Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Ablehnungssache betreffend die Rechtssache der klagenden Partei B***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Hartmut Mayer, Rechtsanwalt in Wien gegen die beklagte Partei Mag. Andreas R*****, vertreten durch Mag. Gerhard Pilz, Rechtsanwalt in Wien, wegen 3.687,27 EUR sA infolge Rekurses des Beklagten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 17. März 2009, GZ 31 Nc 4/09s-6, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Oberste Gerichtshof ist zur Entscheidung über den Rekurs nicht zuständig.
Der Rekurs wird an das Oberlandesgericht Wien verwiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien den Ablehnungsantrag des Beklagten gegen Richter dieses Gerichtshofs, die einer von ihm im Verfahren 27 C 378/07a des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien erhobenen Berufung Folge gegeben und im angefochtenen Umfang das Urteil des Erstgerichts aufgehoben und diesem die neuerliche Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung aufgetragen hatten, zurückgewiesen. Dagegen richtete der Ablehnungswerber einen Protokollarrekurs an den Obersten Gerichtshof trotz entsprechender Belehrung, dass der Oberste Gerichtshof nicht zuständig sei. Für diesen Fall erklärte der Ablehnungswerber, den Rekurs hilfsweise an das Oberlandesgericht Wien zu richten.
Der Oberste Gerichtshof ist zur Entscheidung über den Rekurs nicht zuständig.
Gemäß § 4 JN geht der Rechtszug gegen die in erster Instanz von den Landesgerichten gefällten Beschlüsse in zweiter Instanz an die Oberlandesgerichte (und in dritter Instanz an den Obersten Gerichtshof). Nach § 24 Abs 2 JN findet gegen die Zurückweisung einer Ablehnung der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht statt. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien hat den angefochtenen Beschluss über die Zurückweisung des Ablehnungsantrags funktionell als Erstgericht gefasst. Der Rechtszug gegen diesen Zurückweisungsbeschluss geht daher an das Oberlandesgericht Wien und nicht an den Obersten Gerichtshof (RIS-Justiz RS0119847). Im Sinne des im Rekursverfahren analog anzuwendenden § 474 Abs 1 ZPO war die Unzuständigkeit des Obersten Gerichtshofs zur Entscheidung über den vorgelegten Rekurs auszusprechen und dieser an das zuständige Oberlandesgericht Wien zu verweisen.
Anmerkung
E908302Ob74.09kEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0020OB00074.09K.0429.000Zuletzt aktualisiert am
22.06.2009