Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DDr. Karl W*****, vertreten durch Dr. Nicoletta Wabitsch, Rechtsanwältin in Graz, gegen die beklagte Partei Gerhard B*****, vertreten durch Dr. Hans Wagner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, im Verfahren über die außerordentliche Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 14. Jänner 2009, GZ 39 R 395/08i-27, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revisionsbeantwortung des Beklagten wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision des Klägers wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 29. 4. 2009 mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. Die dem Beklagten nicht freigestellte und daher gemäß § 508a Abs 2 zweiter Satz ZPO keinesfalls zu honorierende Revisionsbeantwortung ist erst nach Beschlussfassung über die Zurückweisung der außerordentlichen Revision am 5. 5. 2009 beim Obersten Gerichtshof eingelangt. Sie ist daher nicht nur zur Rechtsverfolgung nicht notwendig (§ 508a Abs 2 zweiter Satz ZPO), sondern nach Abschluss des Verfahrens auch nicht mehr sachlich zu behandeln (RIS-Justiz RS0113633).
Anmerkung
E910717Ob78.09k-2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0070OB00078.09K.0603.000Zuletzt aktualisiert am
03.08.2009