Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** V.a.G., *****, vertreten durch Dr. Paul Bauer, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Corinna L*****, vertreten durch Dr. Markus Heis, Rechtsanwalt in Innsbruck, und die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei V*****, vertreten durch Dr. Georg Santer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 219.670,02 EUR (sA), über die außerordentliche Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 3. März 2009, GZ 1 R 1/09w-74, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nach § 502 Abs 1 ZPO nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa, weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.
Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn dieser Bestimmung wird von der Revisionswerberin nicht aufgezeigt: Die Ausführungen, mit denen eine Aktenwidrigkeit geltend gemacht wird, verkennen das Wesen dieses Rechtsmittelgrundes. Eine Aktenwidrigkeit liegt nur bei einem Widerspruch zwischen dem Akteninhalt und der darauf beruhenden wesentlichen Tatsachenfeststellung im Urteil vor, der nicht das Ergebnis eines richterlichen Werturteils ist, wobei aber dieser Widerspruch einerseits wesentlich, andererseits unmittelbar aus den Akten ersichtlich und behebbar sein muss (7 Ob 291/04a uva). In der Gewinnung tatsächlicher Feststellungen durch Schlussfolgerungen kann somit eine Aktenwidrigkeit nicht gelegen sein (RIS-Justiz RS0043421). Die Schlussfolgerungen, aus denen das Erstgericht mit Billigung des Berufungsgerichts zur Feststellung gelangte, der Brand sei von den von der Beklagten nicht zur Gänze „abgetöteten" Zigarettenstummeln ausgegangen, kann demnach eine Aktenwidrigkeit nicht verwirklichen. Die betreffenden Revisionsausführungen stellen vielmehr den unzulässigen Versuch dar, die unanfechtbare Beweiswürdigung der Vorinstanzen zu bekämpfen.
Die Beklagte wollte als Mitglied einer Schülergruppe einige Ferientage in der von der Klägerin gegen Feuer versicherten Fremdenpension verbringen. Die in der außerordentlichen Revision vertretene Ansicht, weil die Beklagte dafür Entgelt zu zahlen hatte, sei sie im Rahmen der Gebäudeversicherung als Mitversicherte anzusehen, verkennt, dass durch eine Feuerversicherung die Substanz des Gebäudes und nicht dessen Gebrauch durch Feriengäste versichert wird. Da die Unrichtigkeit der Rechtsansicht der Revisionswerberin daher auf der Hand liegt, kann der Umstand, dass zu dieser Frage noch keine oberstgerichtliche Judikatur vorliegt, die Zulässigkeit des außerordentlichen Rechtsmittels nicht begründen. Dasselbe gilt für den Einwand, hinsichtlich der Beklagten als Gast der Ferienpension sei ein Regressverzicht des Feuerversicherers anzunehmen. Schon weil die Beklagte nicht mit einem - letztlich statt des Versicherungsnehmers die Versicherungsprämie tragenden - Mieter vergleichbar ist, muss der Hinweis auf die von der Revisionswerberin zitierte Judikatur des deutschen Bundesgerichtshofs, die hinsichtlich solcher Mieter einen Regressverzicht annimmt, ins Leere gehen.
Ob die zum „Tatzeitpunkt" 13 Jahre und 9 Monate alte Beklagte ein Verschulden trifft, stellt ebenfalls keine erhebliche Rechtsfrage dar. Die Frage der Einsichtsfähigkeit eines Minderjährigen muss nach den konkreten Umständen des Einzelfalls beurteilt werden (vgl RIS-Justiz RS0027020); es wäre daher auch diese Frage nur im Fall einer - hier nicht gegebenen - Fehlbeurteilung revisibel (7 Ob 251/06x).
Schon das Berufungsgericht hat einen in der Unterlassung der Aufnahme eines ergänzenden Sachverständigengutachtens erblickten Verfahrensmangel erster Instanz verneint, weshalb dieser vermeintliche Verfahrensfehler nach ständiger Rechtsprechung nicht mehr in der Revision gerügt werden kann (RIS-Justiz RS0042963; Kodek in Rechberger3 § 503 ZPO Rz 9 mwN, uva). Im Übrigen betrifft die Frage, ob zu einem bereits vorliegenden Gutachten noch ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen gewesen wäre, die nicht revisible Beweiswürdigung (vgl 10 ObS 127/01a uva).
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
Textnummer
E91405European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0070OB00093.09S.0603.000Im RIS seit
03.07.2009Zuletzt aktualisiert am
21.09.2010