Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Edwin T*****, Angestellter, *****, vertreten durch Dr. Walter Mardetschläger ua, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Ingrid G*****, Angestellte, *****, vertreten durch Dr. Josef Wegrostek, Rechtsanwalt in Wien, wegen restlicher 66.600 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 2. März 2009, GZ 12 R 180/08s-84, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Für die Frage, in welchem Ausmaß eine Liegenschaftsübertragung als entgeltlich oder als unentgeltlich zu werten ist bzw ob überhaupt eine Schenkung vorliegt, sind die Wertverhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgeblich (RIS-Justiz RS0012978, RS0012971). Zutreffend hat das Berufungsgericht seinen Erwägungen auch zugrunde gelegt, dass Wohnrechte als Wertminderung der übergebenen Sache zu bewerten und zu berücksichtigen sind (RIS-Justiz RS0012978 [T6]). Daraus wurde weiters mit jedenfalls vertretbarer Rechtsauffassung abgeleitet, dass unter Berücksichtigung der Gegenleistung des Klägers für die Übergabe der Wohnung überhaupt kein (teil-)unentgeltliches, sondern ein entgeltliches Geschäft vorlag. Für eine Anwendung des § 794 ABGB verbleibt somit kein Platz.
Mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO erweist sich die außerordentliche Revision daher als unzulässig.
Anmerkung
E910779Ob36.09yEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0090OB00036.09Y.0602.000Zuletzt aktualisiert am
23.07.2009