Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rosemarie S*****, vertreten durch Sattlegger, Dorninger, Steiner & Partner, Anwaltssocietät in Linz, gegen die beklagte Partei Manfred Karl S*****, vertreten durch Prof. Haslinger & Partner, Rechtsanwälte in Linz, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 4. März 2009, GZ 15 R 499/08w-16, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Welchem Ehepartner eine Eheverfehlung zur Last fällt und wen das Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft, ist eine Frage des konkreten Einzelfalls, die grundsätzlich nicht als erheblich im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zu beurteilen ist (RIS-Justiz RS0119414; RS0118125). Bei der Frage, ob ein Scheidungsgrund nach § 49 EheG vorliegt, ist nicht jeder einzelne vom Kläger als Eheverfehlung geltend gemachte Tatbestand für sich allein, sondern das Gesamtverhalten des beklagten Ehegatten, soweit darin vom Kläger eine Eheverfehlung erblickt wird, zu beurteilen (RIS-Justiz RS0056171 [T5, T6 und T7]). Auch eine Mehrheit an sich nicht schwerer Eheverfehlungen kann in ihrer Gesamtheit einen Scheidungsgrund bilden (RIS-Justiz RS0056411). Ab wann eine schwere Eheverfehlung vorliegt, ist ebenfalls eine Frage des Einzelfalls und hat daher in der Regel keine erhebliche Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO (6 Ob 7/09m, RIS-Justiz RS0118125 [T2], uva).
Ausgehend von diesen in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsätzen liegt eine vom Obersten Gerichtshof aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung nicht vor. Einzuräumen ist dem Revisionswerber zwar, dass die Ansicht des Berufungsgerichts, er habe in der Berufung seinen Mitschuldantrag fallen gelassen, nicht zutreffend ist. Muss doch sein Einwand, ihn treffe nicht das Alleinverschulden an der Zerrüttung der Ehe, zwanglos dahin verstanden werden, dass auch die Klägerin ein Mitverschulden habe. Damit besteht kein Anlass anzunehmen, der Beklagte hätte seinen in erster Instanz ausdrücklich erhobenen Mitschuldantrag nach § 60 Abs 3 EheG fallen gelassen. Daraus ist aber entgegen der Ansicht des Revisionswerbers für dessen Prozessstandpunkt nichts zu gewinnen. Denn das Berufungsgericht hat sich im Rahmen der Prüfung der Einwände gegen den Vorwurf des Alleinverschuldens ohnehin auch mit den Argumenten auseinandergesetzt, die nach Meinung des Revisionswerbers für ein Mitverschulden der Klägerin sprechen. Es liegt daher diesbezüglich weder ein relevanter Verfahrensmangel noch eine vom Obersten Gerichtshof zu korrigierende Fehlbeurteilung vor: Der Beklagte will in der außerordentlichen Revision ein Mitverschulden der Klägerin insbesondere darauf stützen, dass deren Auszug aus der Ehewohnung grundlos erfolgt sei und daher eine schwere Eheverfehlung darstelle. Er setzt sich damit über die erstgerichtlichen Feststellungen hinweg, wonach der Auszug durch die psychischen Probleme der Klägerin motiviert war, die durch das ehewidrige Verhalten des Beklagten ausgelöst wurden. Die Beurteilung der Vorinstanzen, der Auszug könne daher keineswegs als grundlos oder ungerechtfertigt angesehen werden, ist frei von Rechtsirrtum.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
Anmerkung
E910737Ob95.09kEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0070OB00095.09K.0603.000Zuletzt aktualisiert am
03.08.2009