Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Lindner als Vorsitzenden, den Richter Mag. Atria und die Richterin Maga Fisher (Dreiersenat des Oberlandesgerichtes gemäß § 11a Abs 2 ASGG) in der Arbeitsrechtssache des Klägers Dkfm. Hans-Peter S*****, *****, *****, vertreten durch Kunz Schima Wallentin Rechtsanwälte OG in Wien, wider die Beklagte S***** AG, *****, vertreten durch DLA Piper Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 769.151,-- sowie Feststellung (Streitwert nach RATG: EUR 63.000,--) s.A., über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 4.3.2009, 25 Cga 121/07g-44, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Soweit sich der Rekurs gegen Punkt 1. des angefochtenen Beschlusses (Akteneinsicht) richtet, wird der Punkt 1. des angefochtenen Beschlusses aus Anlass des Rekurses ersatzlos behoben. Die Rekurskosten sind weitere Verfahrenskosten.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist zulässig.
II. Dem Rekurs gegen Punkt 2. des angefochtenen Beschlusses (Dolmetscherkostenvorschuss) wird teilweise Folge gegeben und Punkt 2. des Beschlusses, der hinsichtlich der Auferlegung eines Dolmetscherkostenvorschusses über EUR 3.000,- an die klagende Partei unbekämpft blieb, dahin abgeändert, dass er zu lauten hat:
„Der beklagten Partei wird für die Übersetzung der von ihr vorgelegten Urkunden ein Kostenvorschuss in der Höhe von EUR 700,-- binnen 14 Tagen aufgetragen.“
Die Parteien haben die auf Punkt 2. des Beschlusses entfallenden Kosten des Rekursverfahrens selbst zu tragen.
Der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.
Text
Begründung:
Im Verfahren 25 Kt 12/07 des Oberlandesgerichtes Wien als Kartellgericht wurde mit Beschluss vom 14.12.2007 über die dortige Drittantragsgegnerin und hier Beklagte eine Geldbuße in der Höhe von EUR 25 Mio (in Worten: fünfundzwanzig Millionen Euro) verhängt. Dem dagegen unter anderem auch von der Drittantragsgegnerin erhobenem Rekurs wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 8.10.2008, 16 Ok 5/08, nicht Folge gegeben. Diese Entscheidung ist in RIS-Justiz im anonymisierten Volltext veröffentlicht.
Der Kläger trat am 1.9.1985 in das Unternehmen der Beklagten ein. Zunächst wurde ihm Prokura erteilt, ab 1.7.1994 wurde er Mitglied des Vorstandes, ab 1.12.2001 Vorsitzender des Vorstandes. Das Vorstandsmandat endete am 31.12.2006. Am 18.12.2006 traf der Kläger mit der Beklagten eine „Lokale Vereinbarung zum International Assignment Vertrag“ über die geplante Entsendung des Klägers zur Schindler Elevator K.K. nach Japan vom 15.1.2007 bis 31.12.2007 (Beilagen ./C und ./D). Am 8.2.2007 wurde der Kläger suspendiert und am 26.2.2007 entlassen.
Mit der am 25.5.2007 eingebrachten und mit Schriftsatz vom 17.12.2007 ausgedehnten Klage begehrt der Kläger mit dem wesentlichen Vorbringen, die Entlassung sei nicht gerechtfertigt gewesen, die Bezahlung von EUR 769.151,-- sowie verschiedene Feststellungen zu einer Firmenpension, zu einer Differenz in Bezug auf die ASVG-Pension und zu Aktienoptionen (näher ausgeführt bzw aufgeschlüsselt in der Klage ON 1 und im Schriftsatz ON 8).
Die von der Beklagten zunächst erhobene Einrede der sachlichen Unzuständigkeit wurde vom Erstgericht mit Beschluss vom 21.11.2007 abgewiesen (ON 22).
In der Sache beantragt die Beklagte Klageabweisung und bringt näher ausgeführt vor, dass die Entlassung des Klägers berechtigt erfolgt sei. Aufrechnungsweise werde die über die Beklagte verhängte Geldbuße in der Höhe von EUR 25 Mio sowie Rechtsberatungs- und Rechtsvertretungskosten in der Höhe von EUR 659.004,37 als Gegenforderungen aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes eingewandt (vorbereitende Schriftsätze ON 7 und ON 32).
In der Tagsatzung vom 20.10.2008 erörterte das Erstgericht mit den Parteienvertretern die Beischaffung des Aktes des Kartellgerichts bzw von Protokollen aus diesem Akt (ON 33). Am 6.1.2009 ersuchte das Erstgericht das Oberlandesgericht Wien um Übersendung des Aktes des Kartellgerichts. Am 19.1.2009 wurden dem Erstgericht Kopien der Tagsatzungsprotokolle sowie des Beschlusses des Kartellgerichts vom 14.12.2007 übersandt, wobei in der Übersendungsnote auf den besonderen Schutz von Geschäftsgeheimnissen im Kartellverfahren (§ 39 KartG 2005) hingewiesen wurde.
Am 20.1.2009 teilte die Beklagte mit, dass sie eine Zustimmung zur Herausgabe des kartellgerichtlichen Aktes nicht erteilt habe und stellte den Antrag, den Akt bzw die Protokolle und die Entscheidung des Kartellgerichts erster Instanz nicht beizuschaffen (ON 37). Am 26.1.2009 stellte der Kläger den Antrag, eine Aktenabschrift der Akten der kartellrechtlichen Verfahren erster und zweiter Instanz beizuschaffen und dem Kläger eine Aktenkopie zumindest zwei Wochen vor der nächsten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung auszufolgen (ON 39).
In der Tagsatzung vom 25.2.2009 erörterte das Erstgericht mit den Parteienvertretern die widerstreitenden Anträge. Der Kläger beantragte in eventu Akteneinsicht in jene Teile des Kartellgerichtsaktes, die keine Betriebsgeheimnisse im Sinne der herrschenden Definition enthalten (ON 42).
Mit dem nun angefochtenen Beschluss (Punkt 1.) bewilligte das Erstgericht dem Kläger die Akteneinsicht in den Akt 25 Kt 12/07 des OLG Wien als Kartellgericht ausgenommen jener Passagen der dem erkennenden Gericht übermittelten Aktenkopien, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, wobei der Umfang der von der Akteneinsicht ausgenommenen Teile vom erkennenden Gericht festgelegt und den Parteien mittels gesondertem Beschluss zur Kenntnis gebracht wird.
In seiner Begründung führt das Erstgericht näher aus, dass die Bestimmung des § 39 Abs 2 KartG 2005, wonach am Verfahren nicht als Partei beteiligte Personen in die Akten des Kartellgerichts nur mit Zustimmung der Parteien Einsicht nehmen können, teleologisch zu reduzieren sei. Die Bestimmung diene dem Schutz der Geschäftsgeheimnisse der an den jeweiligen Verfahren beteiligten Unternehmer und dem Interesse der Bundeswettbewerbsbehörde an der Erlangung von Auskünften nach § 11a WettbewerbsG und der damit ermöglichten Aufdeckung von Wettbewerbsverstößen. Diesem Gesetzeszweck werde dadurch Rechnung getragen, dass allfällige Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse von der Akteneinsicht ausgenommen werden. Die Interessen der Bundeswettbewerbsbehörde können durch eine Akteneinsicht in diesem Verfahren nicht mehr betroffen werden. Den Kläger von der Kenntnis der der Beklagten zugänglichen Beweismitteln auszuschließen, würde den Grundsatz der Waffengleichheit der Parteien verletzen.
In Punkt 2. des Beschlusses trug das Erstgericht dem Kläger einen Kostenvorschuss von EUR 3.000,-- und der Beklagten einen Kostenvorschuss von EUR 4.000,-- für die Übersetzung der teils in englischer, teils in japanischer Sprache vorgelegten Urkunden auf.
Rechtliche Beurteilung
Gegen diese Entscheidung richtet sich der rechtzeitige (siehe dazu die vom Erstgericht bewilligte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rekursfrist, ON 49) Rekurs der Beklagten mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass dem Kläger die Akteneinsicht in den vom OLG Wien als Kartellgericht übersendeten Akt 25 Kt 12/07 nicht bewilligt wird und der der Beklagten auferlegte Kostenvorschuss mit lediglich EUR 500,-- festgesetzt wird.
Der Kläger beantragt in seiner Rekursbeantwortung, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
I. Zum Rekurs der Beklagten gegen den Beschluss auf Akteneinsicht (Punkt 1.):
Der Behandlung des Rekursvorbringens ist voranzustellen, dass das Erstgericht die vom Kartellgericht in Kopie übermittelten Aktenbestandteile des Kartellrechtsverfahrens (Protokolle der erfolgten Einvernahmen und Ausfertigung der Entscheidung des Kartellgerichts erster Instanz vom 14.12.2007) noch nicht verlesen hat. Diese Aktenbestandteile wurden somit noch nicht Prozessstoff des vom Erstgericht geführten Verfahrens und können somit noch gar nicht Gegenstand des Rechts der Parteien auf Akteneinsicht nach § 219 ZPO sein (Schragel in Fasching/Konecny II/2 § 219 Rz 4; Gitschthaler in Rechberger³ § 219 ZPO Rz 1).
Zudem ist das Erstgericht zur Wahrnehmung der beschränkten Akteneinsicht nach § 39 Abs 2 KartG funktionell nicht zuständig. Gemäß § 39 Abs 2 KartG können am Verfahren nicht als Partei beteiligte Personen in die Akten des Kartellgerichts nur mit Zustimmung der Parteien Einsicht nehmen. Anders als die Beschränkung einer Verfahrensverbindung nach § 39 Abs 1 KartG gilt die – im Vergleich zur allgemeinen Regelung der Akteneinsicht nach § 219 ZPO oder § 15 AußStrG restriktive – Regelung der Akteneinsicht nach § 39 Abs 2 KartG für alle Kartellrechtsverfahren.
Einhellig wird in der Literatur und Rechtsprechung die Ansicht vertreten, dass die Bestimmung des § 39 Abs 2 KartG auch bei einer Aktenübermittlung an eine andere Behörde im Wege der Amtshilfe zu berücksichtigen ist, wird doch nach einer erfolgten Übermittlung der Akt des Kartellverfahrens nach einer erfolgten Verlesung im Verfahren des ersuchenden Gerichtes zum dortigen Prozessstoff und damit zum Gegenstand des Einsichtsrechts der Parteien in diesem Verfahren (16 Ok 8/08; Solé, Verfahren vor dem Kartellgericht Rz 217ff;
Polster/Zellhofer, Aktenzugang im Kartellverfahren im Spannungsfeld zwischen Geheimnisschutz und Private Enforcement, OZK 2008, 100;
Bauer/Kitzberger, Die Verwertung von Kronzeugenanträgen in Schadenersatzprozessen, ecolex 2008, 549).
Die Verantwortung für die Zulässigkeit einer Aktenübermittlung bzw allenfalls die notwendige Einschränkung einer Aktenübermittlung trägt nicht das ersuchende, sondern das ersuchte Organ (Solé, Verfahren vor dem Kartellgericht Rz 219). Bei einem Ersuchen um Aktenübersendung im Rahmen der Amtshilfe hat daher das Kartellgericht zu prüfen, ob bei der ersuchenden Behörde durch diesen Vorgang am kartellgerichtlichen Verfahren Nichtbeteiligten Akteneinsicht gewährt werden wird; bejahendenfalls ist eine Aktenübermittlung nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 Abs 2 KartG zulässig (Solé, Verfahren vor dem Kartellgericht Rz 219f mit Hinweis auf Harbich, Akteneinsicht, Amtshilfe und Auskunftspflicht, AnwBl 1988, 3ff[14] und Haller in Ruppe, Geheimnisschutz im Wirtschaftsleben, 137ff). In der Literatur ist strittig, ob diese Beschränkung der Aktenübermittlung im Wege der Amtshilfe in verfassungskonformer Interpretation nur für Kartellgerichtsakten mit darin enthaltenen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen gilt (Solé aaO 217ff; Bauer/Kitzberger aaO). Im konkreten Fall obliegt somit diese Prüfung dem um Aktenübermittlung ersuchten Kartellgericht erster Instanz und nicht dem Erstgericht als dem um Aktenübermittlung ersuchenden Gericht. Für die weitere Vorgangsweise des Erstgerichts ist festzuhalten, dass das Erstgericht das Kartellgericht „zur Aktenvorbereitung“ um die Übersendung des Kartellgerichtsaktes ersucht hat. Zur Wahrung der Bestimmung des § 39 Abs 2 KartG durch das dafür zuständige Kartellgericht wird das Erstgericht die übermittelte teilweise Aktenkopie an das Kartellgericht mit dem Hinweis rückzumitteln haben, dass der Zweck der beantragten Aktenübersendung (auch) die beantragte Akteneinsicht des Klägers ist und die Beklagte dem – zumindest bisher im arbeitsgerichtlichen Verfahren - nicht zugestimmt hat. In der Folge obliegt es dem Kartellgericht vor dem Hintergrund dieser Verfahrenskonstellation zu entscheiden, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine Übermittlung des Kartellaktes zulässig ist. Um die gebotene Gleichbehandlung eines Antrages auf Aktenübermittlung (mit der folgenden Möglichkeit einer Akteneinsicht beim ersuchenden Gericht) mit einem Antrag auf Akteneinsicht direkt beim Kartellgericht herzustellen, wird den Parteien wohl eine Rechtsmittelbefugnis wie bei der direkten Entscheidung über die Akteneinsicht (Schragel in Fasching/Konecny² II/2 § 219 Rz 3) zukommen.
Demgegenüber hätte die Beklagte als nach § 39 Abs 2 KartG geschützte Verfahrenspartei keine Möglichkeit, sich gegen eine (allfällig unzulässige) Akteneinsicht nach der erfolgten Übermittlung des Kartellgerichtsaktes und dessen Verlesung durch das ersuchende Gericht zu wehren.
Lediglich der Vollständigkeit halber ist auf das Argument des Erstgerichts und des Klägers zur gebotenen Waffengleichheit der Parteien einzugehen. Der Kläger hat in diesem Zusammenhang hervorgehoben, dass die Beklagte die ihr aus dem Kartellverfahren bekannten Vernehmungsprotokolle heranziehen kann, um den – noch zu vernehmenden – Zeugen Widersprüche vorzuhalten oder - an die bereits abgelegte Vernehmung angelehnte - Suggestivfragen zu stellen. Sollten einem Zeugen im Zuge der Einvernahme tatsächlich solche Vorhalte aus einer erfolgten Aussage vor einem fremden Gericht gemacht werden, so müsste diesfalls die Beklagte vorher die entsprechenden Protokolle als Beweismittel vorlegen, womit sie damit auch dem Kläger zugänglich wären. Es kann aber nicht zulässig sein, dass sich die Beklagte erfolgreich gegen die (teilweise) Verlesung der Protokolle des Kartellverfahrens zu Wehr setzt und gleichzeitig dort, wo es ihr nützlich ist, Vorhalte aus dem Kartellverfahren macht. Ist die Verlesung der Protokolle des Kartellverfahrens unzulässig, dann dürfen sie auch nicht vorgelegt und vorgehalten werden. Die im Kartellverfahren vernommenen Zeugen werden vor dem Erstgericht zu befragen und Suggestivfragen besonders zu vermeiden sein. Letztlich würde eine Vorlage der Protokolle im Fall der Verneinung der Aktenübersendung durch das Kartellgericht wohl auch an der fehlenden Zustimmung der anderen Parteien des Kartellverfahrens (§ 39 Abs 2 KartG) scheitern.
Punkt 1. des angefochtenen Beschlusses über die Akteneinsicht des Klägers war daher als jedenfalls in der derzeitigen Verfahrenskonstellation unzulässig ersatzlos zu beheben. Die Kosten des Rekursverfahrens zu Punkt I. waren der Endentscheidung vorzubehalten. Der über die Akteneinsicht ausgebrochene Zwischenstreit wird durch diese Entscheidung noch nicht endgültig entschieden, weshalb derzeit noch kein Kostenzuspruch erfolgen kann. Zu der hier vertretenen Rechtsmeinung, insbesondere zur ausschließlichen funktionellen Zuständigkeit des Kartellgerichts zur Wahrnehmung des § 39 Abs 2 KartG liegt soweit erkennbar eine höchstgerichtliche Rechtsprechung nicht vor. Zu diesem Punkt der Rekursentscheidung war daher die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses gemäß § 528 Abs 1 ZPO auszusprechen. II. Zu Punkt 2. des Beschlusses über den aufgetragenen Kostenvorschuss:
Der Rekurs der Beklagten gegen die Höhe des ihr aufgetragenen Kostenvorschusses ist zulässig, weil der Grenzbetrag von EUR 2.500,-- überschritten wird (§ 365 iVm § 332 Abs 2 ZPO) und auch teilweise berechtigt.
Der dem Beweisführer aufzutragende Kostenvorschuss soll sich am voraussichtlichen Arbeitsumfang des – hier – Dolmetschers und den Vorschriften des GebAG orientieren; durch den Kostenvorschuss sollen die Parteien eine realistische Grundlage für ihre Überlegungen, mit welchem Aufwand sie ihr Prozessziel verfolgen, erhalten (Krammer-Schmidt, SDG/GebAG³ (2001) Anh § 42 GebAG Anm 7). Die Gebühr für Mühewaltung ist bei der Übersetzung von Schriftstücken von der Anzahl der übersetzten Seiten, von der Art der übersetzenden Schriftzeichen, von der sprachlichen oder fachlichen Schwierigkeit der Übersetzung, einer allfälligen gesetzmäßigen Beurkundung und von der Gestaltung der zu übersetzenden Dokumente abhängig (§ 54 Abs 1 Z 1 lit a und c und Z 2 sowie Abs 3 GebAG).
Die Beklagte hat 20 Urkunden und Beilagen vorgelegt, von welchen – unvorgreiflich der diesbezüglichen Entscheidung des Erstgerichts – die Beilagen ./1, ./2, ./3, ./4, ./6, ./8, und ./18 zu übersetzen sein werden. Die in japanischer Sprache vorgelegte Urkunde ./14 wurde bereits in englischer Übersetzung (./14a) vorgelegt und diese bereits übersetzt (ON 19). Es verbleiben somit 7 aus der englischen Sprache zu übersetzende Urkunden mit insgesamt 11 Seiten.
Für die bereits übersetzten englischsprachigen Urkunden betrug die Dolmetschergebühr für die Übersetzung der ./C (8 Seiten im Original) EUR 474,50 (ON 15) und für die Übersetzungen der ./E, ./II und ./14a (gesamt 12 Seiten im Original) EUR 517,40 (ON 19). In grober Orientierung an der Höhe dieser Gebührenbestimmungen erscheint dem Rekursgericht ein der Beklagten aufzutragender Kostenvorschuss in der Höhe von EUR 700,-- als angemessen.
Punkt 2. des angefochtenen Beschlusses war in diesem Sinne abzuändern.
Gemäß § 41 Abs 3 GebAG findet ein Kostenersatz im Rechtsmittelverfahren nicht statt. Dies gilt für alle Kosten im Rahmen der Gebührenbestimmung, demnach auch für die für den Rekurs gegen den Sachverständigen/Dolmetschergebührenvorschuss (OLG Wien 16 R 203/02v).
Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet sich insoweit auf § 528 Abs 2 Z 3 sowie auch Z 5 ZPO.
Oberlandesgericht Wien
1016 Wien, Schmerlingplatz 11
Anmerkung
EW006958Ra38.09fEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2009:0080RA00038.09F.0610.000Zuletzt aktualisiert am
01.12.2009