TE OGH 2009/4/22 3Ob56/09w

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Veröffentlicht am 22.04.2009
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Salih T*****, vertreten durch Dr. Harald W. Jesser, Rechtsanwalt in Leoben, gegen die beklagte Partei Dr. Jasmin T*****, vertreten durch Dr. Kurt Konopatsch und Dr. Sonja Jutta Sturm-Wedenig, Rechtsanwälte in Leoben, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Berufungsgericht vom 20. Jänner 2009, GZ 2 R 345/08x-17, womit über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Leoben vom 24. September 2008, GZ 20 C 523/08w-12, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei hat der beklagten Partei die mit 559,15 EUR (darin 93,19 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Der Oppositionskläger wurde im Verfahren AZ 20 C 80/02i des Bezirksgerichts Leoben mit Teilanerkenntnisurteil vom 27. Juni 2002 zur Leistung eines monatlichen Unterhalts von 300 EUR, beginnend am 1. Juni 2002, gegenüber seiner volljährigen ehelichen Tochter, der Oppositionsbeklagten, verpflichtet. Mit dem im selben Verfahren geschlossenen Vergleich vom 4. September 2003 verpflichtete sich der Oppositionskläger, beginnend mit 1. Oktober 2003, einen weiteren monatlichen Unterhaltsbeitrag von 184 EUR zu zahlen.

Im Vergleich ist wörtlich festgehalten:

„..., wobei dieser Unterhaltsverpflichtung ein derzeitiges monatliches Durchschnittseinkommen des Unterhaltspflichtigen von EUR

2.200 zugrunde gelegt wird. Sollte sich die Einkommensbemessungsgrundlage ändern, so ist der Unterhalt neu zu bemessen. Bei dem festgesetzten Unterhalt handelt es sich um einen Prozentsatz von 22 % bezogen auf die Unterhaltsbemessungsgrundlage

..."

Neben der Oppositionsbeklagten ist der Kläger für seine geschiedene Gattin, die Mutter der Beklagten, und für ein 2003 geborenes adoptiertes Kind sorgepflichtig. Die nunmehrige Ehegattin des Klägers ist voll berufstätig.

Der Kläger bezieht seit 1. Jänner 2008 eine Invaliditätspension von rund 1.220 EUR netto monatlich. Am 4. März 2008 erhielt der Kläger eine Abfertigung von neun Monatsentgelten in Höhe von 22.518,74 EUR und am 31. März 2008 eine Urlaubsentgeltabfindung von 6.840 EUR netto.

Der Kläger hat Verbindlichkeiten für den Ankauf einer Eigentumswohnung in Graz. Eine Verbücherung erfolgte bisher nicht. Die Wohnung ist nicht vermietet.

Die Beklagte promovierte am 23. September 2008 zum Doktor der Medizin. Sie hat bisher noch keine Anstellung. Ein Turnusplatz in Österreich ist schwer zu finden. Sie beabsichtigt, nach Berlin zu übersiedeln. Dort hat sie auch bereits Termine zu einem Vorstellungsgespräch. Sie begann im Oktober 2001 zu studieren. Das Studium dauert planmäßig zwölf Semester. Sie absolvierte dieses Studium in vierzehn Semestern. Zu Beginn des Studiums war sie schwer erkrankt und hatte krankheitsbedingt Ausfälle. Den dritten Studienabschnitt absolvierte die Beklagte mit Auszeichnung. Zur Hereinbringung eines Unterhaltsrückstands von 1.452 EUR für März bis Mai 2008 wurde der Oppositionsbeklagten am 14. Mai 2008 die Fahrnis- und Forderungsexekution; zur Hereinbringung des laufenden Unterhalts ab 1. Juni 2008 in Höhe von 484 EUR Forderungsexekution bewilligt (AZ 8 E 1288/08p des Bezirksgerichts Leoben). Der Oppositionskläger stützt sich darauf, dass dem Vergleich und dem Anerkenntnisurteil ein Arbeitseinkommen von zumindest 2.000 EUR, vierzehn Mal jährlich, zugrunde gelegen sei. Inzwischen sei er arbeitsunfähig geworden und beziehe eine Invaliditätspension von

1.200 EUR. Er sei überdies für seine geschiedene Gattin, für ein adoptiertes Kind und „grundsätzlich" auch für seine zweite Ehefrau sorgepflichtig. Die Oppositionsbeklagte habe ihr Medizinstudium nicht mit dem erforderlichen Studienerfolg betrieben. Die von ihm bezogene Nettoabfertigung von 22.518,74 EUR sei auf den Zeitraum zwischen der tatsächlichen Pensionierung und dem gesetzlichen Pensionsantritt aufzuteilen. Überdies habe er die Abfertigung teilweise zur Abdeckung näher bezeichneter Schulden verwendet.

Die Beklagte wendet zusammengefasst ein, sie habe ihr Studium immer zielstrebig betrieben und nach vierzehn Semestern Studiendauer beendet. Die Abfertigung sei in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzurechnen. Die Aufteilung sei entsprechend der Anzahl der enthaltenen Monatsentgelte vorzunehmen. Die vom Kläger angeführten Schulden seien nicht zu berücksichtigen.

Das Erstgericht wies das Oppositionsklagebegehren ab. Das Berufungsgericht - das nach teilweiser Beweiswiederholung die eingangs dargestellten Feststellungen über die Höhe der vom Kläger bezogenen Invaliditätspension traf -, gab der Berufung nicht Folge und sprach über Abänderungsantrag des Klägers iSd § 508 Abs 1 ZPO aus, dass die Revision zulässig sei: Die Auffassung des Klägers, die Beklagte habe durch ihre Bezugnahme auf die dem Kläger ausbezahlte Abfertigung unzulässigerweise einen neuen Anspruchsgrund in das Verfahren einbezogen, sei „nicht völlig von der Hand zu weisen". Das Berufungsgericht ging davon aus, dass die Urlaubsentgeltabfindung sowie die Abfertigung in angemessener Weise so aufzuteilen seien, dass das letzte Einkommen des Klägers gleichsam „gehalten" werde. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Nettopension in Höhe

1.220 EUR sei von einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse nicht auszugehen. Der Kläger sei daher nach wie vor in der Lage, den bisherigen Unterhalt für die Beklagte zu leisten.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Kläger erhobene Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts mangels erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Die angefochtene Entscheidung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs.

1. Mit Oppositionsklage kann das gänzliche oder teilweise Erlöschen eines vollstreckbaren Unterhaltsanspruchs geltend gemacht werden (stRsp RIS-Justiz RS0000824; 3 Ob 33/03d).

2. Gegenstand der mit der Oppositionsklage erhobenen Einwendungen ist derjenige Anspruch, welcher der Exekutionsbewilligung zugrunde liegt. Das ist der im Exekutionstitel festgelegte Anspruch. Entscheidend für den Erfolg der Oppostionsklage ist allein, ob dieser Anspruch durch die eingewendeten Tatsachen erloschen oder gehemmt ist (3 Ob 184/94 = SZ 67/221).

Es ist daher dem Oppositionsbeklagten etwa verwehrt, dem Vorbringen des Klägers, der verglichene Unterhalt, zu dessen Gunsten Exekution geführt werde, sei erloschen, entgegen zu setzen, derselbe Betrag gebühre kraft Gesetzes (RIS-Justiz RS0032964; 3 Ob 184/94; Dullinger in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO § 35 Rz 46 mwN).

Dieser Fall liegt hier allerdings entgegen der in der Revision vertretenen Auffassung nicht vor: Der Oppositionskläger wurde mit Anerkenntnisurteil und Vergleich zur Leistung des gesetzlichen Unterhalts an die Oppositionsbeklagte verpflichtet. Genau darum, ob dieser Unterhaltsanspruch der Oppositionsbeklagten erloschen ist, geht es aber im vorliegenden Rechtsstreit. Die Frage, ob und in welchem Umfang die vom Oppositionskläger bezogene Abfertigung in die Bemessungsgrundlage einzurechnen ist, stellt somit nicht die Einbeziehung eines neuen Anspruchs dar, auf den die Oppositionsbeklagte ihr Bestreitungsvorbringen gründet, sondern ist zum Gegenstand der Prüfung zu machen, ob gegenüber dem maßgeblichen Zeitpunkt der Fällung des Teilanerkenntnisurteils und des Vergleichsabschlusses bis spätestens zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz (RIS-Justiz RS0001351) wesentliche Änderungen der Voraussetzungen für die Bemessung des gesetzlichen Unterhalts eingetreten sind.

4. Gegen die von den Vorinstanzen nach den konkreten Umständen des Einzelfalls vorgenommene Einbeziehung der Abfertigung in die Unterhaltsbemessungsgrundlage (RIS-Justiz RS0047428 [T1]) wendet sich die Revision nicht.

5. Dass allfällige Schulden des Oppositionsklägers keinen Einfluss auf den Unterhaltsanspruch der Beklagten haben und dass die Beklagte ihr Studium mit der notwendigen Zielstrebigkeit bestritten hat, bezweifelt der Kläger in seiner Revision ebenfalls nicht mehr. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

Anmerkung

E906353Ob56.09w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0030OB00056.09W.0422.000

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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