Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Susanne S*****, Rechtsanwältin, *****, gegen die beklagte Partei Dr. Heidi B*****, Rechtsanwältin, *****, wegen restlicher 1.046,50 EUR sA, über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 20. Februar 2009, GZ 13 R 28/09x-82, womit der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 30. Jänner 2009, GZ 28 Cg 43/00z-79, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach Fällung eines - in Rechtskraft erwachsenen - Teilurteils hatte das Berufungsgericht über einen verbleibenden Klageanspruch von 1.046,50 EUR sA zu entscheiden (ON 77). Es sprach in diesem Urteil aus, dass die Revision jedenfalls gemäß § 502 Abs 2 ZPO unzulässig sei.
Die dennoch dagegen erhobene außerordentliche Revision (ON 78) wies das Erstgericht zurück. Das Rekursgericht bestätigte die Zurückweisung.
Dagegen richtet sich der vorliegende Revisionsrekurs mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben (gemeint: dahin abzuändern, dass der Beschluss des Erstgerichts ersatzlos behoben werde). Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Konformatsentscheidungen sind gemäß § 528 Abs 1 Z 2 ZPO mit Ausnahme der hier nicht vorliegenden, im Gesetz vorgesehenen besonderen Fälle unanfechtbar (RIS-Justiz RS0012387). Dies gilt auch für die Bestätigung der Zurückweisung eines Rechtsmittels (6 Ob 63/05s; 3 Ob 268/07v ua). Gegen die Verfassungsmäßigkeit der Rechtsmittelbeschränkung bestehen keine Bedenken (RIS-Justiz RS0053031; RS0044092). Die Rekursentscheidung ist daher mangels definitiver Versagung des Rechtsschutzes, also der Verweigerung des Zugangs zu Gerichten, unanfechtbar (RIS-Justiz RS0044536).
Anmerkung
E907139Ob29.09vEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0090OB00029.09V.0429.000Zuletzt aktualisiert am
15.06.2009