TE OGH 2009/6/9 5Ob83/09f

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Veröffentlicht am 09.06.2009
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Roch und Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerin G***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Andreas König, Dr. Andreas Ermacora, Dr. Barbara Lässer, Dr. Christian Klotz und Mag. Claudia Lantos, Rechtsanwälte in Innsbruck, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 17. Februar 2009, GZ 53 R 8/09d-5, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 126 Abs 3 GBG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Vereinbarte Eigentumsbeschränkungen, die als Grunddienstbarkeiten bestehen können, weil sie die Voraussetzung des § 473 ABGB erfüllen, können als unregelmäßige Servituten auch einer Person zustehen (§ 479 ABGB). Dabei kommt es nicht darauf an, ob sie einer der in den §§ 475 bis 477 ABGB aufgezählten Dienstbarkeiten entsprechen, weil diese Aufzählung schon nach dem bloßen Gesetzeswortlaut nicht erschöpfend ist. Es kommt lediglich darauf an, ob durch die genannten, als Dienstbarkeit beabsichtigten Rechte ein Liegenschaftseigentümer verbunden wird, zum Vorteil eines anderen in Rücksicht seiner Sache etwas zu dulden oder zu unterlassen (§ 472 ABGB) und ob das Recht der Dienstbarkeit mit dem Besitz eines (anderen) Grundstücks zu dessen vorteilhafterer oder bequemerer Benützung im Sinn des § 473 ABGB verknüpft ist (vgl 5 Ob 87/91 ua).

Dass diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, wenn aus Wettbewerbsgründen dem Eigentümer einer Liegenschaft auferlegte wirtschaftliche Beschränkungen Gegenstand einer Verpflichtung des Eigentümers der belasteten Liegenschaft sind, entspricht ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung (vgl RIS-Justiz RS0011510). Solche Beschränkungen können nur schuldrechtliche Verpflichtungen, nicht aber eine Dienstbarkeit begründen (1 Ob 501/92 = RdW 1992, 270; 5 Ob 281/00k = SZ 73/175 = NZ 2001/514 [Hoyer] = wobl 2002/48 [Bittner]).

Duldung „in Rücksicht seiner Sache" erfordert stets eine unmittelbare Beziehung zur Nutzung der belasteten Sache, weshalb zwar die Verpflichtung zur Unterlassung der Ausübung bestimmter schädlicher Gewerbe verbüchert werden kann (vgl 3 Ob 13/72 = SZ 45/26) oder Verpflichtungen, die Vorteile für das auf dem berechtigten Grundstück betriebene Gewerbe mit sich bringen (vgl 5 Ob 93/70 = SZ 43/117 [freiwillige Einschränkung eines Abwehranspruchs nach §§ 364 ff ABGB betreffend Duldung von Störungen durch Gewerbebetrieb]; 1 Ob 542/93 = SZ 66/53 [Ersitzung eines Kundenparkplatzes]), nicht aber das Verbot wirtschaftlicher Tätigkeit, für die das Grundstück bloß zufälliger Standort ist (3 Ob 808/54 = SZ 28/27; 5 Ob 515/71 = JBl 1972, 208).

Die hier in Frage stehende Verpflichtung, das Betreiben einer Tankstelle selbst oder durch Dritte zu unterlassen, soweit nicht Betriebsmittel ausschließlich von der Antragstellerin bezogen werden, haben die Vorinstanzen zutreffend als Wettbewerbsbeschränkung qualifiziert, der bloß obligatorischer Charakter zukommt.

Rechtsfragen im Sinn des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG werden in diesem Zusammenhang von der Revisionsrekurswerberin nicht dargetan.

Das hatte zur Zurückweisung ihres Rechtsmittels zu führen.

Textnummer

E91151

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0050OB00083.09F.0609.000

Im RIS seit

09.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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