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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1997 §7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Nowakowski und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hohenecker, in der Beschwerdesache des TM in Wien, geboren am 20. Jänner 1983, vertreten durch Dr. Herbert Mayer, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Prinz-Eugen-Straße 4, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 23. Februar 2000, Zl. 213.782/0- V/13/00, betreffend Abweisung eines Asylantrages gemäß § 7 AsylG und Feststellung gemäß § 8 AsylG (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund der Beschwerde und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides steht folgender Sachverhalt fest:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Sierra Leone, reiste am 25. August 1999 in das Bundesgebiet ein und beantragte am 26. August 1999 Asyl.
Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22. September 1999 an, er habe sein gesamtes Leben mit seinen Eltern an der Adresse A-Road 62 in Freetown verbracht. Seine Mutter habe ihm im Jahre 1999 eine Identitätskarte und seine Geburtsurkunde übergeben. In seiner Heimat würden von Rebellen junge Männer rekrutiert. Auch in Freetown wären 1999 Männer von Rebellen rekrutiert, verschleppt und Menschen getötet worden. Der Beschwerdeführer sei nicht rekrutiert worden, jedoch seine Freunde. Der Beschwerdeführer selbst habe zuletzt Rebellen im August 1999 in Freetown gesehen. Der Krieg würde immer noch andauern und in Freetown würden Häuser zerstört.
Das Bundesasylamt wies diesen Antrag des Beschwerdeführers ab, weil es seinen Angaben wegen seiner widersprüchlichen Fluchtschilderung keinen Glauben schenkte.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, worin er im Wesentlichen geltend machte, er habe Freetown deshalb verlassen, weil er Angst gehabt habe, den Rebellen in die Hände zu fallen, welche unmittelbar vor seiner Flucht in Freetown eingedrungen seien. In der Stadt seien zahlreiche Menschen getötet und junge Männer für die Truppen rekrutiert worden. Der Beschwerdeführer habe gefürchtet, gezwungen zu werden, für diese zu kämpfen. Entgegen behördlicher Erkenntnis komme es ununterbrochen zu weiteren bewaffneten Auseinandersetzungen, die sich auch auf die Hauptstadt Freetown erstreckten.
Als Verfahrensmangel machte der Beschwerdeführer in seiner Berufung geltend, dass bei seiner erstinstanzlichen Einvernahme eine ihm unbekannte Person anwesend gewesen sei, wobei in dem Protokoll vom 8. September 1999 nur aufscheine, dass ein ihm unbekannter Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Baden am Interview teilgenommen habe. Eine Aufnahme der genauen Identität aller anwesenden Personen sei aber unterblieben.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 7 AsylG als unbegründet ab und sprach aus, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Sierra Leone zulässig sei. Das im Rahmen der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Bundesasylsenat aufgenommene Protokoll wird im angefochtenen Bescheid wörtlich wiedergegeben. Die belangte Behörde zog insbesondere aus den völlig voneinander abweichenden Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt und vor der belangten Behörde den Schluss, dass dem Beschwerdeführer grundsätzlich jegliche persönliche Glaubwürdigkeit zu versagen sei. In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer nicht Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention sei und dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Sierra Leone zulässig sei, weil der Beschwerdeführer keine glaubhaften stichhaltigen Gründe für die Annahme habe vorbringen können, dass er im Falle einer Rückkehr nach Sierra Leone Gefahr liefe, einer Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ausgesetzt zu sein.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Beschwerde macht geltend, bereits in der Berufung vom 27. Oktober 1999 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes seien umfangreiche ergänzende Beweisanträge gestellt worden, denen die belangte Behörde nicht bzw. nicht in vollem Umfang entsprochen habe. Eine vom Beschwerdeführer damit angesprochene Verletzung von Verfahrensvorschriften könnte aber nur dann zur Aufhebung eines damit belasteten Bescheides führen, wenn die belangte Behörde bei deren Vermeidung zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Ist die Relevanz eines solchen Verfahrensfehlers nicht offenkundig, so ist sie in der Beschwerde konkret darzulegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Juni 1999, Zl. 98/20/0579). Diesem Erfordernis ist der Beschwerdeführer jedoch nicht nachgekommen, weil er darzulegen verabsäumt, zu welchem anderen Bescheid die belangte Behörde bei Vermeidung der behaupteten Verfahrensmängel hätte kommen können.
Auch soweit der Beschwerdeführer rügt, die Einvernahme vor dem Bundesasylamt sei unter Umständen erfolgt, die für den Beschwerdeführer den Eindruck einer Druckausübung gemacht hätten, weshalb er sich genötigt gesehen habe, nicht der Richtigkeit entsprechende Angaben zu machen, unterbleibt eine nähere Konkretisierung, aus welchen konkreten Umständen der Beschwerdeführer den Schluss zieht, einem solchen Druck ausgesetzt gewesen zu sein.
Sowohl in seiner Vernehmung vor dem Bundesasylamt als auch in seiner Berufung hat der Beschwerdeführer darauf verwiesen, dass er Angst gehabt habe, in der Hauptstadt Freetown von den Rebellen zwangsrekrutiert zu werden. Auch in der nunmehrigen Beschwerde bekräftigt der Beschwerdeführer diese Angaben.
In der mündlichen Berufungsverhandlung hat der Beschwerdeführer jedoch vorgebracht, dass er aus dem Bezirk Kono stamme, der seit drei bis vier Jahren unter der Kontrolle der Rebellen gestanden sei. Er habe diese Gegend nicht verlassen dürfen. Der Kommandant der Rebellen habe junge Männer rekrutieren lassen. Nach einer Woche des Trainings sei das Camp von der Ecomog und den Kamajores überfallen worden und jeder sei davongerannt. Der Beschwerdeführer sei mit einigen Freunden geflüchtet, habe Missionare getroffen und sei schließlich mit dem Flugzeug weggeflogen. Auf Grund dieser völlig anderen Schilderung seiner Fluchtgründe hat die belangte Behörde in freier Beweiswürdigung den Schluss gezogen, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht der Wahrheit entsprechen.
Die Beschwerde vermag dieser Beweiswürdigung keine substanziellen Argumente entgegenzuhalten. Die rechtlichen Schlussfolgerungen der belangten Behörde sind richtig und werden in der Beschwerde nicht bekämpft.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Damit erübrigt sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Wien, am 30. November 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000200267.X00Im RIS seit
08.02.2001