Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Robert K*****, vertreten durch Dr. Gerhard Hiebler, Dr. Gerd Grebenjak, Rechtsanwälte in Leoben, gegen die beklagte Partei V***** Versicherungs-Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Hans Herwig Toriser, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen 35.000 EUR (Revisionsinteresse 17.500 EUR), über die ordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 1. Oktober 2008, GZ 5 R 161/08y-32, mit dem das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 22. Juli 2008, GZ 21 Cg 20/07m-28, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.117,08 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 186,18 EUR an USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig, weil die im Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts umschriebene Rechtsfrage nicht die Qualifikation des § 502 Abs 1 ZPO erfüllt. Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einer konkreten Fallgestaltung liegt nämlich dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die anzuwendende Norm selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft (RIS-Justiz RS0042656), was unter anderem auch für Kollektivverträge und Ö-Normen gilt (RIS-Justiz RS0042656 [T15 und T31]), daher auch für Allgemeine Versicherungsbedingungen (RIS-Justiz RS0121516 [T6]). Die Aufrechterhaltung des Standpunkts, die Formulierung in der - im Rechtsmittelverfahren allein strittigen - Progressionsklausel II mit dem Wortlaut
„Wenn im Fall dauernder Invalidität der Invaliditätsgrad mehr als 25 % beträgt, so werden anstelle der für die Invalidität versicherten Summe für die Berechnung der Entschädigung folgende Versicherungssummen zugrunde gelegt:
Für den 25 %, nicht aber 50 % übersteigenden Teil des Invaliditätsgrads, die doppelte Versicherungssumme, ..."
erlaube eine Auslegung, dass für den Fall, dass die dauernde Invalidität den Invaliditätsgrad von mehr als 25 %, aber nicht 50 % überschreite, die doppelte Versicherungssumme für den gesamten Prozentsatz (hier also für 30 %) heranzuziehen sei, ist nämlich in keiner Weise nachvollziehbar.
Nachdem der Kläger seiner Argumentation in der Berufung in der Revision nichts hinzuzufügen hatte und die Ausführungen sowohl des Erst- als auch des Berufungsgerichts vollkommend zutreffend sind, reicht es aus, auf deren Richtigkeit hinzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss daher nicht (§ 510 Abs 3 ZPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen, der Einheitssatz beträgt allerdings nur 50 %.
Anmerkung
E906897Ob282.08hEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0070OB00282.08H.0429.000Zuletzt aktualisiert am
15.06.2009