Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, gegen die beklagte Partei A*****AG, *****, vertreten durch Dr. Andreas Kolar, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 3.475,48 EUR sA, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird anstelle des Bezirksgerichts Hietzing das Bezirksgericht Innsbruck bestimmt.
Text
Begründung:
Die Klägerin begehrt mit ihrer beim Bezirksgericht Hietzing am allgemeinen Gerichtsstand der Beklagten eingebrachten Klage Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall, der sich in Innsbruck ereignet hat.
Die Beklagte beantragte die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Innsbruck, weil sämtliche einzuvernehmenden Zeugen in dessen Sprengel - in dem auch der Unfallort liege - wohnhaft seien und die Abhaltung eines Ortsaugenscheins, allenfalls unter Beiziehung eines Kfz-Sachverständigen, erforderlich sein werde. Die Klägerin trat dem Delegierungsantrag der Beklagten ausdrücklich nicht entgegen.
Das Vorlagegericht erachtete eine Delegierung für zweckmäßig.
Rechtliche Beurteilung
Die Delegierung ist gerechtfertigt.
Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0046324) soll eineDelegierung zwar nur den Ausnahmefall darstellen und keinesfalls durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden, doch sprechen im Allgemeinen Gründe der Zweckmäßigkeit dafür, Schadenersatzprozesse aus einem Verkehrsunfall bei dem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignet hat (2 Nc 5/07v uva). Besteht zwischen den Parteien Einvernehmen über die Delegierung, so ist überdies bei der zu treffenden Ermessensentscheidung kein allzu strenger Maßstab anzulegen (RIS-Justiz RS0046233). Da im vorliegenden Fall ein solches Einvernehmen gegeben ist und die von der Beklagten angeführten Gründe für eineDelegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Innsbruck sprechen, war dem Antrag stattzugeben.
Anmerkung
E908162Nc8.09pEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0020NC00008.09P.0427.000Zuletzt aktualisiert am
22.06.2009