TE OGH 2009/6/9 5Ob106/09p

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Veröffentlicht am 09.06.2009
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Roch und Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dagmar I*****, 2. Dr. Gottfried I*****, beide vertreten durch Mag. Gerald Griebler, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei B***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Christian Kuhn, Dr. Wolfgang Vanis, Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Aufkündigung über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 2. April 2009, GZ 1 R 34/09s-16, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Eine Aktenwidrigkeit kann zwar - auch im Bereich der Erledigung der Mängelrüge durch das Berufungsgericht - ein Verstoß gegen den tragenden Verfahrensgrundsatz des § 498 Abs 1 ZPO sein und als solcher in einer außerordentlichen Revision releviert werden (vgl 1 Ob 660/84 = SZ 57/142; 1 Ob 25/86 = SZ 59/92; 4 Ob 356/86 = SZ 59/101; 6 Ob 543/86 = SZ 59/163; RIS-Justiz RS0042155; Zechner in Fasching² Rz 113 zu § 502 ZPO). Weil aber im Weg einer außerordentlichen Revision nur eine für die Entscheidung erhebliche Aktenwidrigkeit wahrgenommen werden könnte (vgl RIS-Justiz RS0042155; RS0042762; zuletzt 9 ObA 281/00i), wäre die Rechtsmittelwerberin zur Dartuung der abstrakten Eignung des Verfahrensmangels gehalten gewesen (vgl RIS-Justiz RS0043027). Diese Obliegenheit besteht zwar nicht bei offenkundiger Erheblichkeit des Mangels (9 Ob 6/02a ua); das übergangene Vorbringen der Beklagten, das durch die Einvernahme der Klägerin erwiesen hätte werden sollen, war jedoch, weil im Wesentlichen aus Rechtsausführungen bestehend, nicht präzise genug, um von einer offenkundigen Erheblichkeit des Beweisthemas ausgehen zu können.

Der weiters gerügte Verfahrensmangel ist schon deshalb ohne Relevanz, weil die Kläger ihre gemeinsame Aktivlegitimation nicht auf konkludentes Verhalten gestützt haben, sondern auf eine zwischen ihnen getroffene Vereinbarung. Auf die Feststellung, dass „auch in zahlreichen Verfahren zwischen den Parteien die Kläger wiederholt als Vermieter gemeinsam aufgetreten sind bzw von der Beklagten gemeinsam in Anspruch genommen wurden" kommt es daher nicht entscheidend an.

Auch in materiellrechtlicher Hinsicht vermag die Revision keine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen:

Es entspricht ganz herrschender Ansicht, dass die gänzliche oder teilweise Übertragung des Fruchtgenussrechts, zu ideellen oder realen Teilen, mit dinglicher oder auch obligatorischer Wirkung, auch an den Eigentümer der dienenden Sache zulässig ist (vgl RIS-Justiz RS0011626; 3 Ob 268/03y = SZ 2004/13; zuletzt 5 Ob 214/08v). Ob dies uno actu, etwa durch einen Vorbehalt von Nutzungsrechten durch den Liegenschaftseigentümer, oder in zwei Rechtsgeschäften geschieht, ist grundsätzlich belanglos (5 Ob 193/02x). Auch der „nur" obligatorisch berechtigte Fruchtnießer vermittelt zufolge § 2 Abs 1 MRG Hauptmietrechte. Wenn daher die Vorinstanzen die zwischen den Klägerin festgestellte Vereinbarung rechtlich als geeignet ansahen, Mitvermietungsrechte zu begründen, sind die in der außerordentlichen Revision daran geäußerten Bedenken der rechtlichen Unmöglichkeit oder Unzulässigkeit nicht geeignet, eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO darzutun.

Die außerordentliche Revision der Beklagten war daher zurückzuweisen.

Textnummer

E91199

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0050OB00106.09P.0609.000

Im RIS seit

09.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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