Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte Dr. Spenling und Hon.-Prof. Dr. Kuras als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Gerhard F*****, vertreten durch Plankel Mayrhofer & Partner Rechtsanwälte in Dornbirn, gegen die beklagte Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Kraft & Winternitz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 6.705,30 EUR sA, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Arbeitsrechtssache wird an das Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht überwiesen.
Text
Begründung:
Der Kläger begehrte mit seiner beim Arbeits- und Sozialgericht Wien eingebrachten Klage die Rückzahlung von 6.705,30 EUR sA an anteilig vorgeschriebenen Bürokosten. Das Büro, in dem er gearbeitet habe, sei in Linz. Nach mehrfachem Schriftsatzwechsel und der Durchführung einer Tagsatzung sowie einem längeren, vereinbarten Ruhen des Verfahrens beantragte der Kläger die Delegierung des Verfahrens gemäß § 31 JN an das Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht. Die meisten der beantragten Zeugen seien in Oberösterreich bzw näher bei Linz als bei Wien wohnhaft. Die Delegierung werde daher zu einer Verkürzung und Verbilligung des Prozesses führen.
Die Beklagte sprach sich gegen die beantragte Delegierung aus und verwies insbesondere darauf, dass es dem Kläger bei Einbringung der Klage gemäß § 4 Abs 1 ASGG freigestanden wäre, die Zuständigkeit des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht in Anspruch zu nehmen. Der Kläger, der insgesamt sechs Klagen gegen die beklagte Partei eingebracht habe, wolle nur die für ihn offenbar ungünstige Judikatur des Oberlandesgerichts Wien vermeiden.
Das Erstgericht lässt in seiner Stellungnahme keine eindeutige Präferenz für oder gegen die beantragte Delegierung erkennen.
Rechtliche Beurteilung
Der Delegierungsantrag ist gerechtfertigt.
Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Richtig ist, dass eine Delegierung nur den Ausnahmefall darstellen darf und nicht zu einer Durchbrechung der an sich maßgeblichen gesetzlichen Zuständigkeitsordnung führen soll. Gegen den Willen der anderen Partei kann die Delegierung daher nur dann ausgesprochen werden, wenn die Frage der Zweckmäßigkeit eindeutig zugunsten aller Parteien des Verfahrens gelöst werden kann (RIS-Justiz RS0046589 ua). Davon ist aber hier auszugehen. Nicht nur der Kläger, sondern auch die weit überwiegende Mehrheit der beantragten Zeugen (8 von 11) haben entweder ihren Wohnsitz im Sprengel des Landesgerichts Linz oder erheblich nähere Anfahrtswege nach Linz als nach Wien. Die beantragte Delegierung des Verfahrens ist daher geeignet, eine wesentliche Verkürzung und/oder Verbilligung des Verfahrens sowie eine Erleichterung des Gerichtszugangs oder der Amtstätigkeit zu bewirken.
Es ist zwar richtig, dass der Kläger gemäß § 4 Abs 1 Z 1 lit c ASGG die Klage bereits beim Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht hätte einbringen können. Richtig ist auch, dass diese Vorgangsweise zweckmäßiger gewesen wäre, weil der Kläger voraussehen hätte können, dass der Großteil der insbesondere von ihm namhaft gemachten Zeugen im Sprengel dieses Gerichts wohnt oder kürzere Anreisewege dorthin hat. Das ändert aber nichts daran, dass es dennoch zweckmäßig ist, die Rechtssache an das Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht zu überweisen, weil der Großteil der zu vernehmenden Zeugen entweder im Sprengel dieses Gerichts wohnt oder kostengünstiger anreisen kann. Es gibt keinen Grundsatz, dass nicht mehr delegiert werden dürfte, wenn der Kläger die Unzweckmäßigkeit seiner Vorgangsweise hätte voraussehen können (9 Nc 1/09k ua). Entscheidend ist vielmehr auch in diesem Fall, ob eine Delegierung immer noch zweckmäßig iSd § 31 Abs 1 JN ist. Die von der Beklagten gegen die Delegierung ins Treffen geführte lange Verfahrensdauer findet ihre Ursache primär darin, dass das Verfahren fast zweieinhalb Jahre geruht hat.
Spekulationen über die zu erwartende Rechtsansicht eines im Instanzenzug übergeordneten Gerichts sind für die Entscheidung über die Delegierung nicht von Relevanz (9 Nc 1/09k; 9 Nc 2/09g).
Anmerkung
E906988Nc2.09zEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0080NC00002.09Z.0430.000Zuletzt aktualisiert am
08.06.2009