Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller und Dr. Hoch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ewald R*****, vertreten durch Neumayer, Walter & Haslinger Rechtsanwälte-Partnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei M***** Bank AG, *****, vertreten durch Kunz Schima Wallentin Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 4.483,50 EUR, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag, das Landesgericht Salzburg anstelle des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache zu bestimmen, wird abgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
In seinem Schriftsatz vom 9. 4. 2009 brachte der Kläger vor, er beantrage die Delegierung der Rechtssache vom zuständigen Bezirksgericht für Handelssachen Wien an das Landesgericht Salzburg zum Zweck der Verbindung mit dem dort zu 2 Cg 42/09i anhängigen Verfahren, um „Doppelgleisigkeiten" zu vermeiden. Der Beklagtenvertreter habe mitgeteilt, dass er einverstanden sei, die Rechtssache zu diesem Zweck zu delegieren. Am 10. 4. 2009 stellte der Kläger (über ADV) den Antrag auf „Delegation an das LG Salzburg unter Verbindung mit dem anhängigen Verfahren 2 Cg 42/09i. Dies im Einvernehmen mit dem Beklagtenvertreter".
Das Erstgericht legte den Delegierungsantrag dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor. Da zwischen den Streitteilen vor dem Landesgericht Salzburg zu 2 Cg 42/09i ebenfalls ein Verfahren anhängig sei, erscheine die von „den Parteien" beantragte Delegierung zweckmäßig.
Vorweg ist festzuhalten, dass es hier nicht um einen nach § 31a Abs 1 JN zu beurteilenden Fall (die direkte Zuständigkeitsübertragung gemäß dieser Gesetzesstelle ginge der Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen nach § 31 JN vor [RIS-Justiz RS0107459; RS0107485; RS0107486; 7 Ob 21/07h]) geht, weil vor der schriftlichen Antragstellung bereits eine mündliche Streitverhandlung (vorbereitende Tagsatzung) stattfand. (Auch) nach § 31a JN wäre eine Übertragung der Rechtssache von einem Bezirksgericht zu einem Gerichtshof freilich unzulässig (Mayr in Rechberger³ § 31a JN Rz 1 Abs 2).
Da jedoch von übereinstimmenden Anträgen der Parteien im Sinn des § 31a Abs 1 JN nicht auszugehen ist, wurde der Akt zu Recht dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über eine Delegierung nach § 31 JN vorgelegt.
§ 31 Abs 1 JN ermöglicht die Delegierung zivilgerichtlicher Streitigkeiten an ein anderes Gericht „gleicher Gattung". Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Gericht gleicher Gattung im Sinn dieser Bestimmung nur ein Gericht, das im konkreten Fall sachlich zuständig sein könnte. Unter sachlicher Zuständigkeit ist nicht nur die Zugehörigkeit einer Rechtssache zu einem bestimmten Gerichtstyp (Bezirksgericht oder Gerichtshof erster Instanz), sondern auch die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Kausalgerichtsbarkeit (zB allgemeine Zivilsache oder Handelssache) zu verstehen (RIS-Justiz RS0046151; 4 Nc 18/03i mwN).
Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass die Landesgerichte außerhalb von Wien auch in Handelssachen entscheiden, sofern diese in die sachliche Zuständigkeit eines Landesgerichts fallen (vgl 10 Nc 20/08k). Letztere Voraussetzung ist hier aber zweifellos nicht erfüllt, weil die Klagsforderung den Betrag von 10.000 EUR nicht übersteigt (§ 51 Abs 1 JN). Die Delegierung eines vor dem Bezirksgericht für Handelssachen Wien anhängigen Rechtsstreits an das Landesgericht Salzburg im Wege des § 31 JN ist somit mangels der gesetzlichen Voraussetzungen unzulässig.
Ob die angestrebte Delegierung aus den vom Vorlagegericht angestellten Überlegungen zweckmäßig wäre, muss offen bleiben, weil dem Delegierungsantrag jedenfalls kein Erfolg beschieden sein kann.
Anmerkung
E908607Nc6.09fSchlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inEvBl-LS 2009/137XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0070NC00006.09F.0514.000Zuletzt aktualisiert am
01.10.2009