Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Brigitte R*****, vertreten durch Aschmann & Pfandl Partnerschaft von Rechtsanwälten GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei Miroslav T*****, wegen 390 EUR sA, über den Ordinationsantrag der klagenden Partei den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag, der Oberste Gerichtshof möge die vorliegende Rechtssache an ein sachlich und örtlich zuständiges Wiener Gericht ordinieren, wird abgewiesen.
Text
Begründung:
Die Klägerin begehrt die Ordination nach § 28 Abs 1 Z 3 JN. Die Klägerin habe mit dem Beklagten einen „Werks-Engagement-Vertrag" am 7. 8. 2007 abgeschlossen, in dem unter Punkt 17 als Gerichtsstand „Wien" sowie die Anwendbarkeit österreichischen Rechts vereinbart worden sei. Die Slowakei sei seit 1. 5. 2004 Vertragspartnerin des EuGVVO, sodass die Gerichtsstandsvereinbarung gemäß Art 23 leg cit zulässig sei. Es fehle aber an einem konkret genannten örtlich zuständigen Gericht in Wien.
Rechtliche Beurteilung
Der Ordinationsantrag ist nicht berechtigt.
Die Ordination nach § 28 Abs 1 JN setzt voraus, dass zwar die inländische Gerichtsbarkeit (internationale Zuständigkeit) gegeben, ein österreichisches Gericht jedoch nicht örtlich zuständig ist (RIS-Justiz RS0118239, RS0108569).
Die Klägerin übersieht, dass sie nach ihrem Vorbringen mit dem Beklagten den Gerichtsstand „Wien" vereinbart hat und damit die örtliche Zuständigkeit der in Wien gelegenen Gerichte. Damit sind mehrere Gerichte örtlich zuständig. Nach dem österreichischen Verfahrensrecht steht dem Kläger in diesem Fall die Wahl unter den mehreren örtlich zuständigen Gerichten eines Ortes (Wien) zu (RIS-Justiz RS0046844).
Dem steht auch nicht Art 23 EuGVVO entgegen. Danach ist eine Gerichtsstandsvereinbarung dann ausreichend bestimmt, wenn es einer oder beiden Vertragsparteien gestattet ist, sich für eine Klagserhebung bei einem von zwei oder mehreren bezeichneten Gerichten zu entscheiden. Es genügt also, dass das zuständige Gericht aufgrund der Vereinbarung zwar nicht ausdrücklich bestimmt, aber wenigstens bei Klagserhebung aus den Umständen bestimmbar ist (Kropholler, Europäischer Zivilprozess8, Art 23 EuGVVO, Rz 71 f mwN). Art 23 EuGVVO räumt auch den Parteien die Möglichkeit ein, nicht ein örtlich bestimmtes Gericht für zuständig zu erklären, sondern sich auf die Vereinbarung der internationalen Zuständigkeit eines bestimmten Staats zu beschränken. Für diesen Fall bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach dem innerstaatlichen Verfahrensrecht (Kropholler aaO, Rz 75 f; vgl RIS-Justiz RS0116423).
Es mangelt hier nicht an einem örtlich zuständigen Gericht, sodass der Ordinationsantrag abzuweisen war.
Anmerkung
E909617Nc10.09vSchlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inZfRV-LS 2009/49XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0070NC00010.09V.0602.000Zuletzt aktualisiert am
06.11.2009