Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Fikret M*****, vertreten durch Mag. Bernd Thiele, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei O***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Dartmann und andere Rechtsanwälte in Linz, wegen 61.040,19 EUR (sA), über die außerordentliche Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 25. Februar 2009, GZ 1 R 196/08m-15, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
§ 89 GOG gilt nur für prozessuale, nicht aber für Fristen des materiellen Rechts (RIS-Justiz RS0038661). Die Verjährungs- und Ausschlussfristen des bürgerlichen Rechts sind materiellrechtliche Fristen. Maßgebend für die Wahrung der Frist ist daher der Tag des Einlangens der Klage „bei Gericht" (10 ObS 87/93 SZ 66/80 mwN uva). Warum die vertragliche Verlängerung einer materiell-rechtlichen Verjährungsfrist diese, wie der Revisionswerber meint, in eine prozessuale Frist umwandeln soll, ist nicht zu erkennen. Ist doch nach ständiger Rechtsprechung eine prozessuale Frist nur eine solche, die entweder durch ein Verfahren ausgelöst wird oder in einem Verfahren läuft. Wird die Einleitung eines Verfahrens an eine Frist gebunden, so ist diese keinesfalls eine prozessuale (RIS-Justiz RS0038465). Die für die Unterbrechung der Verjährung erforderliche Gerichtsanhängigkeit tritt erst ein, wenn die Klage in der Einlaufstelle eingelangt ist (RIS-Justiz RS0034675). Mit diesen in oberstgerichtlicher Judikatur entwickelten Grundsätzen steht die angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichts im Einklang. Da sich demnach eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht stellt, ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
Anmerkung
E906977Ob73.09zEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0070OB00073.09Z.0429.000Zuletzt aktualisiert am
15.06.2009