Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Pflegschaftssache der am ***** geborenen mj Jacqueline L*****, über den Revisionsrekurs der Minderjährigen, vertreten durch den Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie, Gasgasse 8-10/1/3, 1150 Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 15. Jänner 2009, GZ 43 R 839/08p-U-46, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Hernals vom 17. Oktober 2008, GZ 29 P 60/08p-U-37, bestätigt wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Erstgericht wies den Antrag der durch den Jugendwohlfahrtsträger vertretenen Minderjährigen, den Vater zu einer erhöhten monatlichen Unterhaltsleistung von 420 (statt derzeit 280) EUR zu verpflichten, für die Zeit ab 1. 10. 2008 ab und stellte fest, dass für die Zeit vom 1. 2. bis 30. 9. 2008 das über Antrag vom 1. 2. 2008 eingeleitete Unterhaltserhöhungsverfahren - ebenso wie das über Antrag vom 11. 7. 2008 eingeleitete Verfahren zur Festsetzung von Sonderbedarf für die Zahnspange der Minderjährigen - wegen der am 29. 9. 2008 erfolgten Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen des Vaters unterbrochen sei.
Dem Vater obliegen an weiteren Sorgepflichten (nur) jene für seine Ehegattin, welcher er monatlich 580 EUR an Unterhalt zu leisten hat. Er bezieht ein Durchschnittseinkommen von 1.984 EUR netto im Monat, das jährliche lohnsteuerpflichtige Einkommen beträgt 24.638,16 EUR. Die Bemessung des Unterhalts für die mj Jacqueline ergäbe bei Heranziehung von 18 % der Bemessungsgrundlage von 1.984 EUR den Betrag von 357 EUR, bzw gekürzt im Sinne der Familienbeihilfenanrechnung 328 EUR.
Das Erstgericht führte aus, dass sich nach nunmehr ständiger Judikatur die Konkurseröffnung über das Vermögen des Unterhaltspflichtigen auf die Unterhaltsbemessung auswirke. Bei anhängigem Schuldenregulierungsverfahren sei der Unterhalt nach der sogenannten Differenzmethode zu beurteilen. Sämtliche Unterhaltsschulden müssten in der Differenz des Existenzminimums und des Unterhaltsexistenzminimums Platz finden; reiche der Differenzbetrag nicht zur Deckung sämtlicher Unterhaltsbeträge aus, so seien diese entsprechend zu kürzen. Die Differenz zwischen Existenzminimum (1.512,50 EUR) und Unterhaltsexistenzminimum (837,68 EUR) betrage rund 675 EUR. Nach anteiliger Kürzung der beiden genannten Unterhaltsbeträge verbleibe somit für die Minderjährige ein gekürzter Unterhaltsanspruch von rund 244 EUR monatlich. Dies führe zur Abweisung des Erhöhungsantrags vom 1. 2. 2008 für die Zeit ab 1. 10. 2008.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Die Anwendung der sogenannten Differenzmethode für den Zeitraum ab Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens sei nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht zu beanstanden. In der Annahme der Belastbarkeitsgrenze des geldunterhaltspflichtigen Vaters in Höhe des mit rund 838 EUR zu veranschlagenden Unterhaltsexistenzminimums könne auch kein Missbrauch des Ermessens erblickt werden. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zuzulassen, weil in der Entscheidung 6 Ob 200/07s auf die Berechtigung der sogenannten modifizierten Differenzmethode verwiesen worden sei, während andere Entscheidungen die Differenzmethode im Sinn einer Belastungsgrenze gemäß der Differenz zwischen Existenzminimum und Unterhaltsexistenzminimum herangezogen hätten. In diesem Zusammenhang sei auch auf die kritische Literatur zu verweisen, in welcher die Vorgangsweise befürwortet werde, anstelle der Differenz zwischen Existenz- und Unterhaltsexistenzminimum jene zwischen dem Existenzminimum nach der Tabelle 1 bm mit Unterhaltspflichten und der gewöhnlichen Belastungsgrenze heranzuziehen.
Der gegen diesen Beschluss erhobene Revisionsrekurs der Minderjährigen ist unzulässig, zumal darin keinerlei Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung aufgezeigt werden. Die Rechtsmittelausführungen erschöpfen sich inhaltlich in einem einzigen Satz, nämlich in der Aussage, dass mit dem angefochtenen Beschluss „wieder" zu Gunsten des Unterhaltsschuldners die Belastungsgrenze erhöht und gegen die Minderjährige entschieden worden sei, die die Einschränkungen zu tragen habe. Es fehlt jede nähere Auseinandersetzung mit der vom Rekursgericht als erheblich bezeichneten Rechtsfrage. Das - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulassungsausspruchs des Rekursgerichts - unzulässige Rechtsmittel der Minderjährigen ist daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückzuweisen.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Anmerkung
E908292Ob71.09vEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0020OB00071.09V.0429.000Zuletzt aktualisiert am
29.06.2009