Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Heimaufenthaltssache des Bewohners Karl L*****, geboren am *****, vertreten durch den Sachwalter Ralf W*****, pA VertretungsNetz, 1010 Wien, Teinfaltstraße 1, sowie der Bewohnervertreterin gemäß § 8 Abs 2 und 3 HeimAufG Mag. Elisabeth P*****, pA VertretungsNetz, 1010 Wien, Teinfaltstraße 1, über den außerordentlichen Revisionsrekurs von 1. Dr. Mirko N*****, und 2. Verein „G*****" *****, beide: *****, vertreten durch Dr. Peter Lösch Rechtsanwalt GmbH in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 24. Februar 2009, GZ 42 R 58/09d-31, womit der Rekurs der Revisionsrekurswerber gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Döbling vom 24. Oktober 2008, GZ 36 HA 5/08z-16, zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die Revisionsrekursbeantwortung der Bewohnervertreterin wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Erstgericht erklärte sich hinsichtlich der Freiheitsbeschränkung in der Werkstätte „***** Wien" für zuständig und wies den Antrag der Bewohnervertretung hinsichtlich der Überprüfung einer dort gesetzten Freiheitsbeschränkung ab.
Das Rekursgericht wies den Rekurs der nunmehrigen Revisionsrekurswerber - wie sich aus der Begründung seiner Entscheidung eindeutig ergibt - mangels Beschwer als unzulässig zurück (wenn es auch im Spruch offenkundig aufgrund eines Schreibfehlers dem Rekurs „nicht Folge" gegeben hat).
Auch die Zurückweisung eines Rekurses durch das Rekursgericht ist mangels einer dem § 519 Abs 1 Z 1 ZPO vergleichbaren Regelung im Außerstreitgesetz nur unter den Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zulässig (RIS-Justiz RS0120974).
Der Revisionsrekurs ist unzulässig, weil eine erhebliche Rechtsfrage nicht zu klären ist.
Ein identer Sachverhalt liegt der Entscheidung 6 Ob 80/09x zugrunde. Bereits dort wurde ausgesprochen, dass sich bei Beschlüssen, mit denen ein Überprüfungsantrag abgewiesen werde, weil das Gericht zu dem Ergebnis gelange, dass die von ihm überprüfte Maßnahme die Voraussetzungen einer Freiheitsbeschränkung im Sinn des § 3 HeimAufG nicht erfülle, die Rechtsmittelbefugnisse nach den allgemeinen Grundsätzen des Außerstreitgesetzes richte. Durch einen Beschluss, der einen Antrag auf Überprüfung mit der Begründung abweise, es liege keine Freiheitsbeschränkung im Sinn des § 3 HeimAufG vor, seien nur der Bewohner, sein Vertreter und seine Vertrauensperson beschwert. Weder die Eigenschaft als Träger einer Einrichtung noch die Stellung als Obmann eines Trägervereins verleihe nach § 2 AußStrG materielle Parteistellung in einem Verfahren nach § 3 HeimAufG. Es sei nicht erkennbar, inwiefern die Rechtsposition der Revisionsrekurswerber durch die Entscheidung des Erstgerichts beeinträchtigt sein solle. Bloß mittelbare Auswirkungen oder eine gar nur wirtschaftliche Betroffenheit reiche zur Begründung der Parteistellung jedenfalls nicht aus.
Von den in der Entscheidung 6 Ob 80/09x dargelegten Grundsätzen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist das Rekursgericht nicht abgewichen, sodass der Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nach § 62 AußStrG zurückzuweisen ist.
Die Zweiseitigkeit des Rekurses und des Revisionsrekursverfahrens ist in § 16 Abs 3 HeimAufG lediglich für den Fall vorgesehen, dass der Leiter der Einrichtung den Beschluss, mit dem eine Freiheitsbeschränkung für unzulässig erklärt wird, bekämpft. In allen anderen Fällen ist das Rechtsmittel einseitig (2 Ob 77/08z, 6 Ob 80/09x). Die Revisionsrekursbeantwortung ist deshalb zurückzuweisen.
Textnummer
E90971European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0070OB00086.09M.0603.000Im RIS seit
03.07.2009Zuletzt aktualisiert am
14.06.2012