TE OGH 2009/5/14 6Ob70/09a

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Veröffentlicht am 14.05.2009
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ingeborg M*****, vertreten durch Gheneff-Rami-Sommer Rechtsanwälte KEG in Wien, gegen die beklagte Partei Juliana G*****, vertreten durch Mag. Andrea Eisner, Rechtsanwältin in Wien als Verfahrenshelferin, wegen 2.800 EUR sA und Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 21. Jänner 2009, GZ 41 R 245/08w-21, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach dem Europäischen Übereinkommen über die Berechnung von Fristen BGBl 1983/254, laufen Fristen, die in Jahren ausgedrückt sind, von Mitternacht des dies a quo bis Mitternacht des dies ad quem (Art 3 Abs 1). Ist eine Frist in Jahren ausgedrückt, so ist nach Art 4 Abs 2 der dies ad quem der Tag des letzten Jahres, der nach seiner Zahl dem dies a quo entspricht. Demnach würde eine am 1. 11. 2004 beginnende gesetzliche Dreijahresfrist von Mitternacht des 1. 11. 2004 bis Mitternacht des 1. 11. 2007 laufen.

Diese Regelung gilt nach Art 1 Abs 1 lit c leg cit für die Berechnung von vertraglichen Fristen nur, wenn die Berechnungsart von den Parteien nicht ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart worden ist und sich auch nicht aus anwendbaren Bräuchen oder aus Gepflogenheiten, die sich zwischen den Parteien gebildet haben, ergibt. In diesem Zusammenhang weisen Würth/Zingher (Wohnrecht 1999, Europäisches Fristenberechnungsübereinkommen Anm 2) zutreffend darauf hin, dass zur Berechnung der Dauer befristeter Mietverhältnisse eine von Art 2 bis 4 leg cit abweichende, im Wesentlichen §§ 902 f ABGB entsprechende Übung insofern besteht, als diese bei Vereinbarung von Monats- oder Jahresfristen vom Monatsersten (00:00 Uhr) bis zum Monatsletzten (24:00 Uhr) und nicht bis Mitternacht des darauffolgenden Ersten laufen. Die vereinbarte dreijährige Befristung des Bestandvertrags vom 1. 11. 2004 bis 31. 10. 2007 ist somit zulässig (vgl auch RIS-Justiz RS0090569).

Die außerordentliche Revision war daher spruchgemäß zurückzuweisen.

Textnummer

E91063

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0060OB00070.09A.0514.000

Im RIS seit

13.06.2009

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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