Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden und durch die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Roch und Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache des Antragstellers Prof. MMag. Thomas P*****, vertreten durch Dr. Christian Prader, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die Antragsgegner 1. Dr. Thaddäus S*****, 2. Dr. Christa S*****, beide vertreten durch Dr. Joachim Tschütscher, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Duldung von Baumaßnahmen, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegner gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 6. Februar 2009, GZ 3 R 381/08p-25, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Bei der Frage, ob der beweispflichtigen Partei der Nachweis einer bestimmten Tatsache, hier der Absicht zum Ausbau des Dachbodens, gelungen ist, handelt es sich um eine Frage der Beweiswürdigung, die im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbar ist (RIS-Justiz RS0112242 ua). Mit der von den Antragsgegnern aufgeworfenen Frage, welche konkreten Umstände ein Vermieter dafür darlegen müsse, insbesondere ob seine Parteienaussage dafür ausreicht, kann die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nicht begründet werden.
Soweit die Antragsgegner ihre Rechtsausführungen auf die Prämisse gründen, sie hätten tatsächlich ein abgegrenztes Dachbodenabteil zur ausschließlichen Nutzung zugewiesen erhalten, gehen sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus.
Es entspricht im Übrigen auch ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung, dass ein Mieter sogar unter den Zumutbarkeitsvoraussetzungen des § 8 Abs 2 Z 2 MRG die Verlegung, ja sogar die geringfügige Verkleinerung einer von ihm mitbenützten Dachbodenfläche dulden muss, um einen Dachbodenausbau zu ermöglichen (5 Ob 74/90 = WoBl 1991/140 [Call]; 5 Ob 60/99f = WoBl 1999/92 [Prader] ua). Dabei kann der Mieter auch verpflichtet werden, ein mitgemietetes, ihm zur alleinigen Nutzung überlassenes Dachbodenabteil gegen Bereitstellung eines Ersatzraums aufzugeben (5 Ob 60/99f; RIS-Justiz RS0111654; RS0107167 ua).
Entgegen der Argumentation der Antragsgegner bestand kein Anlass, dem Antragsteller eine Frist für die Ausführung des geplanten Dachbodenausbaus zu setzen. Gegenstand des Verfahrens ist keine Räumungsverpflichtung, sondern die Duldung künftiger Baumaßnahmen. Solange der Antragsteller sein Vorhaben nicht in die Tat umsetzt, werden die Antragsgegner durch den angefochtenen Beschluss in ihrer bisherigen Rechtsausübung überhaupt nicht beeinträchtigt.
Mangels Vorliegens der Voraussetzungen war der außerordentliche Revisionsrekurs zurückzuweisen.
Textnummer
E91150European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0050OB00073.09K.0609.000Im RIS seit
09.07.2009Zuletzt aktualisiert am
24.09.2012