Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Roch und Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, und 2. Andreas W*****, geboren am 16. Jänner 1964, und 3. Mag. Iris W*****, geboren am 13. August 1969, beide Angestellte, beide *****, beide vertreten durch Prof. Dr. Kurt Dellisch, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Grundbuchshandlungen in den EZ 499 und 69, beide GB *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Erstantragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 30. Jänner 2009, AZ 1 R 20/09z, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Republik Österreich wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 126 Abs 3 GBG).
Text
Begründung:
Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag begehrten alle drei Antragsteller die Teilung des Grundstücks 783/1 (*****see Parzelle) in dieses und die Trennstücke 1 und 2 im Kreis sowie die lastenfreie Abschreibung der Trennstücke 1 im Kreis und 2 im Kreis von der Liegenschaft EZ 499 GB ***** und deren Zuschreibung zum Gutsbestand der Liegenschaft EZ 69 GB ***** sowie deren Einbeziehung in das Grundstück Nr 365/7 GB *****.
Die EZ 499 GB *****, bestehend aus dem Grundstück Nr 783/1, ist öffentliches Wassergut.
Die Liegenschaft EZ 69 GB ***** mit dem Grundstück Nr 365/7 steht im Miteigentum von Zweit- und Drittantragsteller.
Diese haben mit der Erstantragstellerin am 15. Juli 2008 einen gerichtlichen Vergleich abgeschlossen, wonach gegen Bezahlung eines bestimmten Betrags bestimmte Teile (aufgrund einer Vermessungsurkunde) in ihr Eigentum übertragen werden sollten. Unter Punkt 4 dieses Vergleichs ist festgestellt, „dass der Zustand der Trennstücke den Parteien aus eigener Wahrnehmung bekannt ist ... festgestellt wird, dass es sich bei dem ... zu übertragenden Trennstücksteil um Festlandflächen handelt, sodass diese im Hinblick auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 5 Ob 2116/96d, wonach sich das Fischereirecht nur auf Wasserflächen beziehen kann, als unbelastet anzusehen sind".
Mit dem Grundbuchsgesuch wurde weiters ein Bescheid des Amts der Kärntner Landesregierung vorgelegt, worin im Spruch festgestellt wird, dass „gemäß § 4 Abs 3a, 8 und 9 iVm § 99 Abs 1 lit a WRG 1959 die in der Vermessungsurkunde ... bezeichneten Teilflächen des Grundstücks Nr 783/1 [der EZ 499 - öffentliches Wassergut] der KG ***** für die mit der Widmung als öffentliches Wassergut verbundenen Zwecke dauernd entbehrlich sind".
Am Grundstück Nr 783/1 der EZ 499 (öffentliches Wassergut) besteht die bücherlich einverleibte Dienstbarkeit der Fischereirechte für Grundstück Nr 320/1 der EZ 18 KG *****, die im Alleineigentum des Arnulf N***** steht.
Die Einschreiter begehren mit dem vorliegenden Grundbuchsgesuch die lastenfreie Abschreibung, also eine Abschreibung vom öffentlichen Wassergut ohne die bücherlich einverleibten Fischereirechte.
Die Vorinstanzen haben das Grundbuchsgesuch mit der Begründung abgewiesen, es fehle eine Zustimmungserklärung des Dienstbarkeitsberechtigten (Fischereiberechtigten) bzw - unter Bezug auf die Entscheidung 5 Ob 2116/96d - der Nachweis, dass es sich bei den zu übertragenden Trennstücksteilen um Festlandsflächen handle. Durch die vorgelegten Urkunden, insbesondere die im Vergleich getroffene „Feststellung", dass es sich bei dem zu übertragenden Trennstücksteil um Festlandsflächen handle, sei dieser Nachweis nicht erbracht.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteigt, der ordentliche Revisionsrekurs jedoch nicht zulässig sei, weil sich Fragen im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG nicht stellten.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen von der Republik Österreich erhobene außerordentliche Revisionsrekurs erweist sich als nicht zulässig.
Aus der Entscheidung 5 Ob 2116/96d ergibt sich, dass sich ein Fischereirecht schon aufgrund der gesetzlichen Definition, hier des § 1 Abs 1 Kärntner Fischereigesetz, nur auf eine Wasserfläche erstrecken kann, sodass es diesfalls der Eintragung einer entsprechenden Begrenzung nach § 12 Abs 2 GBG nicht bedürfe. Das Fischereirecht sei also schon durch die gesetzliche Definition auf Wasserflächen beschränkt und könne sich keineswegs auf verlandete oder verbaute Flächen beziehen (vgl auch RIS-Justiz RS0108757).
Damit durchaus in Einklang haben die Vorinstanzen zu Recht den Nachweis gefordert, dass im vorliegenden Fall die zu übertragenden Teile des öffentlichen Wasserguts so beschaffen seien, dass daran keine Fischereirechte mehr bestehen könnten. Ein solcher Umstand muss offenkundig sein oder durch urkundlichen Nachweis dargetan werden. Ansonsten bedarf es der Zustimmung des Dienstbarkeitsberechtigten für eine lastenfreie Abschreibung.
Dass die zwischen Parteien eines Rechtsstreits, an dem der Dienstbarkeitsberechtigte nicht beteiligt war, getroffene „Feststellung", dass die Liegenschaftsteile verlandet seien, als urkundlicher Nachweis nicht ausreicht, sondern bloß eine subjektive Wissenserklärung darstellt, versteht sich von selbst.
Was nun den Ausscheidungsbescheid des Landeshauptmanns von Kärnten vom 14. Februar 2008, Zl 15-AUS-72118/7-2008, betrifft, geht aus diesem, entgegen der Ansicht der Revisionsrekurswerberin, die gewünschte Tatsache keineswegs hervor. Der Ausscheidungsbescheid hinsichtlich der Fläche nach § 4 Abs 3a WRG, der sich auf § 4 Abs 8 und 9 WRG gründet, sagt nichts anders aus, als dass der in Frage stehende Teil des öffentlichen Wasserguts ins Eigentum (eines Dritten) übertragen werden darf, weil er für die mit der Widmung als öffentliches Wassergut verbundenen Zwecke dauernd entbehrlich ist. Für den Rechtscharakter des betreffenden Gewässerteils als öffentliches oder privates Gewässer ist eine solche Ausscheidung ohne Bedeutung, ebensowenig werden damit die Eigentumsverhältnisse verändert (F. Oberleitner, Kommentar zum WRG 1959 Rz 10 zu § 4 WRG mit Hinweis auf VwGH 22. 3. 1962, Slg 5.764). Gegenstand des in § 4 Abs 8 WRG vorgesehenen Feststellungsbescheids ist ausschließlich die öffentlich-rechtliche Frage der Entbehrlichkeit der betroffenen Flächen für jene Zwecke, denen öffentliches Wassergut zu dienen hat. Über zivilrechtliche Fragen des Eigentumsrechts und aus anderen Rechtstiteln des Zivilrechts herrührender Nutzungsrechte wird damit nicht abgesprochen (vgl VwGH 11. 7. 1996, 93/07/0119).
Daraus ergibt sich, dass der bezeichnete Bescheid zwar Voraussetzung für die Übertragung des Eigentums an Flächen des öffentlichen Wasserguts ist, jedoch nichts darüber aussagt, warum die bezeichnete Fläche dauernd entbehrlich ist für die mit der Widmung als öffentliches Wassergut verbundenen Zwecke. Auch der Begründung des Bescheids lässt sich nicht entnehmen, dass die Ursache der Entbehrlichkeit darin läge, dass die entsprechende Fläche verlandet wäre.
Eine Bindung an den - im Übrigen nicht mit einer Rechtskraftbestätigung versehenen - Bescheid bewirkt daher nicht das von den Antragstellern gewünschte Ergebnis. Einen Nachweis dafür, dass Fischereirechte eines Dritten an diesen Liegenschaftsteilen erloschen wären, liefert der Bescheid nicht.
In Übereinstimmung mit ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung haben daher die Vorinstanzen das Ansuchen gemäß § 94 Abs 1 Z 1 GBG abgewiesen, weil aus dem Grundbuch in Ansehung der zu übertragenden Liegenschaftsteile das Hindernis des Servitutsrechts zu entnehmen ist. Gemäß § 3 Abs 1 LiegTeilG bedarf die lastenfreie Abschreibung der Zustimmung des Buchberechtigten.
Rechtsfragen im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG stellen sich dabei nicht.
Das hatte zur Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses der Erstantragstellerin zu führen.
Textnummer
E90857European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0050OB00077.09Y.0428.000Im RIS seit
28.05.2009Zuletzt aktualisiert am
24.09.2012