Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Erich H*****, vertreten durch Dr. Peter Spörk, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, sowie der Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei M***** AG, *****, vertreten durch Kosch & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wiener Neustadt, gegen die beklagten Parteien 1.) Dr. Gottfried C. T*****, und 2.) Dr. Ernst W. O*****, beide vertreten durch die Thiery & Ortenburger Rechtsanwälte GmbH in Wien, sowie die Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Parteien 1.) Ing. Richard L*****, vertreten durch Mag. O. Rathkolb, Rechtsanwalt in Wien, und 2.) W***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Gerhard Folk und Dr. Gert Folk, Rechtsanwälte in Kapfenberg, wegen 33.931,55 EUR sA, infolge Ablehnung über den „außerordentlichen" Revisionsrekurs der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 16. März 2009, GZ 12 R 24/09a-9, womit der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 21. Jänner 2009, GZ 31 Nc 29/08s-5, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Beklagten lehnten die Verhandlungsrichterin neuerlich wegen Befangenheit ab. Das Erstgericht wies diesen Ablehnungsantrag zurück. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Beklagten nach inhaltlicher Prüfung der geltend gemachten Ablehnungsgründe nicht Folge. In diesem Fall ist nach § 24 Abs 2 JN gegen die bestätigende Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz kein Rechtsmittel mehr zulässig (RIS-Justiz RS0098751 ua). Das absolut unzulässige Rechtsmittel der Beklagten ist daher zurückzuweisen.
Anmerkung
E908151Ob83.09aEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0010OB00083.09A.0505.000Zuletzt aktualisiert am
22.06.2009