Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
VVG §4 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel, über die Beschwerde 1. des Dr. F A in L, und 2. der Mag. A P in G, beide vertreten durch Dr. F U, Rechtsanwalt in G, gegen die Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. September 2000, GZ 03-12.05 G 167 - 00/6, betreffend die Vorauszahlung der Kosten einer Ersatzvornahme, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund des Vorbringens in der Beschwerde und des vorgelegten, angefochtenen Bescheides geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:
Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 10. November 1998 wurden unter anderem die nunmehrigen Beschwerdeführer gemäß § 39 des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 "aufgefordert", eine Reihe von Maßnahmen zur Behebung von Baugebrechen betreffend ein Objekt in G durchzuführen. Da diesem baupolizeilichen Auftrag nicht entsprochen wurde, setzte die erstinstanzliche Vollstreckungsbehörde für die Erbringung der Leistung eine Nachfrist von vier Wochen und drohte für den Fall der Nichterbringung die Ersatzvornahme an. Schließlich ordnete die erstinstanzliche Vollstreckungsbehörde mit Bescheid vom 6. Dezember 1999 die Ersatzvornahme an und trug (unter anderem) den nunmehrigen Beschwerdeführern als Vorauszahlung für die Kostenersatzvornahme die Leistung eines Betrages von S 657.452,40 auf.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der dagegen von (unter anderem) den nunmehrigen Beschwerdeführern erhobenen Berufung teilweise Folge gegeben und den bekämpften erstinstanzlichen Bescheid insoweit abgeändert, als der Betrag für die Vorauszahlung der Kostenersatzvornahme auf S 248.410,80 herabgesetzt wurde; im Übrigen hat die belangte Behörde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Soweit für das vorliegende Beschwerdeverfahren erheblich, wurde begründend ausgeführt, eine aktuelle Grundbuchsabfrage habe ergeben, dass die nunmehrigen Beschwerdeführer entgegen ihren Berufungsausführungen noch immer grundbücherliche Eigentümer der betreffenden Liegenschaft seien, worauf es ankomme. Der Erwerb einer Liegenschaft auf Grund eines Kaufvertrages habe nämlich lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf Verschaffung des Eigentums, der Kaufvertrag bewirke im Hinblick auf den grundbücherlichen Eintragungsgrundsatz noch keinen Eigentumserwerb.
Allerdings habe festgestellt werden können, dass (zwar) sämtliche Punkte des Titelbescheides noch nicht zur Gänze erfüllt worden seien, sich jedoch auf Grund der bisher getätigten Bauarbeiten die voraussichtlichen Kosten für die Behebung der Baugebrechen auf S 248.410,80 reduziert hätten. Dies sei zu berücksichtigen gewesen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde (der Sache nach wird inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Ihrem Vorbringen nach bekämpften die Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid lediglich aus dem Gesichtspunkt, dass sie nicht (mehr) Eigentümer (Miteigentümer) dieser Liegenschaft seien. Sie hätten, wie bereits in der Berufung ausgeführt, ihre Eigentumsanteile an dieser Liegenschaft mit Kaufvertrag vom "28.10.1999/29.10.1999/11.11.1999" an einen näher bezeichneten Verein veräußert. Die grundbücherliche Einverleibung dieses Kaufvertrages sei dadurch verzögert worden, dass die Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht vorgelegen sei. Nach Vorliegen dieser Unbedenklichkeitsbescheinigung habe der Käufer mit Grundbuchsantrag vom 24. Oktober 2000, eingereicht beim Grundbuchsgericht am 25. Oktober 2000, die grundbücherliche Einverleibung des Eigentumsrechtes beantragt. Der Antrag sei derzeit zwar noch nicht bewilligt, doch stehe einer Bewilligung nichts entgegen. Insbesondere hätte die belangte Behörde bei Überprüfung des Grundbuchsstandes erkennen können, dass die Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung angemerkt gewesen sei. Es sei daher unbillig, den Beschwerdeführern die Kosten der Ersatzvornahme aufzutragen.
In einem weiteren im Nachhang eingebrachten Schriftsatz bringen die Beschwerdeführer vor, das Eigentumsrecht des Käufers sei unterdessen einverleibt worden.
Diesem Vorbringen kommt keine Berechtigung zu. Wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat, hätte es vorliegendenfalls für den behaupteten Eigentumsübergang der bücherlichen Einverleibung des Eigentumsrechtes des Erwerbers bedurft, die eben nicht erfolgt war. Für die Frage des Eigentumsüberganges kommt es auf die behaupteten Gründe für die Verzögerung oder auf Billigkeitserwägungen nicht an. Die Auffassung der Beschwerdeführer, sie seien nicht mehr Eigentümer (gewesen), ist daher rechtswidrig. Darin, dass die Beschwerdeführer als (Mit-)Eigentümer zur Zahlung verpflichtet wurden, kann keine Rechtswidrigkeit erblickt werden.
Da somit schon das Vorbringen in der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren und ohne weitere Kostenbelastung für die Beschwerdeführer gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Damit erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu gewähren.
Wien, am 5. Dezember 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000060184.X00Im RIS seit
26.02.2001