Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei G*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Ebner Aichinger Guggenberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, gegen die verpflichtete Partei Josef Franz L*****, vertreten durch Mag. Klaus Hehenberger, Rechtsanwalt in Wels, wegen Räumung, über den Revisionsrekurs des Verpflichteten gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 25. Februar 2009, GZ 54 R 40/09k-9, womit über Rekurs der betreibenden Partei der Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 7. Februar 2009, GZ 8 E 626/09z-5, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, seine Entscheidung durch einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands zu ergänzen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Erstgericht wies den Antrag der betreibenden Partei auf Bewilligung der Räumungsexekution einer näher genannten Wohnung ab.
Das Rekursgericht gab dem dagegen von der betreibenden Partei erhobenen Rekurs Folge, bewilligte die Räumungsexekution antragsgemäß und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Über den gegen diesen Beschluss erhobenen Revisionsrekurs des Verpflichteten kann der Oberste Gerichtshof ohne Vorliegen von Bewertungsaussprüchen iSd § 78 EO iVm § 526 Abs 3 ZPO und § 500 Abs 2 Z 1 ZPO nicht entscheiden. Denn im Exekutionsverfahren geht es nicht um den materiell-rechtlichen Räumungsanspruch, sondern um die Durchsetzung eines bereits vollstreckbaren Räumungsanspruchs (stRsp, RIS-Justiz RS0115036; zuletzt 3 Ob 271/08m).
Textnummer
E90641European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0030OB00076.09M.0422.000Im RIS seit
22.05.2009Zuletzt aktualisiert am
19.09.2012