TE OGH 2009/5/14 6Ob71/09y

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.05.2009
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hilde E*****, vertreten durch Dr. Beate Köll-Kirchmeyr, Rechtsanwältin in Schwaz, gegen die beklagte Partei Dr. Christian K*****, vertreten durch Dr. Thomas Juen, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 22.274,74 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 26. Februar 2009, GZ 2 R 14/09i-27, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Der Widerspruch zwischen einer Feststellung und irgendeinem vorhandenen Beweismittel (hier: Parteienvernehmung der Klägerin) ist keine Aktenwidrigkeit im Sinn des § 503 Z 3 ZPO, die ausschließlich in einem Widerspruch zwischen dem Inhalt eines bestimmten Aktenstücks einerseits unter Zugrundelegung und Wiedergabe desselben durch das Berufungsgericht andererseits liegt (RIS-Justiz RS0043284). In der Gewinnung tatsächlicher Feststellungen durch Schlussfolgerungen ist selbst für den Fall der Unrichtigkeit dieser Folgerungen keine Aktenwidrigkeit begründet (RIS-Justiz RS0043189). Das Berufungsgericht hat die vom Erstgericht aufgrund von Schlussfolgerungen aus Tatsachen getroffene Feststellung, dass die Klägerin selbst dann, wenn vom Beklagten ihr gegenüber der Umstand einer möglicherweise auftretenden Leukopenie/Neutropenie durch die Einnahme von Lamisil im Zuge des Aufklärungsgesprächs erwähnt worden wäre, einer Therapie mit diesem Medikament zugestimmt und diese auch vorgenommen hätte, als unbedenklich übernommen. Die mit der Behauptung, diese Feststellung stehe mit der Aussage der Klägerin im Widerspruch, geltend gemachte Aktenwidrigkeit bekämpft in Wahrheit die nicht revisible Beweiswürdigung der Vorinstanzen (RIS-Justiz RS0043383; RS0117019).

2. Das Gericht darf die bei einer Beweisaufnahme hervorkommenden Umstände nur insoweit berücksichtigen, als sie im Parteienvorbringen Deckung finden. Solche sogenannten „überschießenden" Feststellungen dürfen nur dann berücksichtigt werden, wenn sie sich im Rahmen des geltend gemachten Klagsgrundes oder der erhobenen Einwendungen halten (RIS-Justiz RS0040318). Die Frage, ob die Vorinstanzen die unter 1. wiedergegebene Feststellung als „überschießende" Feststellung berücksichtigen durften, weil sie sich im Rahmen der erhobenen Einwendungen des Beklagten hielt, hat grundsätzlich keine über den einzelnen Rechtsstreit hinausgehende Bedeutung (RIS-Justiz RS0040318 [T3]). Die aus der Entscheidungsbegründung hervorgehende Auffassung des Berufungsgerichts, die durch das Erstgericht festgestellte hypothetische Einwilligung der Klägerin halte sich im Rahmen der Einwendungen des Beklagten, verwirklicht keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung.

3. Nach ständiger Rechtsprechung haftet der Arzt für die nachteiligen Folgen eines lege artis erfolgten Eingriffs, wenn der Patient bei ausreichender Aufklärung in die Behandlung nicht eingewilligt hätte (RIS-Justiz RS0026783). Dieser Schadenersatzanspruch folgt grundsätzlich den allgemeinen Regeln. Das pflichtwidrige Verhalten muss somit den geltend gemachten Schaden verursacht haben. Die Beweislast dafür trifft auch im Arzthaftungsrecht grundsätzlich die Klägerin (RIS-Justiz RS0026209). Nicht beweispflichtig ist die Klägerin nur für den Umstand, dass sie dem Eingriff bei ordentlicher Aufklärung nicht zugestimmt hätte; insofern trifft die Behauptungs- und Beweislast einer Einwilligung der Klägerin selbst im Falle einer vollständigen Aufklärung den Beklagten (RIS-Justiz RS0111528; RS0038485). Das ist systemkonform, handelt es sich dabei doch um den Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens (4 Ob 155/08k mwN). Da - für den Obersten Gerichtshof bindend - feststeht, dass die Klägerin auch bei ausreichender Aufklärung ihre Zustimmung zur Behandlung mit dem Medikament gegeben hätte, ist dieser Beweis dem Beklagten gelungen. Davon ausgehend stellen sich die im Rechtsmittel im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erheblich bezeichneten Rechtsfragen nicht.

Anmerkung

E910646Ob71.09y

Schlagworte

Kennung XPUBL - XBEITRDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inRdM 2009/111 S 183 (Leischner, Rechtsprechungsübersicht) - RdM2009,183 (Leischner, Rechtsprechungsübersicht)XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0060OB00071.09Y.0514.000

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten