TE OGH 2009/5/7 13Ns20/09h

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Veröffentlicht am 07.05.2009
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Mai 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fuchs und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hofmann als Schriftführerin in der Strafsache gegen Sokol M***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und 2, 130 dritter und vierter Fall, 15 StGB, AZ 39 Hv 50/09h des Landesgerichts Salzburg, über Vorlage durch das Oberlandesgericht Linz, AZ 8 Bs 129/09s, gemäß §§ 213 Abs 6 zweiter und dritter Satz, 215 Abs 4 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz mit dem Auftrag zurückgeleitet, vorerst über die in § 212 Z 1 bis 4 StPO genannten Einspruchsgründe zu befinden.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

In einer im Verfahren 39 Hv 50/09h des Landesgerichts Salzburg eingebrachten Anklageschrift legt die Staatsanwaltschaft Wien den Angeklagten Sokol M***** und Dervish B***** ein als Verbrechen des gewerbsmäßig schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und 2, 130 dritter und vierter Fall, 15 StGB, hinsichtlich des Zweitgenannten als Beteiligter gemäß § 12 dritter Fall StGB, beurteiltes Verhalten zur Last. Ein Einspruch dagegen liegt nicht vor.

Der Akt wurde vom Vorsitzenden wegen Bedenken gegen die örtliche Zuständigkeit des Landesgerichts Salzburg gemäß § 213 Abs 6 zweiter und dritter Satz StPO dem Oberlandesgericht Linz und von diesem - weil es für möglich hielt, dass ein im Sprengel eines anderen Oberlandesgerichts liegendes Gericht zuständig sei - gemäß § 215 Abs 4 zweiter Satz (iVm § 213 Abs 6 dritter Satz) StPO dem Obersten Gerichtshof vorgelegt.

Hat das von der Staatsanwaltschaft angerufene Gericht Bedenken gegen seine Zuständigkeit, hat es diese dem Oberlandesgericht unter Angabe der Gründe mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn ein Einspruch nicht erhoben wurde (§ 213 Abs 6 zweiter Satz StPO).

Da für ein solches Begehren die Vorschriften über den - umfassende Prüfungspflicht auslösenden (vgl zur Rechtslage vor Inkrafttreten des StrafprozessreformG: Mayrhofer, WK-StPO § 213 [2002] Rz 12) - Einspruch sinngemäß gelten (§ 213 Abs 6 dritter Satz StPO), hat das dem angerufenen Gericht übergeordnete Oberlandesgericht nach der von § 215 StPO vorgegebenen Systematik vor einem Ausspruch nach § 215 Abs 4 erster Satz StPO oder einer Vorlage nach § 215 Abs 4 zweiter Satz StPO - nach Einholung einer Äußerung der Oberstaatsanwaltschaft (§ 214 Abs 1 StPO) - stets zu prüfen, ob nicht einer der in § 212 Z 1 bis 4 und 7 StPO genannten Mängel der Anklageschrift vorliegt. Erst wenn diese Prüfung mit negativem Ergebnis abgeschlossen ist, kommt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in Betracht (13 Ns 1/09i, 13 Ns 8/09v). Dieses (bloß vorläufige) negative Ergebnis der Prüfung durch das dem angerufenen Gericht übergeordnete Oberlandesgericht entfaltet - wie die für den Nichtigkeitsgrund des § 281a StPO entscheidenden (Ratz, WK-StPO § 281a Rz 3) Verdachtsannahmen - für das weitere Verfahren nach einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs gemäß § 215 Abs 4 zweiter Satz StPO keine Bindungswirkung.

Anmerkung

E9146113Ns20.09h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0130NS00020.09H.0507.000

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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