Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Spenling und Hon.-Prof. Dr. Kuras sowie die Hofrätin Dr. Glawischnig und den Hofrat Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*****, vertreten durch Dr. Gustav Etzl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Paul E*****, vertreten durch Neumayer, Walter & Haslinger, Rechtsanwälte-Partnerschaft in Wien, wegen 35.909,43 EUR sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 26. Februar 2009, GZ 4 R 173/08b-18, mit dem infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 6. Mai 2008, GZ 46 Cg 48/07i-14, abgeändert wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Im vorliegenden Verfahren sind im Wesentlichen Ansprüche auf Rückzahlung von Provisionen strittig.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Berufungsgericht der Berufung des Beklagten Folge und wies das Klagebegehren ab.
Nach Einlangen (8. April 2009) der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision der Klägerin wurde mit Beschluss vom 14. April 2009 das Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen des Beklagten eröffnet.
Auch im Rechtsmittelverfahren ist von Amts wegen zu berücksichtigen, dass über das Vermögen des Beklagten das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wurde (2 Ob 189/04i; 1 Ob 66/08z). Gemäß § 7 Abs 1 KO iVm § 181 KO werden alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Gemeinschuldner Kläger oder Beklagter ist, mit Ausnahme der in § 6 Abs 3 KO bezeichneten Streitigkeiten - eine solche liegt hier nicht vor - durch die Konkurseröffnung unterbrochen (zum Schuldenregulierungsverfahren RIS-Justiz RS0103501 mwN). Die Unterbrechung tritt ex lege auch im Stadium des Rechtsmittelverfahrens ein. Vor der Konkurseröffnung eingebrachte Rechtsmittel, über die in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden ist, sind danach zwar nicht zurückzuweisen, eine Entscheidung darüber ist aber unzulässig (RIS-Justiz RS0036996 mwN). Die Akten sind daher vorerst unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen (RIS-Justiz RS0036752 mzwN).
Anmerkung
E914158Ob52.09vEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0080OB00052.09V.0519.000Zuletzt aktualisiert am
26.08.2009