TE OGH 2009/6/9 5Ob88/09s

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.06.2009
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Roch und Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragsteller 1. Angelika H*****, 2. Maria H*****, 3. Bartholomäus G*****, 4. Linda L*****, 5. Markus E*****, 6. Andrea F*****, alle *****, alle vertreten durch Ing. Josef Robert M*****, dieser vertreten durch Dr. Gerhard Mory, Dr. Heinrich Schellhorn, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die Antragsgegnerin S*****, Gemeinnützige Wohnbaugenossenschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Herbert Pflanzl, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Ablehnung über den Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 24. März 2009, GZ 3 R 34/09d-5, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht hat zwar den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig erklärt, entgegen der Bestimmung des § 59 Abs 2 AußStrG aber eine Begründung seines Ausspruchs unterlassen. Weil sich nach ständiger Rechtsprechung die für die Revisionsrekurszulässigkeit maßgebliche Erheblichkeit der Rechtsfrage nach objektiven Umständen bestimmt (vgl RIS-Justiz RS0042405), wirft dieser Begründungsmangel keine erhebliche Rechtsfrage auf und macht daher den Revisionsrekurs aus diesem Grund nicht zulässig (vgl RIS-Justiz RS0042507; 3 Ob 9/97p).

Rechtsfragen von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG liegen hier nicht vor und werden insbesondere von den Revisionsrekurswerbern auch nicht releviert (vgl RIS-Justiz RS0102059). Hat nämlich das Gericht zweiter Instanz einen Rekurs gegen die Ablehnung der Annahme einer Befangenheit eines Richters durch das Gericht erster Instanz in einem Zwischenverfahren ohne Vornahme einer meritorischen Prüfung der Ablehnungsgründe aus formellen Gründen zurückgewiesen, kommt § 24 Abs 2 JN nicht zur Anwendung. Der Rechtszug an die dritte Instanz muss zur Prüfung dieser formellen Gründe offen stehen, dies allerdings unter der Voraussetzung des Vorliegens erheblicher Rechtsfragen im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG (vgl RIS-Justiz RS0044509; RS0098751; RS0122963; RS0045990).

Alle im konkreten Fall aufgeworfenen Rechtsfragen sind bereits durch höchstgerichtliche Judikatur geklärt:

Gemäß § 37 Abs 3 Z 15 MRG (hier iVm § 22 WGG) hat nur die Entscheidung in der Sache selbst mit Sachbeschluss zu ergehen (vgl RIS-Justiz RS0070443; RS0045783; RS0107473). Nur für Rechtsmittel gegen einen Sachbeschluss gilt die vierwöchige Rechtsmittelfrist des § 37 Abs 3 Z 18 MRG (RIS-Justiz RS0107473), ansonsten steht nur die 14-tägige Rechtsmittelfrist des § 46 Abs 1 AußStrG offen (5 Ob 25/09a). § 46 Abs 3 AußStrG ist in Ablehnungssachen nicht anwendbar (vgl RIS-Justiz RS0007295 [T2]), übrigens auch nicht in wohnrechtlichen Verfahren an sich (5 Ob 25/09a mwN).

Mangels Vorliegens erheblicher Rechtsfragen war daher der Revisionsrekurs zurückzuweisen.

Textnummer

E91154

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0050OB00088.09S.0609.000

Im RIS seit

09.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten