TE OGH 2009/4/29 7Ob63/09d

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Veröffentlicht am 29.04.2009
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Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen Peter W*****, über dessen außerordentlichen Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 18. November 2008, GZ 1 R 295/08x-174, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Deutschlandsberg vom 31. Oktober 2008, GZ 15 P 87/06f-167, infolge Rekurses des Betroffenen bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Im Rahmen seines Wirkungskreises beantragte der für den Betroffenen bestellte Sachwalter Dr. Rudolf H*****, Rechtsanwalt in G*****, am 12. 8. 2008 die gerichtliche Genehmigung der Veräußerung einer im Hälfteeigentum des Betroffenen stehenden Liegenschaft. Das Erstgericht erteilte die Genehmigung. Die Veräußerung liege im überwiegenden Interesse des Betroffenen. Das Rekursgericht teilte diese Ansicht und bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und dass der ordentliche Revisionsrekurs nach § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei.

Der Betroffene bekämpft die Entscheidung des Rekursgerichts mit einem von ihm selbst verfassten, als Revisionsrekurs bezeichneten und als außerordentlicher Revisionsrekurs zu behandelnden Rechtsmittel, das weder von einem Rechtsanwalt noch von einem Notar unterfertigt ist. Das Rechtsmittel wurde beim Obersten Gerichtshof eingebracht und dem Erstgericht zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung übermittelt. Ein vom Erstgericht zur Heilung des Vertretungsmangels vorgenommener Verbesserungsversuch blieb erfolglos: Der vom Erstgericht auch über die Möglichkeit der kostenlosen Beigebung eines Rechtsanwalts im Wege der Verfahrenshilfe unterrichtete Betroffene verweigerte die Verbesserung mit Schreiben vom 18. 1. 2009 ausdrücklich. Daraufhin legte das Erstgericht den Revisionsrekurs dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.

Vorweg ist festzuhalten, dass sich die Bestellung des Sachwalters zur Vertretung des Betroffenen in gerichtlichen Verfahren nicht auf das Pflegschaftsverfahren, in dem zwischen widerstreitenden Begehren des Sachwalters und des Betroffenen zu entscheiden ist, bezieht (RIS-Justiz RS0053067). Der Betroffene, der den vom Sachwalter beabsichtigten Liegenschaftsverkauf verhindern möchte, ist daher zur Antragstellung und zur Rechtsmittelerhebung selbst legitimiert. Gemäß § 6 Abs 2 AußStrG müssen sich die Parteien im Verfahren über die Sachwalterschaft im Revisionsrekursverfahren durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen; gemäß § 65 Abs 3 Z 5 AußStrG hat ein Revisionsrekurs die Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars zu enthalten. Da es dem außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen an diesem Formerfordernis mangelt und der vom Erstgericht gemäß § 10 Abs 4 AußStrG unternommene Verbesserungsversuch erfolglos blieb, muss das außerordentliche Rechtsmittel als unwirksam zurückgewiesen werden (RIS-Justiz RS0119968 [T7]; RS0120077 [T1 und T2]).

Anmerkung

E906947Ob63.09d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0070OB00063.09D.0429.000

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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