Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache Dr. Gabriel F*****, über den Revisionsrekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 20. Februar 2009, AZ 12 R 11/09i, womit der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 13. November 2008, AZ 45 Nc 8/08f, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Ein Revisionsrekurs in Ablehnungssachen gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, mit der die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags bestätigt wurde, ist (auch) in Außerstreitsachen unzulässig (Ballon in Fasching2 § 24 JN Rz 8; RIS-Justiz RS0074402; RS0016522; RS0122963; RS0046010; RS0118136 ua). Der Revisionsrekurs des Betroffenen war daher schon aus diesem Grund zurückzuweisen, ohne dass es eines Eingehens auf den im bloßen - nach ständiger Rechtsprechung gleichfalls unzulässigen (RIS-Justiz RS0007029) - Verweis auf vorangegangene Rechtsmittelschriftsätze liegenden weiteren Mangel des Revisionsrekurses bedurfte.
Anmerkung
E910656Ob75.09mEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0060OB00075.09M.0514.000Zuletzt aktualisiert am
16.07.2009