TE OGH 2009/6/2 9ObA51/09d

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Veröffentlicht am 02.06.2009
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter ADir. Brigitte Augustin und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Francesco A*****, Thekenkraft, *****, vertreten durch Dr. Hans Jalovetz und Dr. Paul Wachschütz, Rechtsanwälte in Villach, gegen die beklagte Partei Walter S*****, Unternehmer, *****, vertreten durch Dr. Herwig Hasslacher, Rechtsanwalt in Villach, wegen 3.529,16 EUR brutto und 40 EUR netto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. Februar 2009, GZ 8 Ra 4/09h-23, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Der Antrag des Revisionsgegners auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird abgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsauffassung der zweiten Instanz, der Kläger habe durch seine Ankündigung, er werde den Beklagten und seinen Sohn zusammenschlagen, ein hohes Maß an Geringschätzung gegenüber seinem Arbeitgeber und dessen im Betrieb tätigen Sohn zum Ausdruck gebracht, sodass der Entlassungsgrund der Ehrenbeleidigung iSd § 82 lit g GewO 1859 verwirklicht sei, ist jedenfalls vertretbar (vgl dazu etwa die schon von der zweiten Instanz zitierten Entscheidungen 8 ObA 2125/96z sowie 14 Ob 90/96). Dass der Revisionswerber seine Ankündigung nicht wahr machen wollte, ändert daran nichts; seine Rechtsauffassung, eine Ehrenbeleidigung könne den Entlassungsgrund nur verwirklichen, wenn sie in Verletzungsabsicht erfolge, entbehrt jeglicher Grundlage. Die Eignung des Verhaltens des Klägers, die Autorität und das Ansehen des Beklagten und seines Sohns im Betrieb herabzusetzen und dadurch das Ehrgefühl der Betroffenen zu verletzen, kann nicht zweifelhaft sein. Dass der Beklagte diesem Verhalten entsprechendes Gewicht beigemessen hat, zeigt seine Reaktion. Berücksichtigt man überdies, dass der Kläger einige Tage vorher gegenüber dem Sohn des Beklagten die Hand zum Schlag erhob und damit - egal ob in der Absicht zuzuschlagen oder nicht - die Bereitschaft zu Tätlichkeiten zumindest andeutete, durfte der Beklagte die „Ankündigungen" des Klägers schon deshalb mit der Entlassung beantworten, um sich und seinen Sohn vor weiteren vergleichbaren Attacken zu bewahren. Dass die Ankündigung des Klägers, den Beklagten und seinen Sohn zusammenzuschlagen, vor Arbeitskollegen und nicht in Gegenwart des Beklagten und seines Sohns erfolgte, nimmt ihr keineswegs ihren ehrenbeleidigenden Charakter. Zudem lässt der Kläger völlig außer Acht, dass er über Nachfrage des Beklagten die inkriminierte Äußerung diesem gegenüber bestätigte, ohne sich davon zu distanzieren bzw die mangelnde Ernsthaftigkeit der Ankündigung klarzustellen.

Der Oberste Gerichtshof hat dem Revisionsgegner die Beantwortung der außerordentlichen Revision nicht iSd § 508a Abs 2 Satz 1 ZPO freigestellt. Die dennoch erstattete Revisionsrekursbeantwortung gilt daher gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig.

Textnummer

E91089

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:009OBA00051.09D.0602.000

Im RIS seit

02.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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