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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1997 §32 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Hinterwirth, Dr. Strohmayer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hohenecker, über die Beschwerde des Bundesministers für Inneres gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 29. Juni 1998, Zl. 203.770/0- XI/34/98 (mitbeteiligte Partei: AO, geboren am 7. August 1968, vertreten durch Dr. Wolfgang Vacarescu, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Jakominiplatz 16/II), betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Begründung
Der Mitbeteiligte, ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste am 26. Mai 1998 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet ein und beantragte am 28. Mai 1998 die Gewährung von Asyl. Das Bundesasylamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom 15. Juni 1998 gemäß § 6 Z 3 Asylgesetz 1997 (AsylG) als offensichtlich unbegründet ab (Spruchpunkt I). Zugleich erklärte es die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Mitbeteiligten nach Nigeria gemäß § 8 AsylG als zulässig (Spruchpunkt II).
Die Behörde erster Instanz begründete die Abweisung des Asylantrages im Wesentlichen damit, dass der Asylwerber, der nach seinen Angaben Public Relation Officer der "Campaign for Democracy" gewesen sei, keine detaillierten Kenntnisse über die Ideologie und die Ziele dieser Bewegung gehabt habe. Ein derart oberflächliches Wissen lasse jedoch keinerlei Rückschluss auf die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei dieser Bewegung, schon gar nicht in der Funktion eines Public Relation Officers zu. Auch hinsichtlich des angeblichen Entkommens aus der Haft habe der Beschwerdeführer keinerlei glaubwürdige Details zu schildern vermocht. Dies gelte auch für die Behauptung, über den Luftweg von Nigeria nach Österreich gelangt zu sein. Schließlich werde die Aussage des Beschwerdeführers dadurch völlig unglaubwürdig, dass er behauptet habe, es sei ihm während seiner angeblichen Haft der linke Fuß gebrochen worden. Diese Behauptung sei durch einen "Befundbericht" eines österreichischen Arztes dahingehend korrigiert worden, dass es sich dabei um eine ältere Luxationsfraktur des linken Fußes handle, welche nicht aus der Zeit ab 1. Mai 1998 stammen könne, sondern älteren Datums sei. Aus all diesen Gründen habe die gesamte Aussage des Beschwerdeführers als völlig unwahr qualifiziert werden müssen. Weil das Vorbringen des Mitbeteiligten zu einer Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche, entbehre der Asylantrag des Mitbeteiligten eindeutig jeder Grundlage und sei als offensichtlich unbegründet gemäß § 6 Z 3 AsylG abzuweisen.
Den Ausspruch nach § 8 AsylG begründete das Bundesasylamt nach Darstellung der Rechtslage damit, dass das Vorliegen der Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 FrG bereits unter Spruchpunkt I geprüft und verneint worden sei und der Mitbeteiligte darüber hinausgehende Gründe hinsichtlich einer möglicherweise drohenden Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder gar der Todesstrafe nicht geltend gemacht habe.
Gegen diesen Bescheid erhob die Mitbeteiligte Berufung, in der er die Verfassungsmäßigkeit des § 32 Abs. 1 erster Satz AsylG (in der Stammfassung dieser Bestimmung) in Zweifel zog, weiters die Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz sowie deren Rechtsausführungen bekämpfte und zum anderen auch ein neues Sachverhaltsvorbringen erstattete.
Mit dem nunmehr durch den Bundesminister für Inneres bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 29. Juni 1998 wurde der Berufung des Mitbeteiligten gegen den Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 32 Abs. 2 AsylG "stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen".
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges, insbesondere des Inhaltes des Bescheides des Bundesasylamtes sowie der dagegen erhobenen Berufung des Mitbeteiligten und der Darlegung der Rechtslage führte die belangte Behörde aus, gemäß § 32 Abs. 2 AsylG sei der Berufung u.a. stattzugeben, wenn die Feststellung der Behörde, der Antrag sei offensichtlich unbegründet, nicht zutreffe. Der Erstbehörde sei zwar einzuräumen, dass im vorliegenden Fall vieles dafür spreche, dass das Vorbringen des Asylwerbers in seiner Gesamtheit betrachtet möglicherweise nicht geeignet sein dürfte, das Vorliegen von Fluchtgründen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft darzutun. Doch liege hier die vom Gesetz geforderte Voraussetzung der Eindeutigkeit (noch) nicht vor. Eine endgültige Beurteilung des Falles könne nach Ansicht der Berufungsbehörde nur nach Abwägung aller vom Asylwerber vorgebrachten Umstände getroffen werden. So sei dem Asylwerber im fortgesetzten Verfahren die Möglichkeit zu geben, die in der Berufung behaupteten Unklarheiten bezüglich seiner Einvernahme aufzuklären. Insbesondere sei abzuklären, inwieweit die während der Haft behaupteten Verletzungen von asylrechtlicher Relevanz seien. Dabei sei auf sein Vorbringen in der Berufung, wonach er mit seiner Aussage, dass er im Gefängnis geschlagen bzw. getreten worden sei, einen Hinweis auf eine seine Person betreffende "Gefahr vor Verfolgung" gegeben habe und daher die Feststellung der offensichtlichen Unbegründetheit seines Antrages nicht gesetzeskonform sei (erg: einzugehen). Des Weiteren sei auch eine weitere Klärung hinsichtlich der Berufungsbehauptung, wonach er die Rückübersetzung (erg.: der Niederschrift vor dem Bundesasylamt) beanstandet, aber dann doch unterschrieben habe, notwendig.
Da im vorliegenden Fall die Feststellung der Erstbehörde, der Antrag sei gemäß § 6 Z 3 AsylG offensichtlich unbegründet, nicht zutreffend sei und auch eine Subsumtion des Berufungsfalles unter eine andere Ziffer des § 6 AsylG nicht in Betracht komme, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Auf Grund dieses Ergebnisses sei auch Spruchpunkt II des Bescheides erster Instanz (Non-Refoulement-Prüfung nach § 8 AsylG) zu beheben. Bei der neuerlichen Durchführung des Asylverfahrens und Erlassung eines Bescheides werde die erstinstanzliche Behörde - abhängig von ihrer Beurteilung, ob eine im Herkunftsstaat drohende Verfolgung glaubhaft sei oder nicht - eine derartige Prüfung nach § 8 AsylG vorzunehmen haben und im Falle der Abweisung des Asylantrages gemäß § 7 AsylG das Vorbringen des Asylwerbers zum Vorliegen der diesbezüglichen Gründe gemäß § 57 des Fremdengesetzes 1997 zu berücksichtigen und durch eine eigens diesen Spruch betreffende Befragung des Asylwerbers (weiters) zu ermitteln haben.
In der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde beantragt der beschwerdeführende Bundesminister dessen Aufhebung als rechtswidrig, weil dem angefochtenen Bescheid in der Begründung die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage nicht in klarer und übersichtlicher Form zu entnehmen seien. Die Berufungsbehörde habe offensichtlich von ihrer Kompetenz Gebrauch gemacht, ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen; in diesem Fall hätte sie auch die Verpflichtung getroffen, die (abweichende) Beweiswürdigung nachvollziehbar darzulegen. Es werde jedoch in willkürlicher Weise ein Teil des Vorbringens des Asylwerbers herausgegriffen und aus einem isolierten "Vorbringenspartikel" der Schluss gezogen, die vom Gesetz geforderte Voraussetzung der Eindeutigkeit liege "'noch'?" nicht vor. Aber auch für den Fall, dass sich die belangte Behörde in einem Verfahren gemäß § 32 AsylG als rein kassatorische Instanz, vergleichbar dem Verwaltungsgerichtshof, verstehen sollte und sie somit jede Unschlüssigkeit in der Beweiswürdigung eines bei ihr in Berufung gezogenen Bescheides zur Bescheidbehebung berechtigen sollte, müsste man von einer solchen kassatorischen Entscheidung verlangen, dass genau und nachvollziehbar der Punkt aufgezeigt werde, in welchem die Behörde erster Instanz eine den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung widersprechende Beweiswürdigung vorgenommen habe. Selbst dieser eingeschränkten Anforderung werde der angefochtene Bescheid nicht gerecht. Darüber hinaus hätte die belangte Behörde nicht nur den allgemeinen Grundsatz des Parteiengehörs gegenüber dem Bundesasylamt verletzt, sondern auch die sie spezifisch treffende Verpflichtung zur Durchführung einer öffentlich-mündlichen Verhandlung.
Die belangte Behörde beantragt zugleich mit der Vorlage der Verwaltungsakten die Abweisung der Beschwerde als unbegründet und führt in ihrer Gegenschrift aus, die Bestimmung des § 32 Abs. 2 AsylG sei erkennbar dem § 66 Abs. 2 AVG nachgebildet, wonach die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz verweisen könne, wenn der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft sei, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheine. In Anbetracht der Natur des erstinstanzlichen Asylverfahrens erlaube § 32 Abs. 2 AsylG eine Zurückverweisung an die erste Instanz auch in jenen regelmäßig gegebenen Fällen, in denen das erstinstanzliche Verfahren des zweiten Rechtsganges keiner mündlichen Verhandlung bedürfe. Mit der im § 32 Abs. 3 AsylG (idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 4/1999) vorgesehenen Frist für die belangte Behörde, über die Berufung binnen vier Tagen nach dem Tag des Einlangens bei der Berufungsbehörde zu entscheiden, gehe der Gesetzgeber erkennbar davon aus, dass die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes der erstinstanzlichen Behörde obliege. Der belangten Behörde komme im Wesentlichen lediglich die Aufgabe der Kontrolle der erstinstanzlichen Entscheidung zu. Sie sei nach § 32 Abs. 2 AsylG offenkundig der sonst gegebenen Verpflichtung der Berufungsbehörde enthoben, einen von der Behörde erster Instanz mangelhaft oder gar nicht erhobenen Sachverhalt selbst zu ermitteln. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass die belangte Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 AsylG "keine über die Ermittlungen des Bundesasylamtes hinausgehende Ermittlungspflicht" in der Sache treffe und sie auch zur Nachholung einer vom Bundesasylamt rechtswidrig unterlassenen Einräumung des Parteiengehörs nicht verpflichtet sei. Die Setzung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung würde zudem die in § 32 Abs. 3 AsylG vorgesehene viertägige Entscheidungsfrist sprengen.
Der Mitbeteiligte brachte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vor, die belangte Behörde habe nicht fest gehalten, dass er glaubwürdig sei, sondern habe lediglich ausgeführt, auf Grund der getroffenen Feststellungen sei in Anbetracht des Berufungsvorbringens die Sache noch erörterungsbedürftig, um überhaupt entscheiden zu können, ob ein Bescheid nach § 6 AsylG zu Recht erlassen worden sei. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides lasse sich eindeutig ableiten, dass die vom Bundesasylamt in erster Instanz aufgezeigten Widersprüche noch nicht für eine abschließende Beurteilung im Sinn des § 6 AsylG ausreichten. Ausgehend von der Berechtigung der belangten Behörde zu einer kassatorischen Entscheidung könne auch das Fehlen des Parteiengehörs des Bundesasylamtes keine relevante Mangelhaftigkeit begründen. Der Amtsbeschwerde komme keinerlei Berechtigung zu.
Festzuhalten ist, dass die Beschwerde des Bundesministers für Inneres ursprünglich verfristet war, dem Antrag des beschwerdeführenden Bundesministers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aber mit hg. Beschluss vom 23. Juli 1999, Zl. 99/20/0217, gemäß § 46 VwGG stattgegeben wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Dem angefochtenen Bescheid ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob die belangte Behörde damit zum Ausdruck bringen wollte, dass die Behörde erster Instanz neuerlich die Voraussetzungen des § 6 AsylG prüfen sollte, oder ob sie ihre eigene Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde setzen und - vom Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 6 AsylG ausgehend - die Behörde erster Instanz zur näheren Prüfung des Asylantrages nach § 7 AsylG auffordern wollte.
Die belangte Behörde geht im Spruch des angefochtenen Bescheides gemäß § 32 Abs. 2 AsylG mit einer Behebung und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde erster Instanz vor. Nach dieser Bestimmung ist der Berufung stattzugeben, wenn die Feststellung der Behörde erster Instanz, der Antrag sei offensichtlich unbegründet, nicht zutrifft. Hiebei bildet nur die offensichtliche Unbegründetheit den Gegenstand der Überprüfung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Juli 1998, Zl. 98/20/0175). Ergibt diese von der Berufungsbehörde anzustellende Überprüfung, dass der Asylantrag nicht offensichtlich unbegründet ist, ist der Berufung stattzugeben. Stattgebende Berufungsentscheidungen nach § 32 AsylG ziehen die Erledigung des Asylantrages durch die Behörde erster Instanz - und zwar bei gleich bleibendem Sachverhalt auf andere Weise als im Sinne der widerlegten Feststellung (hier: der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages) - nach sich.
Dem angefochtenen Bescheid ist aber nicht eindeutig zu entnehmen, ob die belangte Behörde eine derartige eigenständige Überprüfung mit dem Ergebnis, dass die Offensichtlichkeit der Unbegründetheit nicht vorliege, getroffen hat oder nicht. Die Teile der Bescheidbegründung, wonach "die im § 6 leg. cit. geforderte Voraussetzung der Eindeutigkeit noch nicht vorliege" und "eine endgültige Beurteilung des Falles (möglicherweise gemeint: ob die Voraussetzungen des § 6 vorliegen oder nicht) nur nach Abwägung aller vom Asylwerber vorgebrachten Umstände getroffen werden könne" sowie die in den oben wiedergegebenen Ausführungen in der Gegenschrift dargestellte Deutung des Bescheidinhaltes bringen zum Ausdruck, dass die belangte Behörde das Bundesasylamt zur neuerlichen Klärung der Frage, ob der Antrag offensichtlich unbegründet sei, auffordern wollte. Im Gegensatz dazu stehen die Ausführungen in der Bescheidbegründung, wonach die "Feststellung der Erstbehörde, der Antrag sei gemäß § 6 Z 3 Asylgesetz 1997 offensichtlich unbegründet, nicht zutreffend ist, und auch eine Subsumtion des Berufungsfalles unter eine andere Ziffer des § 6 Asylgesetz 1997 nicht in Betracht kommt", weist dies doch auf eine von der belangten Behörde getroffene eigene Beurteilung und Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 6 AsylG hin.
Damit ist dem angefochtenen Bescheid aber nicht eindeutig zu entnehmen, ob die belangte Behörde im Rahmen des § 6 AsylG eine rein kassatorische Entscheidung treffen oder ob sie das Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 AsylG verneinen und die Behörde erster Instanz nunmehr zur Prüfung des Antrages nach § 7 AsylG veranlassen wollte. Schon auf Grund dieser Widersprüchlichkeit hat die belangte Behörde ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.
Dieser - in Beziehung auf den am Wortlaut des § 32 Abs. 2 AsylG orientierten Spruch der Entscheidung gegebene - Begründungsmangel ist auch relevant für den Verfahrensausgang, weil die belangte Behörde, sofern sie nach der Begründung ihrer Entscheidung eine rein kassatorische Entscheidung getroffen hätte, mit dem angefochtenen Bescheid die vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23. Juli 1998, Zl. 98/20/0175, abgelehnte Auffassung betreffend die Befugnis zur Kassation gemäß § 32 Abs. 2 AsylG in Verbindung mit § 4 AsylG auch auf eine Entscheidung nach § 6 AsylG für anwendbar erklärt hätte. Zu einer derartigen kassatorischen Entscheidung wäre die belangte Behörde aber aus den im zitierten Erkenntnis vom 23. Juli 1998 genannten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, nicht berechtigt gewesen (vgl. dazu auch die - § 6 AsylG betreffenden - hg. Erkenntnisse vom 16. Dezember 1999, Zlen. 98/20/0313, 99/20/0251, und vom 23. März 2000, Zl. 98/20/0282).
Verneint andererseits die belangte Behörde im Gegensatz zur Behörde erster Instanz das Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 AsylG und leitet sie eine Prüfung des Antrages nach § 7 durch die Behebung und Zurückverweisung nach § 32 Abs. 2 AsylG in die Wege, so bedarf auch dieses Vorgehen einer nachvollziehbaren Begründung, die der angefochtene Bescheid - unterstellt man ihm dieses Verständnis - aus nachstehenden Gründen nicht aufweist:
Vorauszuschicken ist, dass dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen ist, die belangte Behörde sei nur deshalb zur Behebung des erstinstanzlichen Bescheides gelangt, weil "sonstige Hinweise" im Sinne des § 6 AsylG vorgelegen seien, die von der Behörde erster Instanz übersehen oder nicht richtig gewürdigt worden wären. Die belangte Behörde ging vielmehr ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung davon aus, die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Mitbeteiligten durch die Behörde erster Instanz treffe nicht zu.
Die Behörde erster Instanz hatte dem Vorbringen des Mitbeteiligten in seiner Gesamtheit die Glaubwürdigkeit aberkannt und auf Grund dessen den Antrag gemäß § 6 Z 3 AsylG abgewiesen. Demgegenüber ging die belangte Behörde - ohne dies allerdings näher darzulegen - offenbar von der Möglichkeit aus, dass dem Vorbringen des Mitbeteiligten Glaubwürdigkeit zukommen könne und dem Asylantrag dann nicht mehr eindeutig jede Grundlage fehle, wenn eine nähere Aufklärung "der asylrechtlichen Relevanz" der (schon im Verfahren vor dem Bundesasylamt aufgestellten) Behauptungen des Mitbeteiligten über die in der Haft erlittene Verletzung am Bein erfolge. Eine Begründung für die Möglichkeit einer anders lautenden Würdigung des Vorbringens des Mitbeteiligten, die sich mit den entgegenstehenden Argumenten der Behörde erster Instanz auseinander gesetzt hätte, findet sich im angefochtenen Bescheid aber nicht. Nach § 67 iVm § 60 AVG hat aber auch die Rechtsmittelbehörde in der Begründung des Bescheides neben den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Auch diesen Verfahrensvorschriften hätte der angefochtene Bescheid nicht entsprochen.
Darüber hinaus ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Mai 1999, Zl. 98/20/0505, hinzuweisen, in dem ausgesprochen wurde, eine "Umwürdigung" der Angaben des Asylwerbers ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit einer den Parteien eingeräumten Gelegenheit zur Teilnahme könne das Verfahren des unabhängigen Bundesasylsenates mit einem wesentlichen Mangel belasten.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Wien, am 30. November 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998200390.X00Im RIS seit
23.02.2001