TE OGH 2009/4/29 9Ob33/09g

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Veröffentlicht am 29.04.2009
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Braco B*****, Pensionist, *****, vertreten durch Mag. Nikolaus Rast, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Elisabeth A*****, Trafikantin, *****, vertreten durch Dr. Josef Wolfgang Deitzer, Rechtsanwalt in Schwechat, wegen 30.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 16. Februar 2009, GZ 4 R 225/08z-23, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat bereits - bei der Verneinung eines konstitutiven Anerkenntnisses - darauf hingewiesen, dass nach österreichischem Recht abstrakte Geschäfte grundsätzlich unzulässig sind. Die Berufung des Klägers auf ein deklaratives Anerkenntnis ist schon deshalb nicht zielführend, weil ein solches keinen neuen Verpflichtungsgrund schafft, sondern nur eine Wissenserklärung des Schuldners darstellt (RIS-Justiz RS0114623). Vor der den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellung, dass die Zuzählung eines Darlehens gerade nicht festgestellt werden kann, versagt daher auch die Berufung auf ein die Zuzählung bestätigendes deklaratives Anerkenntnis.

Soweit sich der Revisionswerber auch auf eine verdeckte Kaufpreiszahlung als Grund seiner Forderung beruft, übersieht er, dass Derartiges seinem im Verfahren erster Instanz erstatteten Tatsachenvorbringen nicht zu entnehmen ist. Ein nicht ausdrücklich erstattetes Vorbringen kann aber nicht durch den bloßen Hinweis auf eine Beweisaufnahme, wie durch den Verweis auf Parteien- oder Zeugenaussagen, ersetzt werden (RIS-Justiz RS0038037).

Anmerkung

E907149Ob33.09g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0090OB00033.09G.0429.000

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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