Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Mai 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Schmid als Schriftführer, in der Strafsache gegen Georgi G***** wegen des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 vierter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 20. Jänner 2009, GZ 031 Hv 155/08a-25, sowie über dessen Beschwerde gegen den unter einem gefassten Beschluss gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auch einen Privatbeteiligtenzuspruch enthaltenden Urteil wurde Georgi G***** des Verbrechens des (richtig:) schweren und gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 vierter Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er Berechtigten nachgenannter Unternehmen fremde bewegliche Sachen in einem 3.000 Euro übersteigenden Gesamtwert mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, indem er jeweils durch Aufbrechen von Fenstern zu den Geschäftsräumlichkeiten in Gebäude einbrach und darin befindliche Behältnisse, nämlich in einem Fall einen versperrten Kasten und im anderen einen Tresor aufbrach, wobei er die Einbruchsdiebstähle (US 4, 5) in der Absicht beging, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar
1. in der Zeit vom 23. bis 25. August 2008 in Wien dem Unternehmen I***** einen Akkuschrauber, eine Bohrmaschine, Titanium- und Kobalt-Bohrer sowie drei Kameras im Gesamtwert von 562 Euro,
2. am 27. bzw 28. September 2009 in Neusiedl/Zaya Karl H***** als Betreiber des dort etablierten A*****-Markts Bargeld, Einkaufsgutscheine, Telefonwertkarten und Autobahnvignetten im Gesamtwert von insgesamt 5.185,20 Euro.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
Die Mängelrüge (Z 5) zeigt mit der weitwendig vorgetragenen Behauptung, allein aus dem an den Tatorten auf jeweils geöffneten Getränkebehältnissen sichergestellten DNA-Spuren des Beschwerdeführers könne ohne Vorliegen weiterer Beweise lediglich auf dessen - von ihm stets bestrittene - Anwesenheit in den Einbruchsobjekten, nicht aber auf seine Täterschaft geschlossen werden, keinen Begründungsmangel auf, sondern bekämpft die Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.
Der zu Faktum 2 - offenbar subsidiär - erhobene Einwand eines Widerspruchs zwischen Urteilsspruch (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) und Urteilsgründen, zumal der Angeklagte in Ersterem als Einzeltäter bezeichnet werde, das Erstgericht in Letzterem aber von mehreren Tätern ausgehe (Z 5 dritter Fall), spricht angesichts des Grundsatzes der Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen ebenso wenig eine entscheidende Tatsache an wie die Behauptung, es sei nicht nachweisbar, auf welche Weise der Angeklagte am Einbruchsdiebstahl zum Nachteil Verfügungsberechtigter des A*****-Markts beteiligt war (statt vieler RIS-Justiz RS0117604).
Als aktenfremd erweist sich schließlich die Behauptung, beim Faktum A***** führe das Gericht in der Begründung überdies aus, dass der Bereich, aus dem die Flasche bzw Dose gestammt habe, nicht für Kunden frei zugänglich sei und deshalb niemand anderer diese Flasche dorthin hätte bringen können, zumal diese Konstatierung zu Faktum 1 getroffen wurde (US 6 erster Absatz).
Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit dem bloßen Vorbringen, eine Tatbegehung durch den Angeklagten (alleine bzw mit unbekannt gebliebenen Mittätern) sei bloß aufgrund der asservierten Spuren nicht erweislich, keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der entsprechenden Urteilsfeststellungen zu wecken. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die (implizierte) Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.
Anmerkung
E9110812Os42.09gEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0120OS00042.09G.0528.000Zuletzt aktualisiert am
11.08.2009