahrheit und den Vorsatz des Täters trifft den Kläger (RIS-Justiz RS0105665, 4 Ob 26/06m); ein bloßes Wissenmüssen reicht für den Ausschluss des Rechtfertigungsgrunds nicht aus (RIS-Justiz RS0022784 [T2]; 4 Ob 26/06m).
2. Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht - zwar disloziert in der Beweiswürdigung, aber doch mit ausführlicher Begründung - festgestellt, dass die Beklagte in einem Antrag auf Bewilligung der Sicherstellungsexekution wissentlich falsche Angaben über die (angeblich) bevorstehende Zahlungsunfähigkeit der Klägerin gemacht hatte. Der dagegen erhobenen Beweisrüge in der Berufung der Beklagten ist das Berufungsgericht nicht gefolgt, es hat diese Entscheidung gerade noch ausreichend begründet.
3. Die außerordentliche Revision der Beklagten ist der zwar wort- und bildreiche („Baseballschläger auf den Hinterkopf"), aber dennoch untaugliche (Zechner in Fasching/Konecny2 § 503 ZPO Rz 5; RIS-Justiz RS0112242, RS0042903, RS0043371) Versuch, die Beurteilung der Tatfrage (neuerlich) zu bekämpfen. Soweit die Beklagte darüber hinaus die Nichterledigung ihrer Verfahrensrüge in Bezug auf die Nichtzulassung von (angeblichen) Suggestivfragen moniert, ist sie darauf zu verweisen, dass das Erstgericht ungeachtet des zunächst darüber gefassten Beschlusses weitere derartige Fragen zuließ und der Beklagtenvertreter bei Schluss der Verhandlung erklärte, keine weiteren Fragen zu haben. Eine erhebliche Rechtsfrage liegt daher auch in diesem Punkt nicht vor.
Anmerkung
E906494Ob46.09gEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0040OB00046.09G.0421.000Zuletzt aktualisiert am
15.06.2009