TE OGH 2009/5/12 14Os41/09z

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Veröffentlicht am 12.05.2009
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Mai 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart des Rechtspraktikanten Dr. Schneider als Schriftführer in der Strafsache gegen Stefan S***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 2 erster Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 1. Dezember 2008, GZ 432 Hv 1/08b-122, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen - auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden - Urteil wurde Stefan S***** der Verbrechen der Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB (1) und der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB (2) schuldig erkannt.

Danach hat er

„1. am 7. September 2005 in Wien versucht, Eva Maria H***** mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs zu nötigen, indem er ihr bis zur Haustüre folgte, sie dort in den Eingangsbereich des Hauses stieß, sie bis zur Ohnmacht würgte, ihr nach Wiedererlangen des Bewusstseins mit den Worten 'ich will dich ficken', versuchte, die Hose zu öffnen, und erst von ihr abließ, als die von ihren Hilferufen aufmerksam gemachte Hausmeisterin rief, es werde gleich wer kommen, wobei die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) zur Folge hatte, nämlich eine würgebedingte Bewusstlosigkeit, eine Prellung und Blutunterlaufungen der rechten Hüfte, eine Prellung und Blutunterlaufung des Hinterhauptbereichs, Stauungsblutungen im Gesicht in Form von punktförmigen Blutaustritten in den Augenlidern und Augäpfeln und fleckförmige Blutunterlaufungen am Hals;

2. am 2. Juni 2007 in 7123 M***** außer den Fällen des § 201 StGB Nina K***** mit Gewalt zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er ihr in der Discothek T***** auf die Damentoilette folgte, in ihre Kabine kletterte, sie an die Wand drückte, den Mund zuhielt und ihr mit der ganzen Hand so heftig auf die Scheide griff, dass sie brennende Schmerzen im Genitalbereich verspürte."

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Angeklagten aus § 345 Abs 1 Z 10a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.

Voranzustellen ist, dass der beanspruchte Nichtigkeitsgrund seinem Wesen nach erst greift, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen konstatierten Tatsachen aufkommen lassen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld im Einzelrichterverfahren vorsieht - wird dadurch nicht eröffnet (RIS-Justiz RS0119583). Gegenstand der Tatsachenrüge sind Feststellungen, angesichts derer - gemessen an allgemeinen Erfahrungs- und Vernunftsätzen - eine Fehlentscheidung bei der Beweiswürdigung qualifiziert naheliegt, wogegen unterhalb dieser (besonderen) Erheblichkeitsschwelle die Beweiswürdigung allein den Tatrichtern vorbehalten bleibt (vgl auch Art 91 B-VG; 14 Os 53/07m). Sich solcherart aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen vermag die Tatsachenrüge des Angeklagten mit dem Hinweis auf dessen leugnende Verantwortung, der Kritik an der Art seiner Gegenüberstellung mit Eva Maria H***** und deren Täterbeschreibung sowie der Behauptung, „der Zustand der Zigarettenkippe" sei „strittig", nicht zu erwecken. Denn die Geschworenen konnten ihre Annahmen auf die Angaben der beiden Tatopfer und den Fund einer Zigarettenkippe, der eine dem (die Anwesenheit am Tatort überhaupt bestreitenden) Angeklagten zuzuordnende biologische Spur anhaftete, durch Eva Maria H***** unmittelbar nach dem Vergewaltigungsversuch im Tatortbereich gründen. Der Vorwurf, der Wahrspruch der Geschworenen lasse Aussagen von (in der Rüge namentlich genannten und in der Hauptverhandlung gehörten) „Entlastungszeugen quasi unberücksichtigt", ist Spekulation. Ein näheres Eingehen auf das Vorbringen hat zu unterbleiben, um über den dargestellten Umfang der Eingriffsbefugnisse des Obersten Gerichtshofs im Nichtigkeitsverfahren keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§§ 285i, 344 StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

Anmerkung

E9112914Os41.09z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0140OS00041.09Z.0512.000

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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