Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz W*****, vertreten durch Gheneff - Rami - Sommer Rechtsanwälte KEG in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei K***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Gewolf und andere Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen Unterlassung, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 28. Juli 2008, GZ 6 R 108/08m-15, womit über Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 3. April 2008, GZ 21 Cg 4/08k-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.189,44 EUR (davon 198,24 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Die beklagte Medieninhaberin verbreitete im Februar 2005 auf ihrer Website die unwahre Behauptung, der Kläger habe auf Wunsch des Landeshauptmanns Dr. H***** vertrauliche Bieterunterlagen an eine Wochenzeitung weitergegeben.
Der Kläger strengte deshalb ein medienrechtliches Entschädigungsverfahren gegen die Beklagte an. In diesem Verfahren wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 21. 11. 2007 den Anträgen des Klägers letztendlich statt gegeben. Vor der Berufungsverhandlung hatte der Kläger mit Schreiben vom 14. 11. 2007 der Beklagten angeboten, „das Verfahren durch Kostenübernahme, Unterlassungserklärung und Entschädigungszahlung von 4.000 EUR zu vergleichen". Die Beklagte antwortete darauf nicht. Das Erstgericht gab dem mit der am 23. 11. 2007 eingebrachten Klage erhobenen Begehren auf Unterlassung der Aufstellung und Verbreitung der unwahren Behauptungen statt.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR übersteige. Der Unterlassungsanspruch sei nicht verjährt, verjährten doch nach der oberstgerichtlichen Rechtsprechung auf § 1330 Abs 2 ABGB bzw ehrverletzenden Tatsachenbehauptungen basierende Unterlassungsansprüche - wie im Anlassfall - erst nach drei Jahren. Dem Gesamtverhalten der Beklagten ließen sich keine gewichtigen Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass sie ernstlich gewillt sei, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen. Die Beklagte habe dem Kläger weder einen vollstreckbaren Unterlassungsvergleich angeboten noch zugestanden, dass es sich bei den inkriminierten Äußerungen um unwahre, ehrverletzende Tatsachenbehauptungen handle. Sie habe nur angeführt, dass sie ihre „Handlung" nicht verteidige, sondern den Unterlassungsanspruch des Klägers wegen Verjährung und Wegfalls der Wiederholungsgefahr für nicht gegeben erachte. Die Beklagte habe den vom Kläger, während des medienrechtlichen Entschädigungsverfahrens angebotenen Vergleich nicht aufgegriffen. Dieses Gesamtverhalten sei zumindest zwiespältig, sodass von einem Wegfall der Wiederholungsgefahr nicht auszugehen sei. Durch das medienrechtliche Entschädigungsverfahren seien keineswegs alle Ansprüche nach § 1330 ABGB konsumiert worden. Es sei nicht anzunehmen, dass aufgrund der medienrechtlichen bzw strafrechtlichen Verurteilung von einem gebeugten Willen der Beklagten auszugehen wäre und deshalb die Wiederholungsgefahr fehle, zumal besondere weitere Umstände von ihr nicht geltend gemacht worden seien. Auch wenn die Beklagte sich bislang stets und strikt an sie betreffende medienrechtliche Erkenntnisse gehalten und in keinem Fall der Verurteilung einen Wiederholungstatbestand gesetzt habe, vermöge dies aufgrund des zwiespältigen Prozessverhaltens der Beklagten im Anlassfall den Wegfall der Wiederholungsgefahr nicht zu begründen. Nachträglich (§ 508 ZPO) ließ das Berufungsgericht die ordentliche Revision zu. Der Oberste Gerichtshof habe sich mit der Frage, ob der verschuldensunabhängige Unterlassungsanspruch als Schadenersatzanspruch zu qualifizieren und somit § 1490 Abs 2 iVm § 1489 ABGB zu unterstellen sei, in den vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen nicht näher auseinander gesetzt. Die Frage, ob der auf einer ehrverletzenden Tatsachenbehauptung basierende Unterlassungsanspruch der einjährigen oder der dreijährigen Verjährungsfrist unterliege, sei daher eine Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision der Beklagten ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts (§ 508a Abs 1 ZPO) nicht zulässig.
1. Die Rechtsmittelwerberin möchte auch in dritter Instanz auf den geltend gemachten Unterlassungsanspruch die kurze Verjährungsfrist des § 1490 Abs 1 Satz 1 ABGB angewendet wissen, weil der verschuldensunabhängige Unterlassungsanspruch kein Schadenersatzanspruch sei.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der vom Kläger geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht der Verjährungsfrist des § 1490 Abs 1 Satz 1 ABGB unterliegt, ist durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gedeckt (RIS-Justiz RS0085174):
Aus den im jeweiligen Kontext zu sehenden Ausführungen des Obersten Gerichtshofs in den Entscheidungen 6 Ob 32/95, 6 Ob 265/00i und 6 Ob 190/03i, die auch die Verjährung von auf § 1330 Abs 1 und 2 ABGB gestützten Unterlassungsansprüchen zum Gegenstand hatten, ergibt sich klar, dass
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ein Unterlassungsanspruch aufgrund einer Ehrenbeleidigung der kurzen Verjährungsfrist des § 1490 Abs 1 Satz 1 ABGB nur dann unterliegt, wenn die Ehrenbeleidigung im Sinn des § 1330 Abs 1 ABGB nicht gleichzeitig auch eine rufschädigende Tatsachenbehauptung nach § 1330 Abs 2 ABGB ist, und
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für Unterlassungsansprüche aufgrund unwahrer kreditschädigender (rufschädigender) Tatsachenbehauptungen (§ 1330 Abs 2 ABGB), mögen sie zugleich auch Ehrenbeleidigungen im Sinn des § 1330 Abs 1 ABGB sein, gemäß § 1490 Abs 2 ABGB die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB gilt.
Der Oberste Gerichtshof betrachtet somit Unterlassungsansprüche in Verbindung mit § 1330 ABGB in Bezug auf die Verjährung als Schadenersatzansprüche.
Das von der Revisionswerberin zitierte Schrifttum lehnt diese Rechtsprechung nicht ab. In der Entscheidung 6 Ob 14/01d hat der Oberste Gerichtshof in Bezug auf den Unterlassungsanspruch ausgeführt, dass „für die Beschimpfung (§ 1330 Abs 1 ABGB; § 115 StGB) die kurze Verjährungsfrist des § 1490 ABGB" gilt und die Verjährungsunterbrechung gemäß § 1497 ABGB eintritt, wenn sich der Verletzte mit seinem Unterlassungsanspruch dem Strafverfahren als Privatbeteiligter anschließt, nicht aber durch eine Privatanklage ohne gleichzeitige Privatbeteiligung. M. Bydlinski in Rummel, ABGB³ § 1490 Rz 2 gibt diese Entscheidung wieder, ohne sie zu kritisieren. Dass die von ihr verbreitete, den Gegenstand des Unterlassungsbegehrens bildende Äußerung eine unwahre kreditschädigende Tatsachenbehauptung im Sinn des § 1330 Abs 2 ABGB ist, stellt die Rechtsmittelwerberin zu Recht nicht in Abrede.
2. Ob nach den besonderen Umständen des jeweiligen Falls Wiederholungsgefahr anzunehmen ist, hat grundsätzlich keine „erhebliche Bedeutung" im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0031891). Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass es bei einer Verurteilung im medienrechtlichen Entschädigungsverfahren zum Schadenersatz im Einzelfall bei Hinzutreten besonderer weiterer Umstände allenfalls möglich sein kann, von einem gebeugten Willen des Täters und damit vom Fehlen einer Wiederholungsgefahr auszugehen (6 Ob 306/03y). Dass das Berufungsgericht nach der Lage des Falls die Behauptung der Beklagten, sie habe sich bislang immer entsprechend strafgerichtlicher Verurteilungen verhalten, selbst wenn sie zuträfe, nicht für die Bejahung des Wegfalls der Wiederholungsgefahr genügend ansah, bedarf keiner Korrektur durch den Obersten Gerichtshof.
3. Die Zurückweisung der ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) konnte sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Der Kläger zeigt in seiner Revisionsbeantwortung die Unzulässigkeit des Rechtsmittels der Beklagten auf.
Anmerkung
E910566Ob265.08aSchlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inMR 2009,192 - BieterunterlagenXPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0060OB00265.08A.0514.000Zuletzt aktualisiert am
08.09.2009